Eine SEPA Basislastschrift (CORE Verfahren) wird verwendet, wenn der Zahlungspflichtige eine Privatperson ist und unterscheidet sich bezüglich der Rückgabemöglichkeiten/-fristen bei einer Belastungsbuchung deutlich von einer SEPA Firmenlastschrift (B2B Verfahren => kann nur genutzt werden, wenn der Zahlungspflichtige UND der Zahlungsempfänger keine Privatpersonen sind).

Nachzulesen ist dieses u.a. hier: http://www.hettwer-beratung.de/sepa-spezialwissen/sepa-lastschrift-sdd/sepa-vergleich-sdd-core-vs-sdd-b2b/

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Das SEPA Lastschriftverfahren sieht im SEPA Lastschriftmandat ein verpflichtendes Merkmal zur kontounabhängigen und eindeutigen Kennzeichnung des Lastschriftgläubigers anhand einer SEPA Gläubiger Identifikationsnummer vor.

In Verbindung mit der Gläubiger Identifikationsnummer ermöglicht eine bis zu 35stellige Mandatsreferenznummer eine eindeutige Identifizierbarkeit eines Mandats, so dass der Zahlungspflichtige bei Vorlage einer SEPA Lastschrift eine Prüfung des wirksamen Bestehens des Mandats vornehmen kann.

Siehe hierzu auch: http://www.hettwer-beratung.de/sepa-spezialwissen/sepa-lastschrift-sdd/gläubigeridentifikationsnummer-struktur/

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SEPA wird künftig ständig weiter entwickelt. Aktuell berät die EU Kommission über einen weitergehenden Entwurf "Payment Package" [sog, PSD2 = Payment Services Directive = EU Zahlungsdiensterichtlinie). Der Entwurf zur Neuregelung der PSD enthält - sofern dieser unverändert in den parlamentarischen Gang gehen sollte - derzeit Vorgaben für Lastschriftverfahrensprozesse, welche sowohl bank- wie auch händlerseitig nicht mehr praktikabel umsetzbar zu sein scheinen.

Des Weiteren treten auch zum November jedes Kalenderjahres i.d.R. neue SEPA Rulebooks mit erweiterten Anforderungen in Kraft. Beispielsweise wird demnächst das Kartengeschäft (also EC-Karte) auf SEPA umgestellt. Auch das SEPA E-Mandat ist in Diskussion.

=> Daher spricht man auch von SEPA 2.0.

Nähere Informationen zum SEPA Ausblick findet man beispielsweise hier: http://www.hettwer-beratung.de/sepa-spezialwissen/sepa-ausblick-esepa/

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Die SEPA Vorabinformation (sog. Pre-Notification) muss vom Zahlungsempfänger spätestens 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitstag (D -14) an den Zahlungspflichtigen gesendet werden, wobei bilateral auch eine abweichende kürzere Frist [z.B. auf den Tag der Einreichung vor Fälligkeit; d.h. bei SEPA SDD B2B/COR1 = D-1, SEPA SDD CORE = D-5 bzw. D-2] vereinbart werden kann.

Sofern der Zahlungsempfänger via SEPA SDD COR1 Verfahren einzieht, ist eine Verkürzung auf einen Tag rechtlich zulässig, bedarf jedoch zwingend der Einwilligung des Zahlungspflichtigen. Sollte es zu keiner Einigung kommen, muss der Vermieter schlechtestensfalls die Pre-Notification beim ersten SEPA Lastschrifteinzug 14 Kalendertage vor Zahlungsfälligkeit versenden. Allerdings können in diesem Schreiben weitere Informationen über zukünftige Fälligkeitstermine (inkl. Betragsangabe) enthalten sein, so dass (unter bestimmten Umständen) erneute Vorabinformationen nicht erforderlich sind.

Nähere Informationen zum Nachlesen findet man hierzu unter: http://www.hettwer-beratung.de/sepa-spezialwissen/sepa-lastschrift-sdd/vorabinformation-pre-notification/

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In Deutschland gilt das IBAN Only Verfahren, d.h. der Bankkunde muss keine BIC liefern. Seine Bank muss für die Transaktion an die andere Bank in dem SEPA Datensatz allerdings die BIC ergänzen.

Für Transaktionen zwischen Deutschland und Niederlande wird also b.a.w. grundsätzlich eine BIC benötigt. Es ist nicht auszuschließen, dass eine Bank einen derartigen Service erbringt und die Transaktion trotzdem ausgeführt wird.

Ab 01.02.2016 ist die Einführung des SEPA ONLY Verfahren für alle teilnehmenden SEPA Länder verpflichtend.

Siehe hierzu auch SEPA Ausblick (2014 – 2016): http://www.hettwer-beratung.de/sepa-spezialwissen/sepa-entwicklung/ausblick-2014-2016/

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Ausführliche Informationen zum Thema SEPA Lastschrift - SEPA Direct Debit (SDD Core, SDD COR1, SDD B2B) findet man hier:

http://www.hettwer-beratung.de/sepa-spezialwissen/sepa-lastschrift-sdd/ sowie in den jeweiligen Unterordnern [z.B. Erstlastschrift, wiederkehrende Lastschrift, Einmallastschrift => SEPA Sequence Type (FRST - RCUR - OOFF - FNAL) und vieles mehr]

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Kroatien ist seit 1. Juli 2013 Mitglied der Europäischen Union und fällt unter die EU Verordnung. Die EU Verordnung besagt, dass eine Transaktion in SEPA teilnehmende Länder nicht mehr kosten darf als eine Inlandstransaktion. Bei Überweisung - die über SEPA abgewickelt werden - bestimmt die Verordnung, dass die alle Gebühren vom Auftraggeber der Überweisung zu bezahlen sind.

Näheres hierzu unter: http://www.hettwer-beratung.de/sepa-spezialwissen/sepa-rechtsgrundlagen/eu-verordnung-nr-260-2012-summary/

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Genauer genommen geht es hier nicht (unbedingt) um den Zahlungspflichtigen, sondern um die Anschrift des Kontoinhabers, der den Lastschriftbetrag bezahlt. Beispiel Oma übernimmt für Enkel laufende Kosten für ein Zeitschriftenabo.

Dieser Kontoinhaber muss laut SEPA über eine anstehende Lastschrift informiert werden (sog. Pre-Notification). Hierfür (und für künftige Avise) wird dessen Anschrift benötigt.

Näheres kann man hierzu nachlesen:

http://www.hettwer-beratung.de/sepa-spezialwissen/sepa-mandatsvertrag/mandat-vordruck/

P.S. Auf der Homepage einer Bank wird im Impressum immer die BIC ausgewiesen. Die IBAN steht i.d.R. im Kontoauszug oder wird auch beim Online-Banking angezeigt. Ansonsten bei der Hausbank nachfragen.

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Das SEPA Lastschriftverfahren sieht im SEPA Lastschriftmandat ein verpflichtendes Merkmal zur kontounabhängigen und eindeutigen Kennzeichnung des Lastschriftgläubigers anhand einer SEPA Gläubiger Identifikationsnummer vor.

In Verbindung mit der Gläubiger Identifikationsnummer ermöglicht eine bis zu 35stellige Mandatsreferenznummer eine eindeutige Identifizierbarkeit eines Mandats, so dass der Zahlungspflichtige bei Vorlage einer SEPA Lastschrift eine Prüfung des wirksamen Bestehens des Mandats vornehmen kann.

Siehe hierzu auch: http://www.hettwer-beratung.de/sepa-spezialwissen/sepa-lastschrift-sdd/gläubigeridentifikationsnummer-struktur/

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