Es kommt darauf an was deine erste Tätigkeitsstelle ist. Nehmen wir an dass deine 1 Ts die Leitstelle ist, dann sind alle Fahrten von der Wohnung dort hin ganz normal die Entfernungspauschale. Alle andere Fahrten, außer die Fahrten von der 1 TS nach Hause sind beruflich veranlasst und die Aufwendungen die du hast stellen Reisekosten dar.

es dürfen die tatsächlichen Kosten abgezogen werden. Da es etwas umständlich ist alle Fahrtkosten so aufzuschlüsseln wie sie auf diese Fahrten entfallen, darf man auch hier wieder 0,30 Cent pro Kilometer ansetzen.

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Ihr dürft für das Kalenderjahr 2022 eine gemeinsame Steuererklärung abgeben in der ihr die Zusammenveranlagung wählt. Diese ist eigentlich immer besser. Die Frage wer mehr verdient ist nur für die Steuerklassenwahl wichtig.

Durch den Bezug von Elterngeld wird man übrigens zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet . Hierfür habt ihr noch bis Ende diesen Monats Zeit. Diese Frist ist, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, so nicht verlängerbar. Wenn ihr einen Steuerberater beauftragt Verlängert sich die Frist jedoch bis Ende Februar 2024.

Solltet ihr nen Monat verspätet abgeben und das FA einen Verspätungszuschlag festsetzen, würde ich einen Einspruch empfehlen, indem das Ermessen des Bearbeiters gerügt wird, da dieses Mal zum ersten Mal zu spät abgegeben wurde. Führt regelmäßig zum Erfolg.

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Als selbständiger Mediendesigner ist der Grad zwischen Gewerbe und Freiberufler (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) sehr schmal. In deinem Fall würde ich zu einem freien Beruf tendieren. Folglich musst du kein Gewerbe anmelden sondern beim FA zunächst ein Mal den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgeben und dort u.a. angeben das du für die Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung wählst. In den Rechnungen die du dann ausstellst musst du den Rechnungsbetrag OHNE USt/MwSt ausweisen und auf die KU Regelung hinweisen. Muster Rechnungen findest du bestimmt im Netz. Ferner musst du Einkommensteuererklärungen und Ust Jahreserklärungen abgeben.

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Wenn du dort als Mini Jobber arbeitest dann gehen da keine Abzüge von weg. Diese „Abzüge“ sind nicht von deinem Lohn einzubehalten sondern von deinem AG zusätzlich abzuführen, denn dieser muss für dich den Lohn pauschal besteuern.
Ich würde auch vermuten das er sich über den Tisch ziehen möchte.

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Moin,

der Datenaustausch mit anderen Behörden und Institutionen des öffentlichen Rechts besteht, wird aber durch das Steuergeheimnis gemäß §30 AO stark eingeschränkt. Solange keine Verpflichtung zum Datenaustausch besteht, wird das FA selber nur sehr selten tätig, z.B. dann wenn durch das Verwaltungsverfahren im FA bekannt wird, dass ein Bürger Straftaten außerhalb des StR begeht. Schulden eines Bürgers legitimieren m.E. Nicht die Offenbarung personenbezogener Daten. Das Steuergeheimnis ist hier sehr streng.

Das Gehalt kann nicht nur vom FA gepfändet werden, sondern auch von anderen Vollstreckungsbehörden. Solange deine Kollegin keine Steuerschulden hatte wird das Gehalt auch nicht durch das FA gepfändet, in Ermangelung einer Zuständigkeit. Ich sehe hier keinen Zusammenhang mit dem FA auch wenn zufällig die StErk in dem Zeitraum abgeben wurde.

Mir ist tatsächlich nur ein Fall bekannt in dem das FA etwas einbehält auch wenn keine Steuern in Verzug sind und das wäre wenn ein Pfändungsersuchen gestellt wird. Andere VO Behörden sind in der Lage das FA darum zu bitten Steuererstattungen nicht auszuzahlen sondern an diese abzuführen. Das trifft hier ja aber nicht zu.

Ich gehe davon aus das der Gläubiger herausgefunden hat wo deine Kollegin arbeitet und dies dem Amtsgericht mitgeteilt hat.

