Lieber Fragenersteller, 

gerne helfe ich dir bei der Beantwortung deiner Frage.  

Die Willenserklärungen eines beschränkt geschäftsfähigen (Minderjährige von 7-18 Jahren) sind grundsätzlich schwebend unwirksam, §§ 106, 2 BGB. Damit die Willenserklärung wirksam wird, bedarf es dafür der Einwilligung bzw. der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, § 107 BGB (regelmäßig den Eltern). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt dann vor, wenn diese lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Bei dem Abschluss eines Partnerschaftsvermittlungsvertrags gemäß § 656 BGB ist dies grundsätzlich nicht der Fall, da du dich dazu verpflichtest, den entsprechenden Preis für die Partnerschaftsvermittlung zu bezahlen. Demnach bleibt es bei der schwebenden Unwirksamkeit deiner Willenserklärung. 

Wird die Willenserklärung von deinen Eltern nicht genehmigt, dann ist sie unwirksam. Da insofern eine wirksame Willenserklärung deinerseits aber die Voraussetzung für den Abschluss des Partnerschaftsvermittlungsvertrags gemäß § 656 BGB ist, ist der Vertrag insgesamt unwirksam. Demnach besteht keine Verpflichtung zur Zahlung. 

Einen Widerruf deiner Eltern bedarf es daher nicht. Vielmehr bleibt der Vertrag so lange schwebend unwirksam. Dennoch scheint es sinnvoll, deine Eltern informieren.

Zwar handelt es sich bei § 656 BGB um eine Naturalobligation, sodass kein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Preises für die Partnerschaftsvorschläge besteht. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof 2021 entscheiden, dass § 656 BGB keine Anwendung des auf Online-Partnerschafamtsvermittlungsverträge findet. Es besteht deswegen tatsächlich die Gefahr, dass ein Mahnbescheid bei dem zuständigen Mahngericht gegen dich beantragt wird. In diesem Fall müsstest du dann Einspruch einlegen, was mit Kosten verbunden sein kann.

Disclaimer: Die Beantwortung dieser Frage ist keine Rechtsberatung! 

Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte. 

Viele Grüße

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Lieber Fragensteller,

gerne helfe ich dir bei der Beantwortung deiner Frage.

Über diese Frage wurden schon Bibliotheken geschrieben. Ausgangspunkt ist die Frage, wie stark ein Tatbeitrag einer Person für die Tatbestandsverwirklichung ist. Umso wesentlicher der Tatbeitrag, umso eher wird man von Täterschaft ausgehen (Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft), ist der Tatbeitrag als gering für die Tatbestandsverwirklichung anzusehen, wird man eher von einem Teilnehmer (Beihilfe oder Anstiftung ausgehen.

Täter ist, wer nach Art und Gewicht seines objektiven Tatbeitrages sowie aufgrund seiner Willensbeteiligung das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung in einer Weise (mit)beherrscht, dass der Erfolg als Werk (auch) seines zielgerichtet lenkenden oder die Tat (mit)bestimmenden Willens erscheint. Wer sich also als (eine der) „Zentralfigur(en)“ des Geschehens darstellt.

Teilnehmer ist dagegen, wer ohne eigene Tatherrschaft als „Randfigur” des realen Geschehens die Begehung der Tat veranlasst oder fördert. 

Die Frage, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls und bedarf der Prüfung in Bezugnahme auf den konkreten Fall.

Ich hoffe, ich konnte dir mit der Beantwortung helfen.

Merke: Diese Antwort ist keine Rechtsberatung!

Mit besten Grüßen

Hannibal

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Lieber Fragensteller,

gerne helfe ich dir bei der Beantwortung deiner Frage.

Es besteht Uneinigkeit über die Abgrenzung der möglichen Ausnahmen: Die Rechtsprechung basiert auf der Überlegung, ob der Sittenverstoß gerade im Erfüllungsgeschäft selbst liegt oder ob damit sittenwidrige Ziele verfolgt werden.

Flume argumentiert, dass dingliche Erfüllungsgeschäfte als sittenwidrig gelten, wenn der Verstoß gegen die guten Sitten direkt im Verhalten gegenüber dem Vertragspartner liegt oder die Interessen Dritter oder das Gemeininteresse beeinträchtigt werden.

