Also hier wird ja viel Unfug erzählt.
- die Beweisumkehr ändert sich bereits nach 6 Monaten also nach 6 Monaten muß der Käufer evtl. nachweisen das die Ware bereits bei der Lieferung mängelbehaftet war. Unter 6 Monaten besteht Anspruch auf Nacherfüllung.
- es gibt ein Recht auf Ersatzlieferung bei Mangel nach § 439 Abs. 1 BGB. Der Käufer hat die Wahl zwischen Nachbesserung(Reparatur) oder Nachlieferung einer mängelfreien Ware (Ersatzlieferung)