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Es fallen hier keine Steuern an. Minijobs werden pauschal von deinem Arbeitgeber besteuert. Du bekommst also den ganzen Betrag soweit du jeweils die 520€ p.m. nicht überschreitest.

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Handelsrechtlich gibt es diese Grenze für untergeordnete Beträge nicht. Es bleibt dabei das in der Handelsbilanz ein RAP zu bilden ist in einer abweichenden Steuerbilanz jedoch das Wahlrecht ausgeübt werden kann.

LG

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Meines Erachtens fehlt es dir an einer nachhaltigen Gewinnerzielungsabsicht, da du ja nur eine einzige Dienstleistung ausführst… damit wäre das ganze nicht steuerbar.

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Selbstständig und Weltreise?

Hallo

Ich Arbeite in Vollzeit und hab mir vorgenommen eine Selbstständigkeit mit Amazon FBA (Ware die ich auf der Plattform Amazon anbiete wird von Amazon gelagert und versendet) zu starten. Ich möchte um Bürokratisch alles so einfach wie möglich zu halten nur in Amazon Deutschland verkaufen. Ich habe vor also nach einer zeit mein Job zu kündigen und eine Weltreise zu machen.

Eigentlich soll es auch mich Inspirieren neue Produkte auf den Deutschen Markt zu bringen. Bzw. lokal vor Ort Hersteller zu finden. Die Produkte testen etc.

Aber es soll auch wie eine Reise sein. Also ich plane zwei in einem Reisen und Business

Ich habe Geld gespart, so das ich eigentlich für ein Jahr wenn nicht mehr verreisen kann... nun zu meiner Frage: Kann ich es Steuerlich geltend machen also als Geschäftsreise, da es ja auch wirklich zum Geschäft dient. Ich werde auch immer wieder paar Sachen fertigen lassen und mal zum testen ins Amazon Lager senden und online anbieten. Eventuelle Verbesserungen am Produkt vornehmen, verbesserte Version zum Verkauf anbieten...

Also als Rechtsform Einzelunternehmer mit Kleinunternehmer Regelung, daher auch keine Großen Bürokratischen Hürden erhoff ich mir. Da ich ja im Ausland bin und Briefe eher nicht empfangen kann.

Zu meinem Gedanken, was würdet Ihr raten, ist es so umsetzbar?

(Also ich möchte kein Steuerbetrug etc. machen, nur ich sehe keine bessere Möglichkeit für mich einen Guten zuverlässigen Hersteller zu finden und auch Produktideen etc. Als Bsp. kann ich hier die Gründung von Redbull nennen )

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Moin,

deine Frage ist für die Praxis schwer zu beantworten.
Rechtlich wäre das ganze jedoch so zu beurteilen:

Deinen Schilderungen zu Folge würden gemischte Aufwendungen vorliegen. Du sagst selbst, dass du nach Produkten und Lieferanten Ausschau halten möchtest, aber deine Weltreise auch einen tatsächlichen Reisecharakter im Sinne einer Freizeitgestaltung haben soll.
Das Gesetz sieht bei gemischten Aufwendungen, deren privater Teil einen nicht unerheblich Anteil sudmacht, ein absolutes Abzugsverbot vor. Der BFH hat dies mit seiner Rechtsprechung etwas aufgeweicht, wodurch Aufwendungen grundsätzlich aufgeteilt werden dürfen, wenn gemischte Aufwendungen vorliegen. Die anhand objektiver Kriterien vorzunehmende Aufteilung der Kosten dürfte sich in deinem Fall als besonders schwierig erweisen. Um wirklich die gesamten Kosten abzusetzen müsstest du meines Erachtens jeden Tag ein Produkt oder einen Hersteller Termin haben. Wenn keine objektive Aufteilung vorgenommen werden kann, muss anhand einer geeigneten Schätzungsgrundlage der private nicht abzugsfähige Teil geschätzt werden. Diese geeignete Grundlage zu finden gestaltet sich hier schwierig. Lässt sich eine solche nicht ermitteln, müssen die Aufwendungen insgesamt als privat verblasst behandelt werden.

Aus meiner beruflichen Erfahrung, weiß ich das auch Travel Blogger und Influencer Probleme beim Abzug ihrer Kosten haben können, erst recht wenn bei der Gewinnermittlung nachher ein minus steht.

