Ich bin der Meinung, dass man die Person NICHT PACKEN darf; man darf sie nicht mit Gewalt vom Gelände befördern.

Trotz Hausverbot darf das nur die Polizei. Anders ist das, wenn Gefahr in Verzug ist (Notstand, Notwehr), wenn also Gefahr für Leib und Leben besteht und eine Polizei gerade nicht anwesend ist.

Dass Gefahr in Verzug ist, also jemand wirklich in ernsthafter Gefahr war, muss hinterher beweisbar sein, sonst riskiert man, selbst eine Straftat begangen zu haben, wenn man mal "Hand anlegt".

Ohne Gefahr für Leib und Leben ist auch das "Hand auf die Schulter legen" und so weiter nicht erlaubt. Das kann schon eine Nötigung im Sinne des StrafG-Buches sein und ist strafbar.

Was kann man alos tun:

Ganz einfach, die Polizei holen.

Flüchtet die betreffende Person, dann trotzdem die Polizei holen und Strafanzeige erstatte. Tschüüüs....!

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Versuch es doch einfach mal mit "www.immobilienscout24" und NICHT mit immoscout24

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Ist der Router fertig installiert, kann man wlan über den pc trennen und zuschalten. Will man wlan ganz abschalten, ist am Router eine kleine Taste; diese drückt man kurz, weniger als 5 Sekunden, und wlan ist dann ganz abgeschaltet. Niemand kann dann von außen den Router finden bzw. sehen. So wird natürlich auch Strom gespart. Möchte man wlan wieder nutzen, muß man die gleich Taste am Router wieder kurz drücken und wlan kann wieder genutzt werden und die anderen von außen können Deinen Router auch wieder sehen. Soviel dazu. LG Hans, tschüüüs!!!

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Durch Polio kann natürlich auch eine Skoliose entstehen, so wie z. B. auf dem Bild links. Entscheident ist die Frage, welche Muskeln durch die Pilio nicht mehr kontrahieren können. Der Körper wird hauptsächlich vom Skelett getragen; aber eben auch wesentlich durch das Bindegewebe und den Muskeln. Je nach dem welche Muskeln durch die Polio nicht mehr kontrahieren, also nicht mehr funktionieren, kommt es durch die fehlende Unterstützung der Muskel, um das Skelet aufrecht zu halten, zu Fehlhaltungen, also wie in diesem Falle, zur Skoliose. Bei moderner med. Versorgung kann man das aber weitgehend verhindern. Z. B. durch Orthesen (Beinorthesen, Korsett usw.). Fehlhaltungen bzw. Fehlstellungen (also Verformungen dieser Art) sind die Folge einer Polio, wenn z. B. keine moderne med. Versorgung vorhanden ist (z. B. in Entwicklungsländern). Aber auch frühere Poliofälle in Europa (ca. 1946-1956) waren oft nicht richtig med. versorgt. Auch da kam es dann oft zu solchen Verformungen. Für Dein Referat kommt diese Info natürlich leider um Jahre zu spät, aber ich dachte mir, mein Beitrag kann nützlich sein für viele andere interessiert Menschen.



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Leider habe ich hier auch keine Antwort, aber ich frage auch: Was ist offermosquito? Ich suchte im Internet, fand aber nichts brauchbares (in deutsch). Vielleicht findet sich hier im Forum doch noch jemanden, der hierzu was schreiben kann. Ich würde mich sehr darüber freuen. Danke im voraus. LG Hans.

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Hallo, schau Dir mein Profil an bei "Beruf" !

Die zuständige Behörde (z.B. Gewerbeamt) wird Dir da nicht viel helfen können. Besser ist es, wenn Du zu einem Anwalt gehst oder zum Amtsgericht.

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Verbotene / Sittenwidrige Rechtsgeschäfte bzw. sittenwidrige Handlungen bei Rechtsgeschäften

§ 134 und § 138 BGB (Sittenwidrige Rechtsgeschäfte, sittenwidrige Handlungen bei Rechtsgeschäften)

Art. 1 und Art. 2 GG ff. (Grundgesetz)

Hierzu einige “Schlagworte” ! Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, Diskriminierungsverbot, Demütigungsverbot, die Würde des Menschen ist unantastbar; Verletzung der Menschenwürde, öffentliche Demütigung, wenn z. B das Lokalverbot in der Öffentlichkeit “befohlen” wird, also in Anwesenheit der übrigen Gäste usw.