Nach Enneccerus/Nipperdey kann die Sittenwidrigkeit auch aus einer untrennbaren Verbindung mit einer unsittlichen Ursache resultieren. Die in der Literatur vorgeschlagenen Abgrenzungsversuche sind weniger präzise als die Formulierungen der Rechtsprechung.

Es ist ratsam, die Sittenwidrigkeit von Verfügungsgeschäften stets eigenständig zu prüfen. Daher muss in diesen Geschäften selbst ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegen, damit Absatz 1 Anwendung findet. Selbstverständlich sollten dabei auch Motive und Zwecke im Rahmen einer umfassenden Bewertung berücksichtigt werden.

Ich hoffe, ich konnte dir mit der Beantwortung helfen.

Merke: Diese Antwort ist keine Rechtsberatung!

Mit besten Grüßen

Hannibal

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Lieber Fragenersteller,

gerne helfe ich dir bei der Beantwortung deiner Frage.

Solltest du tatsächlich vorhaben, Nachbauten zu importieren und diese in Deutschland einzubauen, könnte es sich tatsächlich um eine Handlung des unlauteren Wettbewerbs handeln, welche nach § 8 Abs. 1 UWG eine Beseitigung bzw. einen Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers begründen. In diesem Fall könnte tatsächlich eine Abmahnung mit einem Schreiben eines Rechtsanwalts auf dich zukommen. Du müsstest dann die Abmahnkosten des Rechtsanwalts bezahlen, welche je nach Verstoß mehrere Tausend oder sogar zehntausend Euro sein können.

Bei Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverfügung, drohen dir ein Zwangsgeld in bis zu 200.000 EUR oder Zwangshaft.

Darüber hinaus besteht ebenfalls die Gefahr, dass deine Gewinne durch denjenigen, in welchen Geschäftsbereich du eingegriffen hast, vollkommen abgeschöpft werden. Sodass sich das Geschäft insgesamt nicht lohnt.

Ich hoffe, ich konnte dir mit der Beantwortung helfen.

Merke: Diese Antwort ist keine Rechtsberatung!

Mit besten Grüßen

Hannibal

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Welche Frist für Schadenersatz und Mietminderung?

Hallo.

Wir haben Schimmel im Bad. Die Vermieter wurden mehrfach darauf Aufmerksam gemacht, einmal kam der Hausmeister der diesen mit Chlor weggemacht hat. Paar Tage später entwickelte sich der Schimmel wieder und wird seitdem immer größer. Die Vermieter jedoch ignorieren Anrufe und Emails, Hausmeister hat mich blockiert da er nicht einsehen wollte, dass er das nochmal wegmachen muss. Hinzu hat er ein Loch woraus meine Lampe hing an der Decke noch größer gemacht. Ich habe versucht das kurz zu fassen, bei weitere Fragen erzähle ich gern mehr darüber.

Ich habe Asthma und meine Katze auch. Wir leiden darunter, vor Allem wenn ich duschen gehe verschlimmern sich meine Symptome. Meine Freundin die kein Asthma hat, hat auch ähnliche Symptome dadurch entwickelt. Man hat ständig Kopfschmerzen und Schwindel wenn man sich im Bad aufhält. Meine Katze lassen wir nicht mehr rein, bin trotzdem sicher dass das auch ihre Lebensqualität verschlimmert.

Wir haben kein Fenster im Bad - Geduscht wird nur mit geöffneter Tür. Heizung funktioniert im Bad auch kaum. Also die wird vor Allem wegen Defekte gar nicht angemacht.

Unser Ventilator an der Wand ist schrott, das war der schon vor unseren Einzug hier so. Der Hausmeister hat soger Beweisbilder gemacht, bei der Diskussion meinte er trotzdem dass wir den Ventilator anmachen sollen. Ja, obwohl er paar Tage davor gesehen hat, dass der nicht geht und da Teile fehlen.

Ich schreibe jetzt zum 2x ein Einschreiben. Diesmal gebe ich den eine Frist bis wann die Schäden behoben werden sollen. Ich bin bereit eine Klage gegen die zuständigen zu machen.

