Das Erbrecht ist schon kompliziert genug; deshalb sind Fragen mit unvollständiger Info eine Zumutung für uns, die gern und unentgeltlich Fachauskünfte geben möchten. Beim Ehegatten-Erbrecht ist z.B. nötig zu wissen, welcher Güterstand gilt. Fast immer fehlt die Info über eine Testamentserrichtung und und..... Selbstverständlich sind die Geschwister (2. Erbordnung) neben Ehegatten erbberechtigt, Frage ist nur, welcher Güterstand galt. Auf sie entfällt zusammen mindestens ein Viertel. Die Erbengemeinschaft muss sich einigen, sonst droht die Versteigerung zum Zwecke der Erbauseinandersetzung (allerdings beschränkt auf den Anteil des Erblassers, welche oft ins Leere geht).
Es gibt noch Möglichkeiten der Schuldenabwendung trotz Fristversäumnis: 1. Man muss sofort nach Kenntnisnahme als Erbe die Versäumung bzw. die Erbschaftsannahme anfechten. Das sollte man nur mit Hilfe eines Anwalts, Notars oder beim Amtsgericht zu Protokoll geben, aber schnell wenn´s helfen soll. 2. Oder es hilft die sogenannte beschränkte Erbenhaftung, in dem man schnellstens ein Nachlaßverzeichnis fertigt und beim Amtsgericht einreicht. Sie hilft dann, wenn die Schulden übersteigen. 3. Man beantragt Nachlass-Insolvenz über einen Fachmenschen oder beim Amtsgericht.
Es ist kompliziert und ein Brief mit sieben Siegeln, aber dieses sind die Wege, die mit Erfolg verbleiben. Die Einhaltung der Frist war allerdings der bessere Weg, aber n i c h t -wie es hier hieß- der einzige......!!!
Der T.vollstrecker hat einen Vergütungsanspruch laut Gesetz. Aber die Höhe wurde nicht geregelt. Es gibt aber unverbindliche Tabellen, die man in der Fachliteratur findet oder die jeder Jurist nachschlagen kann. Sie richten sich nach dem Brutto-Nachlaßwert-Betrag und sind verschieden hoch, je höher der Wert desto kleiner der Prozentsatz.
Da der Testator meist den TV benennt, gilt er als dessen Vertrauter. Deshalb hat dieser Aspekt höchste Priorität. Es sei denn, das Versagen ist sehr sehr schwerwiegend. Dann kann der Erbe versuchen, auf dem Prozeßweg eine gerichtliche Entscheidung hierüber zu erreichen. Er muss alles beweisen und begründen können. Es gibt hierüber einschlägige Urteile , die man in der Gerichts- oder Unibibliothek finden und einsehen kann. Hat man eine Rechtsberatungsversicherung, kann man es leichter haben.
Eine gute Lösung in diesem Dilemma ist, die Berechnungsarten der 3 bekanntesten Tabellen anzuwenden und daraus den Mittelwert zu verwenden. Dieser Weg ist oft der von beiden Seiten akzeptablere.
Wenn wirklich ein gültiger Erbvertrag (notariell beurkundet !) geschlossen worden ist, dann bestand die Notarpflicht, auf das Pflichtteilsrecht hinzuweisen und entsprechend zu fragen, ob die Ehefrau verzichtet oder was werden soll. Es ist kaum vorstellbar, dass dieser Punkt keine Klärung im Vertrag erhielt. Oder ist doch ein Pflichtteilsverzicht enthalten? Anderenfalls könnte eine anders geartete Absicherung vorgesehen worden sein.
Der vorigen Antwort ist nur noch anzufügen, dass der Anspruch natürlich wie alle anderen verjähren, wenn die Frist nicht unterbrochen wird. Deshalb ist die Absicht, den Anspruch " nach Bedarf" geltend machen zu wollen, kritisch zu hinterfragen.
Das geht so: Einer der Eheleute schreibt per Hand das Gemeinschaftliche Testament mit etwa dem nachfolgenden Text und unterschreibt mit Datum. Der andere schreibt drunter: Dieses Testament ist auch meines; dann folgen Datum und Unterschrift. Viel besser ist natürlich ein notarielles Testament, da es richtig und unzweideutig formuliert u n d bei Gericht hinterlegt wird. In bestimmten Fällen ist es sogar preisgünstiger -im Ergebnis.
Hier nun zum Inhalt: die Eheleute setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Überlebende setzt die drei Kinder zu seinen Erben ein. Die Anteilshöhe angeben! Für jeden sollte ein Ersatzerbe benannt werden.
Ratsam ist zu überlegen und entsprechend zu formulieren, ob der Überlebende das Testament ganz oder teilw. ändern darf bzw. was nicht abänderbar ist (wichtig bei Aus-der-Rolle-fallenden Sprösslingen, und zum Beispiel für den Fall der Pflichtteilsgeltendmachung nach erstem Todes-fall !!!).