Lokalverbot ohne wichtigen Grund oder ohne Angabe eines Grundes ist sittenwidrig.

Evtl. Folgen für den Wirt: Verletzung von Rechtsgütern des Gastes (Unterlassung, Schadenersatz)

Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches = (z.B. bei Nötigung, Beleidigung, Verunglimpfung, üble Nachrede).

Verletzung der Menschenrechte, Verletzung der Menschenwürde, Diskriminierung, soziale Ausgrenzung einzelner Menschen innerhalb der gesellschaftlichen Gemeinschaft (unser Rechtsstaat verpflichtet nicht nur die Staatlichen Organe wie z.B. die Legislative, Exekutive, Judikative usw., sondern auch jeden einzelnen Bürger. Sind Handlungen beispielsweise keine Straftat, so können sie trotzdem Sittenwidrig sein - §§ 134, 138 BGB usw.)

Weitere Folgen für den Wirt könnten sein:
Schadenersatzanspruch (Schmerzensgeld oder Ersatz für verlorene Geschäftsbeziehung) für den Geschädigten, weil z. B. der Geschädigte seinen geschäftlichen Beziehungen, die er häufig in einem bestimmten Lokal pflegte, nicht mehr realisieren kann. Solche Fälle sind in der Praxis eher selten, aber sie sind durchaus denkbar. Besonders dann, wenn ein Lokalverbot so ganz ohne jeden Grund oder eben gegen ein gesetzliches Verbot ausgesprochen wird, - z. B. ein kleinwüchsiger Erwachsener wird aufgefordert das Lokal zu verlassen; ein Grund wird nicht angegeben oder eben die Kleinwüchsigkeit würde angegeben.

So, das sind jetzt nur kurze Ausführungen zu diesem Thema. Man könnte darüber leicht eine Diplom-Arbeit schreiben. Das habe ich aber schon hinter mir. Ich wünsche Dir viel Erfolg. Willst Du Deine Rechte erstreiten, wirst Du Dir schon einen Anwalt nehmen müssen, sonst wirst Du auf “der Strecke” bleiben.

LG Hans

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Ein Lokalverbot ist meiner Ansicht nach Sittenwidrig im Sinne des BGB und somit nichtig. Man muß dabei bedenken, es handelt sich hier bei dem Lokal ja nicht um das private Wohnzimmer des Wirtes, sondern um eine öffentliche Gaststätte die für Jedermann zu den Öffnungszeiten zugänglich sein muß. Der Gast hat also nicht nur das Recht das Lokal zu betreten, er hat auch das Recht bewirtet zu werden. Das öffentliche Lokal ist vertragsrechtlich ein Angebot für jeden der vor dem Lokal steht. Betritt ein Gast das Lokal, nimmt er das Angebot an. Somit ist im Sinne des Gesetzes (BGB) ein Vertrag zustande gekommen zwischen dem Gast und dem Wirt. Schickt der Wirt den Gast wieder raus und bewirtet den Gast nicht, begeht er eigentlich eine Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung des Vertrages. Gegebenenfalls hat der Gast sogar ein Anspruch auf Schadenersatz (z. B. Schmerzensgeld) wegen sozialer Diskriminierung und ähnliches. Es mag Einzelfälle geben wo ein Lokalverbot tatsächlich besteht. Zum Beispiel dann, wenn ein Richter dies verfügt. Dies wird aber nur dann so sein, wenn es einen wichtigen Grund hierfür gibt, z. B. eine Androhung von Gewalttaten oder eine tatsächlich ausgeübte vorausgegangene Gewalthandlung. Auch bei Diebstahl und ähnliches wäre eine solche richterliche Entscheidung denkbar. Der Wirt ist kein Richter und kann somit wirksam kein Lokalverbot erteilen. Er hat zwar das Hausrecht, aber durch den Bestimmungszweck des öffentlichen Lokals ist dieses Hausrecht erheblich eingeschränkt. Solange ein Gast sich in den Gasträumen anständig benimmt hat er die gleichen Rechte wie andere Gäste..., nämlich das Lokal betreten zu dürfen und von dem Wirt oder der Wirtin oder dem Personal bewirtet zu werden. Alles andere wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und eine, wie oben schon gesagt, soziale Diskriminierung. Im Zweifelsfall würde ich einen Anwalt suchen und diesen bitten bei Gericht eine Feststellungsklage zu beantragen. Das Gericht prüft dann, ob ein rechtlich wirksames "Lokalverbot" besteht oder nicht (Entscheidung des Gerichts durch schriftlichen Beschluß. Ich denke, dass ein solcher Beschluß zeitlich befristet ist, d. h. er wird wohl nicht lebenslang gelten. Ist der Grund für ein vom Gericht verfügtes Lokalverbot nicht mehr vorhanden, wird der Beschluß sicher aufgehoben.

