Lieber Fragenersteller,
gerne helfe ich dir bei der Beantwortung deiner Frage.
Wird ein Vorstandsmitglied im Auftrag des Vereins tätig und entstehen ihm aus dieser Tätigkeit Aufwendungen kann er dieser nach §§ 27 Abs. 3 S. 1 i.Vm. § 670 BGB ersetzt verlangen. Unter diesen Aufwendungsersatzanspruch fallen regelmäßig Kosten für Verpflegung und Transport.
Hinsichtlich der Vergütung von Mitgliedern des Vorstands gilt § 27 Abs. 3 S: 2 BGB. Demnach werden die Mitglieder des Vorstands grundsätzlich unentgeltlich tätig. Daraus ergibt sich, dass ein Mitglied des Vorstands also keine Vergütung für seine Tätigkeit zu erwarten hat.
Möchte der Verein allerdings, dass er ein Mitglied des Vorstands bezahlt, so kann er die Vergütung in der Satzung regeln. §§ 40 S. 1, 27 Abs. 3 S. 2 BGB sind insoweit dispositiv. Folglich wäre es möglich, dass ein Vorstandsmitglied eine Vergütung für seine Tätigkeit erhält, sofern es eine Entsprechende Regelung in der Satzung gibt.
Formulierungsbeispiel: "Das Vorstandsmitglied Müller erhält zu Beginn jedes Monats für seine Tätigkeit vom Verein eine Vergütung in Höhe von 1.000 Euro."
Disclaimer: Die Beantwortung dieser Frage ist keine Rechtsberatung!
Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte.
Viele Grüße
Hannibal