Dieses ist nur eine kurze Info. Die Materie und die künftigen Schicksalsfälle sind bekanntlich sehr vielfältig. Sie müßte hier alle abgehandelt und formuliert werden. Deshalb rate ich zu einem notariellen Testament, da die Beratungen kostenfrei sind !!!!!
Ich verstehe die Frage dahin, dass es sich bei dem geerbten Miteigentum um ein Grundstück handelt, welches laut Grundbuch mit einem Erbbaurecht belastet ist. Es ist Sinn und Zweck eines Erbbaurechts, dass der Berechtigte das fremde Grundstück mit einem Gebäude bebaut und dieses für einen langen Zeitraum -meistens 99 Jahre- wie ein Hauseigentümer nutzt. Nach Zeitablauf geht die Nutzung auf den Verpflichteten also den Grundstückseigentümer über. Das Gebäude geht zwar von Anfang an in dessen Eigentum über, was ihm aber nichts nutzt. Alles Nähere geht aus ddem Erbbaurechtsvertrag und dem Grundbuch hervor.
Wie ich schon schrieb ist ein Erb- oder Pflichtteils-Verzicht ohne Beurkundung unwirksam. Welches Problem gibt es? Wer beruft sich auf den angeblichen Verzicht?
Der Vertrag ist hoffentlich notariell geschlossen worden, denn anderenfalls ist er nicht wirksam. Wenn der beurkundende Notar pflichtbewußt gehandelt hat, wird er durch Formulierungen im Vertrag für das entsprechende weitere Vorgehen für diesen Fall vorgesehen haben, wie zum Beispiel den Rücktritt vom Vertrag. Also Vertrag genau durchlesen und evtl. den Notar fragen. Übrigens hat die Frage nichts mit Familienrecht zu tun!?!
Aus meiner Lebenserfahrung (die recht reich geworden ist in diesen Fragen): Es kann an beiden Personen liegen. An deiner Stelle würde ich erst einmal "prüfen" welchen Ruf oder Wert du bei ihm darstellst. Ganz einfach geht´s, wenn du dich rar machst und die Reaktion genau beobachtest oder besser beobachten läßt. Du kannst auch deine Freundin oder ähnliches Kontakt aufnehmen lassen. Andersrum: Vorlieben rauskriegen und nutzen und dazu Einfälle haben notfalls sogar mit Kosten für dich (zum Autorennen, Fan- oder Hobby-Treffen, -ganz besonders hilft ein Besuch an der weiten Nord- oder Ostseelandschaft mit Baden oder Wattlaufen - geht auf die Seele!!!).-- Auch eine dritte Person kann bei einem Gespräch was entdecken, was da nicht stimmt oder was besser gehen würde! Vielleicht dessen Freund, Mutter oder oder fragen?
Eine gemeinsame Urlaubs- oder mindestens Tagesfahrt dorthin wo noch keiner war (also was Neues entdecken!) unternehmen, ist immer hilfreich oder zumindest aufschlußreich -positiv oder negativ-! Danach entscheiden. Das Leben ist kurz - die Zeit sollte man nicht verplempern, schon gar nicht wenn vieles/alles zu Zweit mies ist. Es gibt vielleicht bessere Chancen nach einer Änderung. Veränderungen bringen nach meiner Erfahrung fast immer Vorteile.....je jünger man ist. Ich wünche dir Erfolg, ich hatte ihn!!
Zweck der Erbauseinandersetzung ist bekanntlich, dass unter vollem Einverständnis der Beteiligten eine Aufteilung des Nachlasses mit dem Ziel der endgültigen Auflösung geschieht. Die Kosten trägt die Gemeinschaft nach Erbteilen. Von dieser allgem. Regel kann natürlich abgewichen werden, gefordert werden kann dieses nicht. Es muss eine Einigung erzielt werden. Es gilt Vertragsfreiheit ..... und der Appell zur Vernunft und vielleicht Großzügigkeit. Wer also etwas mehr, vorteilhaftes oder auf besonderen Wunsch bekommt, sollte bei Kosten also nachgeben. Der alte Vorgang mit V.kosten zählt hier nicht oder wenig, da es ganz andere Voraussetzungen waren, vielleicht sogar eine Schenkung! Der Nutzen ist jetzt 18 Jahre groß!! Oder ist hierbei etwas (immaterielles/emotionales) nicht berücksichtigt?
Die Frist beginnt zwar mit der Kenntnis vom Tod, aber wenn man die Frist überschritten hat und erst dann von Umständen erfährt, die die Ausschlagung günstiger darstellt wie z.B. das Auftauchen von hohen Schulden, dann ist die sofortige Anfechtung möglich. Ferner gibt´s noch zwei weitere rechtliche Möglichkeiten um Nachteile zu vermeiden. Alle drei Wege sollte der Laie unbedingt und sofort einem Anwalt überlassen!!