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Ein "Lokalverbot" verjährt meiner Ansicht nach nicht, weil es ein Lokalverbot in diesem Sinne gar nicht gibt und was es nicht gibt kann auch nicht verjähren. Ein Lokalverbot ist meiner Ansicht nach Sittenwidrig im Sinne des BGB und somit nichtig. Man muß dabei bedenken, es handelt sich hier bei dem Lokal ja nicht um das private Wohnzimmer des Wirtes, sondern um eine öffentliche Gaststätte die für Jedermann zu den Öffnungszeiten zugänglich sein muß. Der Gast hat also nicht nur das Recht das Lokal zu betreten, er hat auch das Recht bewirtet zu werden. Das öffentliche Lokal ist vertragsrechtlich ein Angebot für jeden der vor dem Lokal steht. Betritt ein Gast das Lokal, nimmt er das Angebot an. Somit ist im Sinne des Gesetzes (BGB) ein Vertrag zustande gekommen zwischen dem Gast und dem Wirt. Schickt der Wirt den Gast wieder raus und bewirtet den Gast nicht, begeht er eigentlich eine Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung des Vertrages. Gegebenenfalls hat der Gast sogar ein Anspruch auf Schadenersatz (z. B. Schmerzensgeld) wegen sozialer Diskriminierung und ähnliches. Es mag Einzelfälle geben wo ein Lokalverbot tatsächlich besteht. Zum Beispiel dann, wenn ein Richter dies verfügt. Dies wird aber nur dann so sein, wenn es einen wichtigen Grund hierfür gibt, z. B. eine Androhung von Gewalttaten oder eine tatsächlich ausgeübte vorausgegangene Gewalthandlung. Auch bei Diebstahl und ähnliches wäre eine solche richterliche Entscheidung denkbar. Der Wirt ist kein Richter und kann somit wirksam kein Lokalverbot erteilen. Er hat zwar das Hausrecht, aber durch den Bestimmungszweck des öffentlichen Lokals ist dieses Hausrecht erheblich eingeschränkt. Solange ein Gast sich in den Gasträumen anständig benimmt hat er die gleichen Rechte wie andere Gäste..., nämlich das Lokal betreten zu dürfen und von dem Wirt oder der Wirtin oder dem Personal bewirtet zu werden. Alles andere wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und eine, wie oben schon gesagt, soziale Diskriminierung. Im Zweifelsfall würde ich einen Anwalt suchen und diesen bitten bei Gericht eine Feststellungsklage zu beantragen. Das Gericht prüft dann, ob ein rechtlich wirksames "Lokalverbot" besteht oder nicht (Entscheidung des Gerichts durch schriftlichen Beschluß. Ich denke, dass ein solcher Beschluß zeitlich befristet ist, d. h. er wird wohl nicht lebenslang gelten. Ist der Grund für ein vom Gericht verfügtes Lokalverbot nicht mehr vorhanden, wird der Beschluß sicher aufgehoben.

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Hallo, ich habe einen sehr langen Text geschrieben. Leider hat das Absenden dann nicht geklappt. Warum, weis ich nicht. Text ist leider verloren gegangen. Schade. Ihr könnt mir aber ne eMail schicken. Ich habe zu diesem Thema viel Erfahrung und kann Euch gut informieren: hanshohmann@web.de Ich bin selbs Rolli- und Autofahrer. Also, einfach schreiben. Tschüüüüüüüüs !!!

