Lieber Fragenersteller,

gerne helfe ich dir bei der Beantwortung deiner Frage.

Wird ein Vorstandsmitglied im Auftrag des Vereins tätig und entstehen ihm aus dieser Tätigkeit Aufwendungen kann er dieser nach §§ 27 Abs. 3 S. 1 i.Vm. § 670 BGB ersetzt verlangen. Unter diesen Aufwendungsersatzanspruch fallen regelmäßig Kosten für Verpflegung und Transport.

Hinsichtlich der Vergütung von Mitgliedern des Vorstands gilt § 27 Abs. 3 S: 2 BGB. Demnach werden die Mitglieder des Vorstands grundsätzlich unentgeltlich tätig. Daraus ergibt sich, dass ein Mitglied des Vorstands also keine Vergütung für seine Tätigkeit zu erwarten hat.

Möchte der Verein allerdings, dass er ein Mitglied des Vorstands bezahlt, so kann er die Vergütung in der Satzung regeln. §§ 40 S. 1, 27 Abs. 3 S. 2 BGB sind insoweit dispositiv. Folglich wäre es möglich, dass ein Vorstandsmitglied eine Vergütung für seine Tätigkeit erhält, sofern es eine Entsprechende Regelung in der Satzung gibt.

Formulierungsbeispiel: "Das Vorstandsmitglied Müller erhält zu Beginn jedes Monats für seine Tätigkeit vom Verein eine Vergütung in Höhe von 1.000 Euro."

Disclaimer: Die Beantwortung dieser Frage ist keine Rechtsberatung! 

Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte. 

Viele Grüße

Hannibal

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Lieber Fragenersteller,

vielen Dank für deine Frage.

Das Stammkapital benennt Grundlage der GmbH als Kapitalgesellschaft. Es kennzeichnet das bei der Gründung oder späterer Kapitalerhöhung durch Einlagen der Gesellschafter sogleich oder später aufzubringende Gesellschaftsvermögen und gibt insofern Aufschluss über die Eigenkapitalausstattung.

Die Besonderheit des Stammkapitals liegt in der Kapitalaufbringung und der Kapitalerhaltung. Nach der Regelung des § 30 Abs. 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapital erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Insoweit besteht also eine besondere Bindung für das Stammkapital.

Es ist aber nicht so, dass die Gesellschafter das Stammkapital auf einem separaten Konto aufbewahren müssen. Den Gesellschaftern der GmbH steht es grundsätzlich frei mit dem Stammkapital zu wirtschaften.

Dazu folgendes Beispiel zur besseren Verständnis. A und B gründen eine GmbH mit einer Bareinlage (Geld) in Höhe von 25.000 Euro. Von den 25.000 Euro erwirbt A nun einen Pizzaofen und ein einen Pkw.

Für die Vorschriften über die Kapitalerhaltung ist es grundsätzlich irrelevant, ob das Stammkapital in Form von Bargeld vorliegt oder in Form des Pizzaofens und des Pkw.

Wichtig ist aber folgendes nach § 49 III GmbHG muss eine Gesellschafterversammlung einberufen werden, wenn das Stammkapital zur Hälfte verloren ist.

Haben A und B in unserem Beispiel jetzt einen Unfall mit ihrem Auto, wobei das Auto vollständig zerstört wird, muss also eine Gesellschafterversammlung einberufen werden.

A und B müssen sich dann entscheiden, ob sie ihre Gesellschaft weiter führen müssen. Es besteht aber keine Pflicht das Stammkapital wieder in Höhe von 25.000 Euro aufzufüllen.

Disclaimer: Die Beantwortung dieser Frage ist keine Rechtsberatung! 

Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte. 

Viele Grüße

Hannibal

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Lieber Fragenersteller,

gerne helfe ich dir bei der Beantwortung deiner Frage.

In der Polizeilichen Kriminalstatistik wurden im Jahre 1970 (ohne Verkehrsdelikte und ohne Staatsschutzdelikte) insgesamt 2.413.586 Verbrechen und Vergehen gegen die deutschen Strafgesetze registriert. Im vergleich zur Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik von Deutschland aus dem Jahr 1970 handelt es sich nur um einen marginale Erhöhung von Straftaten im Verglich zu 2020. Tatsächlich gehen die Straftaten in den vergangenen Jahren eher zurück.