Welche Frist ist realistisch? Ich schreibe heute den Brief und schicke den Per Post, wahrscheinlich morgen, spätestens übermorgen.

Ich habe vom Lungenarzt auch ein Attest bekommen, dass der Schimmel weg muss und so weiter. Diesen werde ich mit aufs Einschreiben packen.

Falls sich jemand mit Mietrecht etc. Auskennt, weitere Ratschläge wie ich vorgehen kann sind gerne erwünscht. Gerne auch im privaten Chat. Danke!

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Lieber Fragensteller,

gerne helfe ich dir bei der Beantwortung deiner Frage.

Ohne die konkrete Sachlage zu kennen, d.h. die Größe des Schimmels und die Größe der Wohnung lassen sich da nur schwer konkrete Äußerungen treffen. Ich halte eine Frist von zwei Wochen für angemessen.

Betreffend der Mietminderung ist konkret zu prüfen, wie viel der Schimmel eine Beeinträchtigung der Wohnung darstellt. In der Regel sind hier Minderungsgrenzen von 5 -20% angemessen und wurden von der Rechtsprechung bereits gebilligt. Wie bereits zuvor beschrieben, lässt sich das aber ohne konkrete Informationen nur schwer bestimmen.

In jedem Fall würde ich aber einen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht aufsuchen. Solltest du dich dazu entschließen, die Miete vorerst weiterzuzahlen, würde ich den Dauerauftrag deiner Bank dahingehend abändern, dass du "unter Vorbehalt § 814 BGB angibst", um auf der sicheren Seite zu sein.

Außerdem würde ich eine Art Tagebuch über den Zustand der Wohnung führen und versuchen durch objektive Dritte den Schimmel begutachten zu lassen.

Schließlich besteht auch die Möglichkeit, den Schimmel selbst zu beseitigen, wenn dein Vermieter sich nicht wehrt und dann insoweit Schadensersatz nach § 536a BGB verlangen.

Das ist natürlich alles sehr unkonkret, aber auch dem Umstand geschuldet, dass deine konkrete Lage besser bei einem Fachanwalt aufgehoben ist.

Ich hoffe, ich konnte dir mit der Beantwortung helfen.

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Mit besten Grüßen

Hannibal

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Lieber Fragensteller,

gerne helfe ich dir bei der Beantwortung der Frage.

Grundsätzlich muss nach § 1 Nr. 2 ErbStG jede Schenkung unter Lebenden versteuert werden. Allerdings gibt es Freibeträge, erst wenn diese Freibeträge überschritten werden, muss dann der Überschuss versteuert werden. Die Regelung des § 1 Nr. 2 ErbStG wird durch § 7 ErbStG weiter konkretisiert.

Nach § 16 ErbStG können sich Eheleute gegenseitig Vermögen im Wert von 500.000 Euro steuerfrei schenken. Für Geschenke von Eltern an die eigenen Kinder liegt die Grenze bei 400.000 Euro, an Enkelkinder bei 200.000 Euro, an Eltern und Großeltern bei 20.000 Euro.

Ich hoffe, ich konnte dir mit der Beantwortung helfen.

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Mit besten Grüßen

Hannibal

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Lieber Fragensteller,

gerne helfe ich dir bei der Beantwortung der Frage.

In diesem Zusammenhang könnte sich die andere Person insbesondere wegen Strafvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Denn durch das Verstrecken des Leichnames wird die Aufklärungswahrscheinlichkeit des Totschlags/Mordes erschwert.

Beihilfe zum Mord bzw. Totschlag kommt dann nicht in Betracht, wenn die Tat bereits beendet war, als der Dritte dazu kommt. Dann hat er sich nämlich nicht an der Tat im Sinne einer Teilnahmehandlung beteiligt.

Ich hoffe, ich konnte dir mit der Beantwortung helfen.

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Mit besten Grüßen

Hannibal

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Lieber Fragensteller, 

gerne helfe ich dir bei der Beantwortung deiner Frage.

Nein, auch sozialgerichtliche Urteile, bei denen die Klage abgewiesen wird, enthalten Entscheidungsgründe,

Ich hoffe, ich konnte dir mit der Beantwortung helfen.

