§ 4 Halten von Hunden Hunde in der Nähe fremder Wohnungen sind so zu halten, dass sie die öffentliche Ruhe nicht stören. Sie müssen zu diesem Zweck in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr in geschlossenen Räumen untergebracht sein, ausgenommen sie befinden sich unter Aufsicht und verursachen keine Störung der öffentlichen Ruhe. Die Räume müssen so beschaffen sein, dass trotz Hundegebell keine öffentliche Ruhestörung auftritt. Mfg

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