Es gibt zwar keine eigene Strafvorschrift, die den Kannibalismus verbietet, allerdings sind hier andere Normen einschlägig. Wer Kannibalismus betreibt, wird bestraft werden; nicht einmal eine Einwilligung des "Opfers" wird ausreichen, da hier recht eindeutig gegen die "guten Sitten" verstoßen wird. (siehe §228 StGB)
Der Kannibale macht sich also strafbar:
Wenn das Opfer bereits tot ist:
§ 168Störung der Totenruhe
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Wenn das Opfer noch lebt:
§ 223Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
+ ggf.
§ 226Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
1.das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,2.ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder3.in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Wenn das Opfer daran stirbt:
§ 227Körperverletzung mit Todesfolge
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.