Im Berichtsjahr 2020 wurden bundesweit insgesamt 5.310.621 Fälle registriert. Im Vergleich zum Jahr 2019 bedeutet das einen Rückgang von 2,3 Prozent. Somit sanken die Fallzahlen im vierten Jahr in Folge. Von 1993 bis 2009 und von 2014 bis 2016 lagen die Fallzahlen jeweils über 6 Millionen.

Die Einzelheiten zu den Straftaten findest du in der polizeilichen Kriminalstatistik.

https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/pks_node.html

Viele Grüße

Hannibal

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Lieber Fragenersteller,

gerne helfe ich dir bei der Beantwortung deiner Frage.

Für Kant ist das Strafgesetz ein kategorischer Imperativ, das heißt ein von allen Zweckerwägungen losgelöstes Gebot der Gerechtigkeit. „Denn, wenn die Gerechtigkeit untergeht, so hat es keinen Wert mehr, dass Menschen auf Erden leben.“ Selbst wenn Staat und Gesellschaft sich auflösen, „müsste der letzte im Gefängnis befindliche Mörder vorher hingerichtet werden, damit jedermann das widerfahre, was seine Taten wert sind, und die Blutschuld nicht auf dem Volke hafte, das auf seine Bestrafung nicht gedrungen hat“.

Viele Grüße

Hannibal

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Lieber Fragenersteller,

gerne helfe ich dir bei der Beantwortung deiner Frage.

Für Kleingewerbetreibende besteht grundsätzlich keine Pflicht sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Gleichwohl besteht für Kleingewerbetreibende die Möglichkeit hierzu, § 2 HGB. Bis zu dem Zeitpunkt der Eintragung gelten die Vorschriften des HGB (mit Ausnahmen!) grundsätzlich nicht.

Sobald du aber nach Art und Umfang einen kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb betreibst und damit Kaufmann bist, besteht auch eine Pflicht sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Die Regelung hierzu findest du in § 29 HGB.

Die Frage, ob und gegebenenfalls wann du die Kaufmannseingeschaft bei einem Fitness-Shop erlangst, bedarf der Prüfung im Einzelfall. Vollkommen ausgeschlossen ist das aber nicht.

Disclaimer: Die Beantwortung dieser Frage ist keine Rechtsberatung! 

Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte. 

Viele Grüße

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Lieber Fragenersteller,

vielen Dank für deine Frage.

In dem von dir geschilderten Sachverhalt ist der Vertragspartner die GmbH & Co. KG. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ergibt sich aus §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB.

Bei der GmbH & Co. KG übernimmt die GmbH die Stellung des Komplementärs anstelle einer natürlichen Person. Der Geschäftsführer der GmbH vertritt diese im Außenverhältnis nach § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG.

Dein Gutachten könnte wie folgt aufgebaut sein .

Anspruchsgrundlage: §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB.

I. Wirksamer Kaufvertrag mit der GmbH

II. Sachmangel, § 434 Abs. 1 BGB

III. Bei Gefahrenübergang

IV. Kein Ausschluss der Gewährleistung

V. Rücktrittserklärung

VI. Fristsetzung

VII. Ergebnis

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Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte. 

Viele Grüße

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Lieber Fragenersteller,

vielen Dank für deine Frage.

Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen sind zunächst nicht grundsätzlich unwirksam. Gleichwohl sind hohe Anforderungen an die Zulässigkeit von Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen zu stellen. Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen sind nach meinem Verständnis nicht "normal".

Für eine genauere Prüfung über die Wirksamkeit der vertraglichen Regelung benötigen wir allerdings den Vertragstext sowie die genauen Begleitumstände.

Disclaimer: Die Beantwortung dieser Frage ist keine Rechtsberatung! 

Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte. 

Viele Grüße

Hannibal

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Lieber Fragenersteller,

mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von Grundrechten durch den Staat gerügt werden. Sofern du in Untersuchungshaft gewesen ist, gibt es Möglichkeiten gegen diese Vorzugehen. Dafür gibt es Primär den Antrag auf Haftprüfung gemäß § 117 Abs. 1 StPO und subsidiär die Haftbeschwerde gemäß §§ 117 II, 304 StPO.