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Mit besten Grüßen

Hannibal

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Lieber Fragenersteller,

gerne helfe ich dir bei der Beantwortung deiner Frage.

Der Gutachtenstil besteht aus einem Obersatz, einer Definition, einer Subsumtion und einem Ergebnis.

Sachverhalt

A möchte sein Auto verkaufen. Dafür stellt er es vor seine Wohnung und hängt ein Preisschild an die Windschutzscheibe. Auf dieses Preisschild schreibt A: „Ich A biete dieses Kraftfahrzeug zum Kaufpreis von 5.000 EUR an, bei Interesse meldet euch bei mir.“ B sieht wenige Stunden später das Kraftfahrzeug und schmeißt daraufhin ein Brief in den Briefkasten von A. Auf dem Brief steht: „Lieber A, ich B, nehme dein Angebot an.“ Kann B von A die Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges verlangen?

Lösung

B kann von A die Übergabe und Übereignung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) verlangen, wenn zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB) zustande gekommen ist. (Obersatz)

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen namentlich Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB) zustanden. (Definition)

A hat ein Schild an sein Kraftfahrzeug gehängt, mit dem Kaufpreis 5.000 EUR. Fraglich ist daher, ob er ein Angebot angegeben hat. (Obersatz)

Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung mit allen wesentlichen Vertragsbestandteilen (essentialia negotii). Bei dem Kaufvertrag nach § 433 Abs. 2 BGB sind dies der Kaufpreis, der Kaufgegenstand und die Parteien. (Definition)

Angebote sind von bloßen Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots abzugrenzen (invitatio ad offerendum). Ob A ein Angebot angegeben hat, lässt sich durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ermitteln.

Grundsätzlich wollte A sein Kraftfahrzeug verkaufen. Über den Kaufgegenstand sowie den Kaufpreis war sich A also sicher, als er das Schild an seinem Kraftfahrzeug befestigte. Nur über seinen Vertragspartner wusste A zu diesem Zeitpunkt nichts.

Ungewiss ist daher, ob auch ein Angebot an eine unbestimmte Anzahl an Personen ergehen kann. (Obersatz).

In der Literatur und Rechtsprechung ist dies anerkannt. Man spricht insoweit von einem Angebot an eine unbestimmte Zahl an Personen (offerta ad incertas personas).

Demzufolge ist abschließend zu klären, ob eine offerta ad incertas personas oder eine invitatio ad offerendum vorliegt. Für letzteres spricht, dass A sich Schadensersatzansprüchen aussetzen würde, wenn er an eine unbestimmte Anzahl an Personen ein Angebot ausspricht, jedoch nur ein Kraftfahrzeug zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllen kann. Insoweit erscheint es verfehlt, dass A sich bereits jetzt rechtsverbindlich binden wollte. Demzufolge sprechen die besseren Argumente dafür, dass A lediglich eine invitatio ad offerendum abgab. Ein Angebot des A nach § 145 BGB liegt demnach nicht vor. (Subsumtion)

In Ermangelung eines Angebots ist zwischen A und B kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. (Ergebnis)

Wir erkennen, dass der Gutachtenstil viel dogmatisches Geschick und eine saubere Prüfung jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals verlangt. Der Gutachtenstil führt den Leser durch die Prüfung der Norm hin zum Rechtsproblem. Sie erklären dem Leser Schritt für Schritt Ihre Lösung. Umso genauer Sie arbeiten, desto besser ist Ihr Gutachtenstil.

Ich hoffe, ich konnte dir mit der Beantwortung helfen.

Merke: Diese Antwort ist keine Rechtsberatung!

Mit besten Grüßen

Hannibal

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Lieber Fragenersteller,

gerne helfe ich dir bei der Beantwortung deiner Frage. Eine gesetzliche Definition des Gewerbes gibt es tatsächlich nicht. In der Rechtsprechung & Literatur hat sich daher die folgende Definition herausgebildet.

Begriff: Unter einem Gewerbe versteht man jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens.