Der Unterschied zwischen Schenkung und Überlassung besteht darin, dass die Schenkung in der Regel ohne (Gegen-)Leistung seitens des Beschenkten besteht, wohingegen die Ü. im Sprachgebrauch als Schenkung gegen Auflage oder als vorweggenommene Erbfolge angesehen wird. Letztere wird meistens zwischen Eltern und Kind abgeschlossen z.B. Hingabe eines Hauses gegen Pflegeverpflichtung, Wohnrecht, Rente (oft als Altenteilsrecht bezeichnet). Der Erbverzicht bzw. die Erbausschlagung sind andere Rechtsgeschäfte. Der Erbverzicht kann einen Regelungszusammenhang mit den anderen R.geschäften darstellen; vor allem beim Altenteils- oder Überlassungsvertrag. Dieses ist eine grobe Darstellung der sehr umfangreichen Materie.
Den sogenannten Pflichtteil erhält nur der Verwandte, welcher durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde und Abkömmling oder Witwe/r ist. Das Pflichtteilsrecht greift ferner bei Schenkungen des Erblassers, die den Nachlass gekürzt haben, aber nicht älter als zehn Jahre sind. Frage ist also, was mit dem Begriff Pflichtteil gemeint ist.
Die Lebensversicherungsgesellschaft sollte dir sagen können (diese also anrufen oder anschreiben), ob du als Begünstigte angegeben worden bist oder nicht. Wenn nicht, dann kommt die Erbschaftsauschlagung zum Zuge; im anderen Fall also n i c h t !!!
Bei Immobiliengeschäften dieser Art besteht volle notarielle Beurkundungspflicht, wenn die Vereinbarungen wirksam werden sollen -auch sogenannte Nebenabreden. Die Abrede wird also nicht gerichtsfest sein.
Bevor man eine Immobilie kauft oder mietet, sollte man besser vorher zum Amt gehen und die dortige Bauleitplanung einsehen (Bebauungs- und Flächennutzungsplan). Was dort steht/beschlossen worden ist, muss jeder gegen sich gelten lassen bzw. kann jeder nutzen. Ferner ist der Grundbuch-Inhalt zu prüfen (Bauverbot, Wegerecht u.v.m.).
Ja das geht, sollte aber gut und verständlich formuliert werden. Wenn es als Vermächtnis bezeichnet wird, erhält der V.-nehmer einen einklagbaren direkten Anspruch auf Erfüllung. Wird es nur als Auflage deklariert, ist dieses n i c h t der Fall! Damit das V. nicht verfällt, sollte evtl. auch ein Ersatzvermächtnisnehmer mit bestimmt werden für den Fall des Vorabversterbens und/oder der Nichtannahme.-
In Fällen, wo ein direkter Erfüllungsanspruch nicht möglich ist, man aber unbedingt an einer Verwirklichung interessiert ist, sollte man eine Testamentsvollstreckung verfügen und eine Person/en sowie auch hier eine Ersatzperson (Ersatz-Testamentsvollstrecker) bestimmen. Da Laienformulierungen oft nicht einfach sind, empfiehlt sich die notarielle Beurkundung, die fast immer ratsam und oft auch im Ergebnis kostengünstiger und praktischer ist.
Grundstücke kann man nicht einfach nach eigenem Ermessen oder Willen nutzen, bebauen oder umgestalten. Maßgebend sind in erster Linie die Bauleitplanung der Gemeinde oder Stadt (Bebauungsplan u. Flächennutzungsplan dort einsehen!) und das Bau- und Nutzungs- sowie das Nachbarrecht des Bundeslandes und der Kommune. Ferner sind Einschränkungen aus dem Grundbuch ersichtlich. Wenn diese Recherchen positiv sind, dann würde ich mich mit den Nachbarn über diese Absicht unterhalten, denn Ruhestörung ist ein sehr häufiger und nerviger Nachbarstreitfall.
Grundstücke kann man nicht einfach nach eigenem Ermessen oder Willen nutzen, bebauen oder umgestalten. Maßgebend sind in erster Linie die Bauleitplanung der Gemeinde oder Stadt (Bebauungsplan u. Flächennutzungsplan dort einsehen!) und das Bau- und Nutzungs- sowie das Nachbarrecht des Bundeslandes und der Kommune. Ferner sind Einschränkungen aus dem Grundbuch ersichtlich. Wenn diese Recherchen positiv sind, dann würde ich mich mit örlichen namhaften Maklern unterhalten, ebenso mit meiner Sparkasse oder Bank wo oft ein Immobilien-Fachmensch gute örtliche Kenntnisse und Markterfahrung besitzt. Nicht zuletzt ist natürlich zu überlegen, ob es nicht bessert ist, das Anwesen z.B. für die weitere und evtl. krisensichere Alterssicherung zu behalten und dafür evtl. sogar zu investieren -für sich selbst und/oder Abkömmlinge!