Letztendlich kommt es auch auf das Ermessen deines Bearbeiters an, dieser kann entweder streng anhand des Gesetzes vorgehen und anhand der oben genannten Begründung alles streichen oder pi-mal Daumen schätzen. Ein anderer mehr oder weniger glaubwürdiger Aufteilungsmaßstab wäre evtl. das diejenigen Reisekosten abziehbar sind, die an Tagen angefallen sind, an denen du tatsächlich beruflich tätig warst. Hierfür müsstest du dann Aufzeichnungen führen… ein Tagebuch quasi :).

Ich hoffe das konnte dir etwas helfen.

MfG

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Wenn der Gesellschafter mindestens 1% aber nicht 25% an der GmbH hält und GF ist kann er für Ausschüttungen das Teileinkünfteverfahren bei der Besteuerung anwenden.

P.S. Ab 25% Beteiligung kann man das auch ohne gf zu sein :)

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Moin,

das FSJ-Taschengeld ist steuerfrei gemäß §3 Nr.5 lit. d) EStG.

Dein Minijob wird von deinem Arbeitgeber pauschal besteuert und ist demnach abgegolten.

Für dich fallen deshalb keine Steuern an :)

LG

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Moin, grundsätzlich bist du nach §1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland, wenn du wie gesagt deinen ständigen Wohnsitz in DE hast. Gemäß Artikel 4 des DBA mit Österreich bist du also auch hier ansässig .

„(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen )“

Du bist in beiden Staaten ansässig, da in DE dein Wohnsitz ist, du aber in Ö deinen gewöhnlichen Aufenthalt haben müsstest, das Ö Recht ähnelt hier dem Deutschen nach dem Wortlaut des Gesetzes, ich kenne hier aber österreichische Rechtsprechungen nicht. Gemäß oben zitierten Artikels geht die Ansässigkeit in DE jedoch vor.

Deine Freiberufliche Tätigkeit wird demnach grundsätzlich in DE der Steuer unterworfen, es sei denn du hast zur Ausübung der Tätigkeit in Ö eine Feste hierfür vorgesehene Einrichtung. Dies entnimmst du Artikel 14 des DBA mit Ö:

Artikel 14 Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

Eine solche Einrichtung umfasst m.E. z.B. Eine Anwaltskanzlei, Arztpraxis etc., nicht jedoch wenn du z.B. aus deinem WG Zimmer aus am PC Online Nachhilfe gibst oder Streamer bist oder ähnliche vorstellbare freiberufliche Tätigkeiten.

Solltest du also keine Einrichtung in Ö haben, werden diese Einkünfte in DE besteuert.

Wenn du noch keine St. Nr. In DE hast( davon gehe ich stark aus, wenn du vorher noch keine Steuererklärung eingereicht hast), bekommst du diese vom FA bei dem du den Fragebogen eingereicht hast.

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Damit ist gemeint, dass deine GmbH nur rein Vermögensverwaltend tätig werden darf. Folglich darfst du mit deiner VuV GmbH lediglich, und hier gilt das strenge Ausschließlichkeitsgebot, Vermietungseinkünfte haben. Es gibt hier einige Ausnahmen und Toleranzgrenzen , aber die sind sehr schmal.

Z.B. dürftest du grundsätzlich keine Ladeneinrichtung mit vermieten, da die Vermietung hier grundsätzlich Kürzungsschädlich wäre( seit neuestem gibt es hier aber Toleranzgrenzen). Würde hier aber dringlichst raten trotzdem auf Nummer sicher zu gehen und auf solche Nebenbeschäftigung verzichten. Mit einer weiteren GmbH könnte man diese Problematik umgehen, eine GmbH vermietet das Gebäude, die andere die Betriebsvorrichtungen.

Erfüllst du diese Voraussetzung hast du trotzdem Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der Gewerbeertrag wird aber in voller Höhe um die erzielten Vermietungserträge gekürzt.

Welche Einkünfte in den Läden erzielt werden ist egal, solange nicht die GmbH diese Erträge erzielt.