Vermutung, dass jedes Gewerbe auch ein Handelsgewerbe ist, vgl. § 1 II HGB 

Anhaltspunkte für die Annahme eines Handelsgewerbes

Umsatz: Bei spätestens 250.000 Euro Jahresumsatz (EBJS/Kindler HGB § 1 Rn. 52 m.w.N. )

Buchführungspflicht: Notwendigkeit der Führung von Handelsbüchern, § 238 I HGB (Nicht bei Kiosk gegeben) 

Anzahl von Arbeitnehmern: Nicht eindeutig, jedenfalls nicht erst bei 50 Arbeitnehmern, § 267 HGB 

Ich hoffe, ich konnte dir mit der Beantwortung helfen.

Merke: Diese Antwort ist keine Rechtsberatung!

Mit besten Grüßen

Hannibal

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Lieber Frageersteller,

gerne helfe ich dir bei der Beantwortung deiner Frage.

Aufrufe auf Webseiten Straftaten zu gehen, können unter gewissen Umständen als Anstiftung zu einer Straftat qualifiziert werden.

Denkbar wäre, dass du dich einer Anstiftung zur Sachbeschädigung gemäß §§ 303, 26 StGB strafbar machst, wenn du entsprechend in einem Forum oder auf einer Social-Media-Plattform dazu aufrufst.

Ohne nähere Anhaltspunkte lässt sich das aber objektiv nur schwer bestimmen. Jedenfalls wäre es sinnvoll, ein entsprechendes Posting zu unterlassen und oder den Eintrag sogar zu löschen.

Die Frage, ob du dich im konkreten Fall strafbar gemacht hast, hängt aber auch von etwaigen Verfahrenshindernissen ab. Eine abschließende juristische Bewertung ist daher nicht möglich.

Disclaimer: Die Beantwortung dieser Frage ist keine Rechtsberatung! 

Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte. 

Viele Grüße

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Lieber Fragensteller,

gerne helfe ich dir bei der Beantwortung deiner Frage.

Es kommt darauf an ... . Grundsätzlich gibt es ein internationales Privatrecht, welches regelt, welches Recht auf einen Sachverhalt mit Auslandsbezug anzuwenden ist.

Hierfür folgendes Beispiel: Du baust im Urlaub in Italien einen Verkehrsunfall. Welches Recht ist anwendbar?

Für das Deliktsrecht regelt Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB, dass Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Du als Deutscher hast hier in Italien gehandelt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht, dementsprechend wäre auf den Fall italienisches Deliktsrecht anzuwenden.

Für andere Rechtsbereiche gibt es entsprechende Regelungen und Vereinbarungen zwischen Staaten.

Disclaimer: Die Beantwortung dieser Frage ist keine Rechtsberatung! 

Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte. 

Viele Grüße

Hannibal

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Lieber Fragenersteller,

gerne helfe ich dir bei der Beantwortung deiner Frage.

Damit du aus dem Vertag ausscheiden kannst, bedarf es einer Kündigung. Welche Kündigungsfristen und Kündigungsgründe im einzelnen bestehen, lässt sich nur als dem Vertrag selbst entnehmen. Insoweit solltest du die Vertragsunterlagen dir genau durchlesen. Pauschal ohne den Vertragstext gelesen zu haben, lassen sich keine Aussagen hinsichtlich der Kündigungsmodalitäten treffen.

Disclaimer: Die Beantwortung dieser Frage ist keine Rechtsberatung! 

Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte. 

Viele Grüße

Hannibal

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Guten Abend Tom,

gerne helfe ich dir bei der Beantwortung deiner Frage.

Um deinem Wünsch entsprechend einen Anspruch auf das Fahrzeug zu bekommen, müsste dein Großvater eine entsprechende Regelung in einem Testament aufsetzen. Es gibt hierzu mehrere Möglichkeiten. Dein Großvater kann zu deinen Gunsten als Vermächnis nach §§ 2147, 2147 BGB dir das Fahrzeug zuwenden. Ferner ist auch eine Schenkung von Todeswegen nach 2301 BGB möglich . In jedem Fall bedarf es aber eines gültigen Testaments.

Das Erstellen des Testaments liegt allein in der Hand deines Großvaters. Du oder deine Mutter haben also keinen Anspruch darauf. Sofern dein Großvater kein Testament erstellt hat, fällt das Fahrzeug in die gesetzliche Erbfolge. Dementsprechend würden deine Mutter und dein Onkel jeweils 1/2 Erben der Erbmasse - sofern dein Großvater nicht verheiratet ist.