Für die Frist des § 93 Abs. 1 S.1 BVerfGG kommt es nicht auf deine Kenntnis von der rechtsverletzenden Tatsache an. Zudem ist der Rechtsanwalt auch kein staatliche Stelle, sondern ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (vgl. § 1BRAO).

Demnach sehe ich für dich keine Chance, dass du Erfolg haben könntest.

Viele Grüße

Hannibal

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Lieber Fragenersteller,

vielen Dank für deine Frage.

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren ist für die Akteneinsicht die maßgebliche Vorschrift § 147 Abs. 4 StPO. Danach kann der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat (was regelmäßig der Fall sein wird), in die Akten einsehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen.

Bei der Regelung des § 147 StPO ist zu beachten, dass die Regelung nicht nur im Ermittlungsstadium gilt. Vielmehr gilt § 147 StPO in jedem Verfahrensschritt. Sodass du sowohl im Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren Akteneinsicht beantragen kannst.

Der Antrag auf Akteneinsicht ist bei der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft zu beantragen. Diese befindet sich an dem zuständigen Landgericht. Über den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht entscheidet wiederum die Staatsanwaltschaft nach § 147 Abs. 5 S. 1 StPO.

Ein Antrag könnte demnach wie folgt lauten.

An die

(Kriminal)polizei

Staatsanwaltschaft beim Landgericht

In dem Ermittlungsverfahren

gegen XXX.

wegen des Verdachts XXX.

beantrage ich Akteneinsicht,

insbesondere in die Haupt- oder Verfahrensakten, sämtliche Beiakten, Beweismittelordner  und sonstige Beweisstücke.

Die Akte bitte ich, mir zu übersenden.

Mit freundlichen Grüßen

XXX

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Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte. 

Viele Grüße

Hannibal

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Lieber Fragenersteller,

gerne helfe ich dir bei der Beantwortung deiner Frage.

Grundsätzlich ist der Kaufmann bei der Namenswahl frei. Er kann eine Personen-, Sach-, Fantasie oder gemischte Firma führen. Nach der Regelung des § 19 HGB besteht die Firma aus zwei Bestandteilen, einerseits einem Firmenkern (Beispiel: Katharina Bauer) und anderseits einem Rechtsformzusatz (Beispiel: e. Kfm).

Bei der Firmenwahl gilt es einige allgemeine Grundsätze zu beachten.

  1. Firmenwahrheit

Nach dem Grundsatz der Firmenwahrheit gemäß § 18 Abs. 2 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, welche geeignet sind, über die geschäftlichen Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.

Beispiel: Wenn du ein kleiner Antiquitätenhändler bist, dann darfst du dich nicht Katharina Bauer Großhandel für Antiquitäten nennen.

2.Firmenausschließlichkeit

Nach dem Grundsatz der Firmenausschließlichkeit gemäß § 30 muss sich die Firma von anderen Firmen unterscheiden können. Du darfst also nicht einfach einen Namen kopieren.

3.Firmeneinheit

Der Grundsatz der Firmeneinheit besagt, dass der Kaufmann nur eine Firma führen darf.

4.Firmenöffentlichkeit

Nach dem Grundsatz der Firmenöffentlichkeit muss die Firma in das Handelsregister eingetragen werden. Wird die Firma nicht in das Handelsregister eingetragen, so kann durch das Registergericht ein Zwangsgeld nach § 14 HGB verhängt werden.

Last but not least

Erfüllt deine Firma nicht die soeben genannten Anforderungen, so wird das Registergericht die Eintragung in das Handelsregister ablehnen.

Beachte ferner bitte, dass du als eingetragener Kaufmann vollständig den Regelungen des Handelsrechts unterliegst. Du verpflichtest dich nach § 238 HGB Handelsbücher zu führen. Ferner werden die Regelungen des allgemeinen Zivilrechts erheblich modifiziert, sodass du dich professionell beraten lassen solltest.

