Hallo,

soweit ich das bei dem SBOX Store auf Amazon sehe, werden die Artikel ausschließlich von Amazon (FBA) verschickt. Wenn du am Dienstag bestellt hast, sollte das Paket spätestens bis Samstag (nicht Prime) oder bis Donnerstag (Prime) bei dir sein. In der Amazon-Bestellung sieht du ein Lieferdatum, wenn dieses überschritten ist, kannst du dies bei Amazon reklamieren. Sollte es tatsächlich von dem Marketplace-Verkäufer direkt versandt werden, sieht du in der Bestellung einen Lieferzeitraum, danach solltest du dich richten. Auch hier gilt, wenn dieser überschritten ist, kannst du dies reklamieren, allerdings nicht bei Amazon, sondern über Amazon bei dem Marketplace-Verkäufer.

Grüße


PS: Der Status in der Sendungsverfolgung, dass die Daten elektronisch an DHL übermittelt worden sind, heißt nicht automatisch, dass das Paket von DHL übernommen und transportiert wird. Es kann auch noch im Lager von Amazon oder Marketplace-Verkäufer liegen.

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Wenn die Nebenkostenabrechnung später als 12 Monate kommt, da (angeblich) nicht der Vermieter sondern die ista schuld sei, gibt es da eine Regelung?

Hallo zusammen, Gesetzlich ist ja geregelt, dass die Nebenkostenabrechnung bis spätestens 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums beim Mieter schriftlich eingehen muss. Bei mir immer 1.1. bis 31.12. also hätte die Abrechnung vom Jahr 2014 bis spätestens 31.12.2015 bei mir sein müssen, damit sie wirksam ist. Jetzt haben wir Mitte/Ende März und sie liegt mir immer noch nicht vor. Zudem bin ich im Juni 2015 umgezogen und habe auch meine Kaution immer noch nicht zurück! Neue Adresse hat der Vermieter von mir bei Wohnungsübergabe erhalten und auch meine Bankverbindung um zu überweisen. Da weder die Nebenkostenabrechnung noch die Kaution gekommen sind, habe ich jetzt (März) den Vermieter per Mail angeschrieben. Da hieß es, die ista sei Schuld und habe die Abrechnung erst zum Jahreswechsel erstellt. Und Kaution habe man vergessen.

Jetzt stellt sich mir die Frage:

Vermieter sagt er es sei die Schuld von ista, weshalb die 12 Monate nicht eingehalten werden könnten. Aber zum Jahreswechsel heißt für mich Ende Dezember/Anfang Januar, und nicht Mitte März auf Nachfrage des ehemaligen Mieters.

Gibt es dazu eine Regelung??? Wie lange hat der Vermieter in solchen Fällen Zeit eine Abrechnung wirksam nachzureichen? Gilt hier z.b. Dass es unverzüglich nach Erhalt dem Mieter zugehen muss? Oder gibt es eine Frist von 14 Tagen o.Ä. ? Wenn ich mich jetzt nicht gemeldet hätte, wer weiß wann ich die dann bekäme. Zumal das auch schon wieder ne Woche her ist und ich die Abrechnung immer noch nicht habe.

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Guten Abend,

der Vermieter hat keine Verpflichtung die Abrechnung innerhalb von z.B. 14 Tagen nach Erhalt von Ista an die Mieter weiterzureichen, diese kann er weiterreichen, wann er will, sollte dies aber bis spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes vornehmen. Überschreitet er diese 12 Monate, kann er keine Nachzahlungen mehr einfordern, egal ob Ista schuld ist oder nicht. Die Nachzahlungen kann er sich dann ggf. von Ista holen, wenn die wirklich schuld sind. Dir steht auf jeden Fall eine Heizkostenabrechnung zu, da hier immer nach Verbrauch abgerechnet werden muss (Ausnahme wäre, wenn es nur 2 Wohnungen gibt und eine davon der Vermieter bewohnt, hier kann eine Abweichende Regelung im Mietvertrag geschlossen werden). Für die "kalten" Nebenkosten steht dir eine Abrechnung zu, wenn dies so im Mietvertrag vereinbart wurde, sollte ein Pauschalbetrag vereinbart worden sein dann nicht.

