Aufpassen muss man wohl aber, wenn der Bescheid bei den Nebenkosten auf nur 1 Abrechnungsjahr umgelegt wird. Da der Feuerstättenbescheid regulär nur 2 x in 7 Jahren erstellt wird, erscheint es mir notwendig, diese Kosten auf 3,5 Jahre (= 42 Monate) umzulegen.

Beispiel Man hat eine Wohnung in 2012 und in diesem Jahr gibt es den Feuerstättenbescheid. Zum 31.12.2013 zieht man aus und danach zieht ein neuer Mieter ein und wohnt dort 2 Jahre.

Würde man die Kosten nicht auf 42 Monate umlegen, dann zahlt der erste Mieter die Kosten für den Feuerstättenbescheid in voller Höhe, obwohl der ca. 3,5 Jahre gilt, der Folgemieter aber gar nichts.

Entsprechend muss man sicherlich aufpassen, wenn Überprüfungsarbeiten - zum Beispiel Emissionsmessungen bei verschiedenen Gasthermen - nur alle 2 Jahre durchgeführt werden. Dann sind die Kosten wohl auch auf 24 Monate umlegen.

Das erscheint mir so logisch. Was meinen andere dazu?

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Der Feuerstättenbescheid ist übrigens die Grundlage für Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die der Schornsteinfeger durchzuführen hat. Dieser Schornsteinfeger muss ab 2013 nicht unbedingt der Bezirksschornsteinfeger sein. Ab dann kann man sich auch einen freien Schornsteinfeger suchen und natürlich einen individuellen Preis vereinbaren. So kann man die Kosten für den Feuerstättenbescheid und vielleicht noch etwas mehr wieder hereinholen.

Im Feuerstättenbescheid stehen auch Termine, an denen die Arbeiten erledigt sein müssen. Man ist dafür selbst verantwortlich. Hält man die Termine nicht ein, dann drohen Bußgeld (bis 5.000 EUR) und eine Zwangskehrung.

Für die Terminüberwachung gibt's schon eine kostenlose Website - www.kehrzeit.de. Einfach Termine eintragen und die Erinnerungsmail abwarten. Dort kann man dann auch nach einem Schornsteinfeger in der Umgebung suchen.

Auch jetzt kann man schon freie Schornsteinfeger beauftragen - bis 2013 allerdings nur aus dem EU-Ausland und der Schweiz, ab dann eben jeden, der in einer Handwerksrolle eingetragen ist.

Vor 2013 würde ich vorsichtig sein, einen längerfristigen Vertrag mit dem Bezirksschornsteinfeger abzuschließen. Man weiß noch nicht, wie der Markt sich dann entwickelt und vielleicht kann man mehr sparen, als man jetzt vielleicht denkt.

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Grundsätzlich verjähren Gutscheine wohl am Ende des 3. Kalenderjahres nach Ausstellung; Beispiel: ausgestellt April 2010, verfällt 31.12.2013.

Es gibt aber Ausnahmen (siehe auc http://www.gutscheinmemo.de/RInfos.aspx)

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Grundsätzlich verjährt ein Gutschein am Ende des 3. Kalenderjahres nach Ausstellung; Beispiel: ausgestellt April 2010, verfällt am 31.12.2013.

Es gibt aber diverse Ausnahmen (siehe auch http://www.gutscheinmemo.de/RInfos.aspx

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