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Hallo, hier bin ich noch mal. Lastschriftauftrag/Einzugsermächtigung bitte nicht verwechseln mit Dauerauftrag. Dauerauftrag gibst du an deine Hausbank, wenn du Geld zahlen mußt an einen andere Person, also zum Beispiel, wenn du deine Miete monatlich an deinen Vermieter zahlen willst. Hier gibt es keine Risiken, wenn du immer genug Geld auf deinem Konto hast. Hast du zu wenig Geld oder kein Geld auf dem Konto wird der Dauerauftrag von der Bank nicht ausgeführt. Das allerdings ist dann schlecht für den Vermieter...ihm fehlt also das Mietgeld. Und es wäre dann auch schlecht für dich. Du bekommst dann nämlich eine Mahnung oder der Vermieter kündigt dir die Wohnung. Das ganze ist aber eine ander Sache. Hat jetzt mit deinem Fall nichts zu tun. Ich wollte dir nur den Unterschie erklären. Wird nämlich von vielen Leuten oft verwechselt. LG Hans.

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Du musst es sogar von deiner Hausbank aus machen, also von der Bank wo du dein Konto hast. Du gibst deiner Bank einen Lastschriftauftrag (Einzugsermächtigung) für eine einmalige Buchung vom Konto des Käufers auf dein Konto; das ganze geht aber auch für mehrere Buchungen bei zum Beispiel monatlichen Ratenzahlungen usw. Der Käufer hat dir ja eine Lastschriftermächtigung, also ich meine eine Einzugsberechtigung gegeben. Und mit dieser gehst du zu deiner Hausbank. Alle notwendigen Papiere bitte mitnehmen, wenn du zu deiner Hausbank gehst, also auch die Lastschriftermächtigung/-auftrag oder wie immer auch das heist was du da bekommen hast. Alles andere macht dann deine Hausbank. Aber vorsicht bei Lastschriftaufträgen: Hat der andere kein Geld auf seinem Konto geht der Lastschriftauftrag auf deine Kosten zurück, das heist er wird storniert. Du hast dann dein Geld nicht und noch zusätzlich Gebührenkosten zu zahlen. Deine Bank haftet übrigens nicht, wenn eine Lastschrift platzt. Das Risiko, wenn es nicht klappt, geht zu deinen Lasten. Außerdem: Der Käufer kann innerhalb einer Frist von, ich glaube es sind 6 Wochen, der Lastschriftbuchung widersprechen. Das Geld was nach der ersten Buchung auf deinem Konto war geht dann wieder zurück auf das Konto des Käufers und du gehst leer aus. Du siehst also, das Lastschriftverfahren ist für dich ein recht hohes Risiko. Ich wünsche dir trotzdem viel Glück. Vielleicht klappt es ja. LG Hans.

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Zu deiner Frage habe ich eine Frage: Wie alt bist Du? Das ist wichtig, denn das Thema sollte altersgerecht sein. Es darf also nicht zu schwierig sein. Ich werde dir dann ein paar Vorschläge machen. Tschüüüüüüüüüs!!!

Vielleicht bis später.

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Hallo, zunächst einmal heist das Skoliose und NICHT Skulliose. Bei Deiner Skoliose könnte es sein, das ein oder mehrere Nerven durch die Verformung der Wirbelsäule eingeklemmt sind. Es besteht die Gefahr einer Querschnittslähmung. Also das ist eine sehr ernste Sache. Sofortige Untersuchung ist hier notwendig, damit eine Diagnose gemacht werden kann. Erst dann ist ein med. Behandlung möglich. Die Sehstörungen deuten allerdings darauf hin, dass es auch ein Schlaganfall sein könnte. Die gesundheitlichen Störungen also mit der Skoliose gar nichts zu tun haben. Das ist aber jetzt keine Entwarnung. Schlaganfälle mit Sehstörungen, auch dann wenn sie vorerst wieder verschwinden, können auch eine völlige Erblindung zur Folge haben. Wichtig wäre eine komplette MRT des Kopfes und der Wirbelsäule. Auch eine Liquorpunktion (Hirnwasseruntersuchung) wäre wichtig. Hirnwasserentnahme erfolgt an der Wirbelsäule. Ist ganz harmlos und tut fast nicht weh. Es könnte aber auch Meningitis oder MS (Multible Sklerose) sein. Fazit: Ich denke, Du hast eine ernsthafte Erkrankung. Schnelle und zeitnahe Untersuchungen sind notwendig. Jeder Tag zählt jetzt. Am besten Du begibst Dich in eine größere neurologische Klinik in einer Großstadt. Dort können alle wichtigen Untersuchungen gemacht werden. So schnell wie möglich, am besten gestern. Noch eine Frage: Hattest Du früher mal Poliomyelitis (Kinderlähmung). Es könnte nämlich auch das PPS (Postpoliosyndrom) sein. Leute die mal früher Polio hatten, haben oft auch eine Skoliose, so wie Du. Es gibt auch Leute die hatten mal Polio und wissen es gar nicht. Was ich zum Schluß sagen möchte: Es ist auf jeden Fall eine sehr, sehr ernst Sache. Es zählt wirklich jetzt jeder Tag. Damit meine ich, schnelle, sofortig Untersuchungen, damit medizienisch alles Notwendige gemacht werden kann. Ich will Dir keine Angst machen, aber es ist mit Sicherheit eine sehr ernste Erkrankung. Kopf hoch, wenn die Ursache gefunden ist und die Behandlung dann beginnen kann, kannst Du damit Steinalt werden.