Disclaimer: Die Beantwortung dieser Frage ist keine Rechtsberatung! 

Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte. 

Viele Grüße

Hannibal

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Lieber Fragenersteller,

zunächst vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.

Grundsätzlich kann der Käuferin im vorliegenden Fall ein Widerrufsrecht nach §§ 355 III 1, I, 357, I, 312g I, 312b BGB zustehen. Dies ist dann der Fall, wenn ihr du ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB bist, sie eine Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB, der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (§ 312b I BGB) sowie die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht abgelaufen ist (§ 355 II BGB).

Ob die genannten Voraussetzen vorliegen, bedarf der genaueren Prüfung. Dazu kann ich mich abschließend nicht äußern.

Kommt man zu dem Ergebnis, dass kein Widerrufsrecht nach §§ 355 III 1, I, 357, I, 312g I, 312b BGB zusteht, dann kommt ein Rücktritt vom Kaufvertrag nach §§ 346 I, 437 Nr. 2, 323 I BGB in Betracht.

Dafür müsste insbesondere ein Rücktrittsgrund vorliegen. Der Umstand, dass der Käufer "doch eine andere Rasse wollte" genügt für den Rücktritt nicht. Ein Rücktrittsgrund wäre nur dann gegeben, wenn das Tier "mangelhaft" wäre. Dies ist aber offenbar nicht der Fall. Demnach kann die Käuferin nicht von dem Vertrag nach §§ 346 I, 437 Nr. 2, 323 I BGB zurücktreten.

Die Anfechtung nach § 142 I BGB scheitert ebenso an einem entsprechenden Anfechtungsgrund.

Disclaimer: Die Beantwortung dieser Frage ist keine Rechtsberatung! 

Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte. 

Viele Grüße

Hannibal

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Lieber Fragenersteller,

für die Beantwortung deiner Frage wäre es hilfreich, wenn du mir ein paar weitere Informationen zukommen lässt.

  1. Handelst du gewerblich mit Tieren bzw. hast du ein Unternehmen oder handelt es sich um einen Verkauf bzw. Kauf zwischen Privatpersonen?
  2. Wie viel Zeit ist seit dem Kauf des Tieres vergangen?
  3. Hat der Käufer einen Grund genannt, warum er jetzt von dem geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten möchte? Hat das Tier vielleicht Krankheiten oder Behinderungen?

Viele Grüße

Hannibal

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Lieber Fragenersteller,

gerne helfe ich dir bei der Beantwortung deiner Frage.

Im wesentlichen geht es in deiner Frage darum, ob ein wirksamer Vertrag, mit dem Zeitverlag Gerd Bucerius GmbH & Co. KG (kurz: Zeitverlag) zustandekommen ist. Dies würde ich nach deiner bisherigen Schilderung verneinen.

Gründe:

Die Willenserklärungen eines beschränkt geschäftsfähigen (Minderjährige von 7-18 Jahren) sind grundsätzlich schwebend unwirksam, §§ 106, 2 BGB. Damit die Willenserklärung wirksam wird, bedarf es dafür der Einwilligung bzw. der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, § 107 BGB (regelmäßig den Eltern). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt dann vor, wenn diese lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Bei dem Abschluss eines Zeitungsabonnements ist dies grundsätzlich nicht der Fall, da du dich dazu verpflichtest den entsprechenden Preis für die Zeitungen zu bezahlen. Demnach bleibt es bei der schwebenden Unwirksamkeit deiner Willenserklärung.

Wird die Willenserklärung von deinen Eltern nicht genehmigt, dann ist sie unwirksam. Da insofern eine wirksame Willenserklärung deinerseits aber die Voraussetzung für den Abschluss des Zeitungsabonnements ist, ist der Vertrag insgesamt unwirksam. Demnach besteht keine Verpflichtung zur Zahlung.

Gleichwohl kann ein Anspruch des Zeitungsverlags auf Rückgabe und Rückübereignung der Zeitungen nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB bestehen. Demnach müsstest du du erhaltenen Zeitungen an den Verlag zurückgeben.

Disclaimer: Die Beantwortung dieser Frage ist keine Rechtsberatung!

Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte.

Viele Grüße

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