Angenommen die Voraussetzungen sind gegeben, dass du eine Nebenkostenabrechnung inkl. Heizkostenabrechnung bekommst, dann muss der Vermieter dir diese auch aushändigen. Solltest du eine Gutschrift erwarten, würde ich auch entsprechend Druck machen, denn diese muss er auszahlen.

Gruß

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Guten Abend,

theoretisch ist das möglich, habe ich alles schon erlebt. Dennoch sollte man der Abrechnung nicht blind vertrauen und prüfen. Wie war denn die Verteilung im Vorjahr?

Folgende Fragen sollten geprüft werden:

1. Sind alle Wohnungen bewohnt?

2. Waren alle Wohnungen im Winter bewohnt?

3. Gibt es in den anderen Wohnungen zusätzliche Heizmedien, wie z.B. einen Kamin?

4. Sind die Zählerstände der Heizkostenverteiler korrekt in die Abrechnung übernommen? Der letzte Stichtag kann auch noch nachträglich am Gerät ausgelesen werden. Dieser sollte mit deiner Abrechnung übereinstimmen. (abhängig von Abrechnungszeitraum und Stichtag)

5. Sind die Heizkosten zu mind. 30% und max. 50% nach Grundkostenanteilen sowie mind. 50% und max. 70% nach Verbrauchskostenanteilen verteilt?

6. Sind die Heizkostenverteiler korrekt montiert? I.d.R. mittig in 75% Höhe.

Das wären meiner Meinung nach erstmal die ersten Schritte um zu prüfen, warum dein Anteil so hoch ist.

Gruß

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Hallo, soweit ich den bisherigen Verlauf gelesen habe, liegt bei Ihnen kein Ablesefehler vor. Dennoch könnte ein Ablesefehler bei anderen Wohnungen vorliegen, wodurch diese z.B. zu wenig Einheiten bekommen. Wie hoch waren die gesamten Einheiten des Gebäudes im Vorjahr und jetzt? Welche gesamten Kosten stehen dagegen?

Wurden in der aktuellen Abrechnung auffällig hohe Beträge für Wartung oder sogar Reparaturen umgelegt? Denn Reparaturkosten sind nicht in der Heizkostenabrechnung umlagefähig, oft werden diese in den Wartungskosten versteckt oder aus Unwissenheit umgelegt.

Sind Sie im Vorjahr erst eingezogen oder haben Sie beide Jahre den gesamten Abrechnungszeitraum in der Wohnung gewohnt?

Gruß

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Für die kalten Betriebskosten kann eine pauschale vereinbart werden, dann sieht du keine eine Abrechnung. Für die warmen Betriebskosten, also die Heizkosten, muss er (nach Heizkostenverordnung) eine Abrechnung erstellen. Einzige Ausnahme, es gibt nur 2 Wohnungen in dem Haus und in einer wohnt der Vermieter und in einer du. Nach der Heizkostenverordnung müssen die Heizkosten nach Verbrauch abgerechnet werden, gibt es dazu Messgeräte? Wenn es keine gibt, muss er die Heizkosten nach Fläche umlegen, in diesem Fall hast du nach §12 Absatz 1 Heizkostenverordnung einen Anspruch die nicht nach Verbrauch abgerechneten Kosten um 15 von 100 zu kürzen.

Für die Abrechnung muss ein Abrechnungszeitraum festgelegt sein, dieser sollte im Mietvertrag stehen. spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes muss dir eine Abrechnung für diesen Zeitraum vorliegen, ansonsten ist die Abrechnung verjährt und du musst keine Nachzahlung leisten, ein Guthaben muss dir dennoch ausgezahlt werden (Sofern du Vorauszahlungen geleistet hast).

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Für Schätzungen gibt es verschiedene Gründe. Wichtig wäre zu wissen, warum die Geräte ausgetauscht wurden.

- Waren die alten Geräte defekt?

- Wurde von einer veralteten Technik auf moderne Geräte umgerüstet?

- Wann erfolgte der Tausch? Zu Beginn des Zeitraumes oder mitten drin?

- Wurde nur bei dir getauscht oder im ganzen Haus? Wann war der Tausch im Haus? Wurde bei dir später als im restlichen Haus getauscht?

Gruß

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