Disclaimer: Die Beantwortung dieser Frage ist keine Rechtsberatung! 

Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte. 

Viele Grüße

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Lieber Fragenersteller,

gerne helfe ich dir bei der Beantwortung deiner Frage.

Der Begriff rechtsgültig ist kein Terminus technicus. Ich vermute, dass du damit meinst, dass ein Vertrag wirksam ist.

Ob ein Vertrag wirksam ist, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Eine pauschale Antwort ist hierbei nicht ganz einfach.

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nach §§ 104, 105 BGB unwirksam. Geschäftsunfähige können daher keine Verträge abschließen. Zum Vertragsschlus bedarf es stets zwei wirksamer Willenserklärungen.

So kann beispielsweise ein Vertag (auch Rechtsgeschäft) unwirksam sein, wenn ein Vertragspartner minderjährig ist und keine Genehmigung respektive eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorliegt.

Ein Vertrag kann aber auch dann unwirksam sein, wenn er gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften verstößt. So ist exemplarisch ein Vertrag nichtig, wenn er gegen die guten Sitten, § 138 Abs. 1 BGB verstößt.

Insoweit könnte deine Frage also dahingehend beantwortet werden, dass man grundsätzlich davon ausgehen kann, dass ein Vertag wirksam ist, wenn kein gesetzliches Gebot der Wirksamkeit entgegensteht.

Disclaimer: Die Beantwortung dieser Frage ist keine Rechtsberatung! 

Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte. 

Viele Grüße

Hannibal

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Lieber Fragenersteller,

vielen Dank für deine Frage.

Die entscheidenden Regelungen über die Untersuchungshaftung und damit auch über den Haftbefehl sind in §§ 112 ff. StPO geregelt.

Der Haftbefehl ergeht bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Zuständig für die schriftliche Anordnung des Haftbefehls ist nach § 114 Abs. 1 StPO grundsätzlich der Richter.

Hieraus ergibt sich das folgende Schemata

I. Formelle Voraussetzungen

1. Schriftlicher Haftbefehl, § 114 StPO 

2. Anordnungsbefugnis: Richter, §§ 114 Abs. 1, 125 StPO

II. Materielle Voraussetzungen 

1. Dringender Tatverdacht

Nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat. 

2. Haftgrund gem. § 112 Abs. 2, Abs. 3 StPO und § 112a StPO

3. Verhältnismäßigkeit 

Die Staatsanwaltschaft ist regelmäßig diejenige Behörde, die einen Haftbefehl unter den hier genannten Voraussetzungen beantragt. Die Staatsanwaltschaft kann ohne Richter nicht eigenständig einen Haftbefehl erlassen. Die Frage, ob die zuvor genannten Voraussetzungen vorliegen und ein Haftbefehl zu erteilen wird, obliegt dem zuständigen Richter. Rechtsmittel gegen die Entscheidung bestehen.

Disclaimer: Die Beantwortung dieser Frage ist keine Rechtsberatung! 

Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte. 

Viele Grüße

Hannibal

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Lieber Fragenersteller,

gerne helfe ich dir bei der Beantwortung deiner Frage.

Wird ein Vorstandsmitglied im Auftrag des Vereins tätig und entstehen ihm aus dieser Tätigkeit Aufwendungen kann er dieser nach §§ 27 Abs. 3 S. 1 i.Vm. § 670 BGB ersetzt verlangen. Unter diesen Aufwendungsersatzanspruch fallen regelmäßig Kosten für Verpflegung und Transport.

Hinsichtlich der Vergütung von Mitgliedern des Vorstands gilt § 27 Abs. 3 S: 2 BGB. Demnach werden die Mitglieder des Vorstands grundsätzlich unentgeltlich tätig. Daraus ergibt sich, dass ein Mitglied des Vorstands also keine Vergütung für seine Tätigkeit zu erwarten hat.

