Lieber Fragenersteller,
gerne helfe ich dir bei der Beantwortung deiner Frage.
Die Willenserklärungen eines beschränkt geschäftsfähigen (Minderjährige von 7-18 Jahren) sind grundsätzlich schwebend unwirksam, §§ 106, 2 BGB. Damit die Willenserklärung wirksam wird, bedarf es dafür der Einwilligung bzw. der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, § 107 BGB (regelmäßig den Eltern). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt dann vor, wenn diese lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Bei dem Abschluss eines Partnerschaftsvermittlungsvertrags gemäß § 656 BGB ist dies grundsätzlich nicht der Fall, da du dich dazu verpflichtest, den entsprechenden Preis für die Partnerschaftsvermittlung zu bezahlen. Demnach bleibt es bei der schwebenden Unwirksamkeit deiner Willenserklärung.
Wird die Willenserklärung von deinen Eltern nicht genehmigt, dann ist sie unwirksam. Da insofern eine wirksame Willenserklärung deinerseits aber die Voraussetzung für den Abschluss des Partnerschaftsvermittlungsvertrags gemäß § 656 BGB ist, ist der Vertrag insgesamt unwirksam. Demnach besteht keine Verpflichtung zur Zahlung.
Einen Widerruf deiner Eltern bedarf es daher nicht. Vielmehr bleibt der Vertrag so lange schwebend unwirksam. Dennoch scheint es sinnvoll, deine Eltern informieren.
Zwar handelt es sich bei § 656 BGB um eine Naturalobligation, sodass kein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Preises für die Partnerschaftsvorschläge besteht. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof 2021 entscheiden, dass § 656 BGB keine Anwendung des auf Online-Partnerschafamtsvermittlungsverträge findet. Es besteht deswegen tatsächlich die Gefahr, dass ein Mahnbescheid bei dem zuständigen Mahngericht gegen dich beantragt wird. In diesem Fall müsstest du dann Einspruch einlegen, was mit Kosten verbunden sein kann.
Disclaimer: Die Beantwortung dieser Frage ist keine Rechtsberatung!
Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte.
Viele Grüße