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Ein "Lokalverbot" verjährt meiner Ansicht nach nicht, weil es ein Lokalverbot in diesem Sinne gar nicht gibt und was es nicht gibt kann auch nicht verjähren. Ein Lokalverbot ist meiner Ansicht nach Sittenwidrig im Sinne des BGB und somit nichtig. Man muß dabei bedenken, es handelt sich hier bei dem Lokal ja nicht um das private Wohnzimmer des Wirtes, sondern um eine öffentliche Gaststätte die für Jedermann zu den Öffnungszeiten zugänglich sein muß. Der Gast hat also nicht nur das Recht das Lokal zu betreten, er hat auch das Recht bewirtet zu werden. Das öffentliche Lokal ist vertragsrechtlich ein Angebot für jeden der vor dem Lokal steht. Betritt ein Gast das Lokal, nimmt er das Angebot an. Somit ist im Sinne des Gesetzes (BGB) ein Vertrag zustande gekommen zwischen dem Gast und dem Wirt. Schickt der Wirt den Gast wieder raus und bewirtet den Gast nicht, begeht er eigentlich eine Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung des Vertrages. Gegebenenfalls hat der Gast sogar ein Anspruch auf Schadenersatz (z. B. Schmerzensgeld) wegen sozialer Diskriminierung und ähnliches. Es mag Einzelfälle geben wo ein Lokalverbot tatsächlich besteht. Zum Beispiel dann, wenn ein Richter dies verfügt. Dies wird aber nur dann so sein, wenn es einen wichtigen Grund hierfür gibt, z. B. eine Androhung von Gewalttaten oder eine tatsächlich ausgeübte vorausgegangene Gewalthandlung. Auch bei Diebstahl und ähnliches wäre eine solche richterliche Entscheidung denkbar. Der Wirt ist kein Richter und kann somit wirksam kein Lokalverbot erteilen. Er hat zwar das Hausrecht, aber durch den Bestimmungszweck des öffentlichen Lokals ist dieses Hausrecht erheblich eingeschränkt. Solange ein Gast sich in den Gasträumen anständig benimmt hat er die gleichen Rechte wie andere Gäste..., nämlich das Lokal betreten zu dürfen und von dem Wirt oder der Wirtin oder dem Personal bewirtet zu werden. Alles andere wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und eine, wie oben schon gesagt, soziale Diskriminierung. Im Zweifelsfall würde ich einen Anwalt suchen und diesen bitten bei Gericht eine Feststellungsklage zu beantragen. Das Gericht prüft dann, ob ein rechtlich wirksames "Lokalverbot" besteht oder nicht (Entscheidung des Gerichts durch schriftlichen Beschluß. Ich denke, dass ein solcher Beschluß zeitlich befristet ist, d. h. er wird wohl nicht lebenslang gelten. Ist der Grund für ein vom Gericht verfügtes Lokalverbot nicht mehr vorhanden, wird der Beschluß sicher aufgehoben.

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Der User kann deinen pc so lange steuern bis du mit deinem pc offline gehst. Das geht ja weil, während der user steuert kannst du auch deinen pc steuern, also auch offline gehen. Wenn du offline bist, kann der user nicht mehr steuern. Es muss eine neue Verbindung aufgebaut werden. Und das geht nur, wenn du mitwirkst.

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