Möchte der Verein allerdings, dass er ein Mitglied des Vorstands bezahlt, so kann er die Vergütung in der Satzung regeln. §§ 40 S. 1, 27 Abs. 3 S. 2 BGB sind insoweit dispositiv. Folglich wäre es möglich, dass ein Vorstandsmitglied eine Vergütung für seine Tätigkeit erhält, sofern es eine Entsprechende Regelung in der Satzung gibt.

Formulierungsbeispiel: "Das Vorstandsmitglied Müller erhält zu Beginn jedes Monats für seine Tätigkeit vom Verein eine Vergütung in Höhe von 1.000 Euro."

Disclaimer: Die Beantwortung dieser Frage ist keine Rechtsberatung! 

Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte. 

Viele Grüße

Hannibal

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§ 41 Waffenverbote für den Einzelfall

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, 

1.soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder

2.wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

Disclaimer: Die Beantwortung dieser Frage ist keine Rechtsberatung! 

Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte. 

Viele Grüße

Hannibal

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Lieber Fragenersteller,

gerne helfe ich dir bei der Beantwortung deiner Frage.

Die äußere Grenze der Geschäftsführung bilden Maßnahmen, die das Verhältnis der Gesellschafter untereinander und damit die Grundlagen der Gesellschaft betreffen. Dabei handelt es sich vornehmlich um Maßnahmen wie die Änderung oder Durchbrechung des Gesellschaftsvertrages einschließlich der Aufnahme oder des Ausschlusses eines Gesellschafters, die Genehmigung für die Veräußerung oder Belastung eines nach dem Gesellschaftsvertrag abtretbaren Gesellschaftsanteils die Erhöhung der Beiträge, die Übertragung des ganzen Vermögens der Gesellschaft, die Verleihung, Verteilung oder Entziehung der Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsbefugnis einschließlich der Entscheidung über eine Vergütung der Geschäftsführung auf gesellschaftsrechtlicher oder dienstvertraglicher Ebene, die Wahl der Abschlussprüfer.

Im Grundsatz gilt also, alles was den Gesellschaftsvertrag betrifft bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter und entzieht sich demnach der Einzelgeschäftsführung.

Disclaimer: Die Beantwortung dieser Frage ist keine Rechtsberatung! 

Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte. 

Viele Grüße

Hannibal

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Lieber Fragenersteller,

vielen Dank für deine Frage.

Das Stammkapital benennt Grundlage der GmbH als Kapitalgesellschaft. Es kennzeichnet das bei der Gründung oder späterer Kapitalerhöhung durch Einlagen der Gesellschafter sogleich oder später aufzubringende Gesellschaftsvermögen und gibt insofern Aufschluss über die Eigenkapitalausstattung.

Die Besonderheit des Stammkapitals liegt in der Kapitalaufbringung und der Kapitalerhaltung. Nach der Regelung des § 30 Abs. 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapital erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Insoweit besteht also eine besondere Bindung für das Stammkapital.

Es ist aber nicht so, dass die Gesellschafter das Stammkapital auf einem separaten Konto aufbewahren müssen. Den Gesellschaftern der GmbH steht es grundsätzlich frei mit dem Stammkapital zu wirtschaften.

Dazu folgendes Beispiel zur besseren Verständnis. A und B gründen eine GmbH mit einer Bareinlage (Geld) in Höhe von 25.000 Euro. Von den 25.000 Euro erwirbt A nun einen Pizzaofen und ein einen Pkw.

Für die Vorschriften über die Kapitalerhaltung ist es grundsätzlich irrelevant, ob das Stammkapital in Form von Bargeld vorliegt oder in Form des Pizzaofens und des Pkw.

Wichtig ist aber folgendes nach § 49 III GmbHG muss eine Gesellschafterversammlung einberufen werden, wenn das Stammkapital zur Hälfte verloren ist.

Haben A und B in unserem Beispiel jetzt einen Unfall mit ihrem Auto, wobei das Auto vollständig zerstört wird, muss also eine Gesellschafterversammlung einberufen werden.

A und B müssen sich dann entscheiden, ob sie ihre Gesellschaft weiter führen müssen. Es besteht aber keine Pflicht das Stammkapital wieder in Höhe von 25.000 Euro aufzufüllen.

Disclaimer: Die Beantwortung dieser Frage ist keine Rechtsberatung! 

Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte. 

Viele Grüße

Hannibal

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