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Das kommt drauf an. Ordnest du deinem Unternehmen das Fahrzeug zu, kannst du es abschreibenund alle laufenden Kosten ( Werkstatt, Tankfüllung etc. , nicht aber den Blitzerbescheid ;). ) absetzen.
Allerdings wird dir eine Nutzungsentnahme als Einnahme angesetzt die du versteuern musst. Verlässt das Fahrzeug die betriebliche Sphäre durch Verkauf oder Entnahme musst du auch diesen Gewinn versteuern.

Ordnest du dein Fahrzeug nicht dem Betrieb zu kannst du Entfernungspauschale sinngemäß als Aufwand ansetzen.

Hast du dein Fahrzeug vor paar Jahren privat gekauft und nutzt es jetzt das erste mal für den Betrieb würde ich eher zu letzterem raten, planst du ein neues Fahrzeug zu kaufen, würde ich ersteres empfehlen.

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Unser Einkommensteuersystem ist ziemlich gerecht. Es werden sehr viele Einzelfälle berücksichtigt, deshalb ist es auch so komplex.
m.E. Könnte jedoch in der Progressionszone, also die Zone in der der Steuersatz progressiv steigt bis man bei 42% ankommt, herunter gesetzt werden, so dass die Progression weniger schnell ansteigt. Die Höhe der Steuer in diesem Bereich ist schlichtweg etwas zu hoch.

Die Umsatzsteuer ist EU gesteuert und so durch Deutschland wenig beeinflussbar.

Die Gewerbesteuer lässt sich auf die Einkommensteuer anrechnen , zumindest zum Großteil je nach Erhebungsgemeinde. Sie sorgt somit dafür das Steuern direkt und in voller Höhe an die Gemeinden gehen. Auch das ist gut und fair.

Meines Erachtens benötigt, seit neuestem wegen der Gesetzesänderung die Erbschaftsteuer dringend eine Überarbeitung.
Durch das neu überarbeitete Bewertungsgesetz ( was man jetzt ja auch bei der Grundsteuer merkt) werden Immobilien bei der Bemessung der Erbschaftsteuer stärker ins Gewicht fallen, die Steuer demnach teurer.
Nun finden das einige gut, da sie sich dadurch erhoffen, dass Menschen, in der Gesellschaftlichen Schicht mit hohem Vermögen und Einkommen, die viel Erben durch die hohe Steuer auch wieder viel an den Staat und somit auch an die Gesellschaft zurück geben. Das mag ja auch richtig sein.

Ich sehe aber die andere Seite der Medaille sehr kritisch. Man nehme eine Familie, die vergleichsweise in einer Gesellschaftlichen Schicht lebt, welche ein eher geringeres Vermögen und Einkommen besitzt. Diese haben sich in Ihrem Leben versucht hoch zu arbeiten, um einen besseren Standard zu erreichen, für sich und die folgende Generation der Familie. Sie haben erreicht ein eigenes voll abbezahltes Einfamilienhaus zu haben. Dieses muss jetzt vererbt werden. Das Kind, ebenfalls noch mit eher geringerem Vermögen und Einkommen, kann sich nun ohne Kredit die ErbSt nicht leisten, da es vllt das eigene Eigenheim noch abbezahlen muss. Es muss die Immobilie verkaufen um die Steuer zu tilgen und verliert diese. Natürlich hat es nun mehr Kapital und es gibt auch Möglichkeiten die ErbSt zu umgehen, aber eine weitere Immobile als Kapitalanlage und Einkommensquelle, würde dieser Familie, und auch anderen Familien die in ähnlichen Situationen stecken, nachhaltig nützen um Vermögen aufzubauen und somit die Schere zwischen arm und reich zu verkleinern.
Dazu kommt noch, wer wird diese immobile kaufen, gerade zur Zeit wo Kredit so teuer geworden sind? Richtig Menschen oder Gesellschaften mit bereits vorhandenen Kapital. Dadurch würden Vermögensunteeschiede in der Gesellschaft nur noch writer auseinander gehen.

Das ist natürlich nur ein Gedankenexperiment, die Realität kann auch anders aussehen … das sehen wir dann ab 2025. Die ErbSt kann ein nützliches Instrument sein, um Vermögensunterschiede in der Gesellschaft entgegenzuwirken, hinfindet wenn diese Steuer auch der breiten Gesellschaft zu Gute kommt. Derzeit sehe ich persönlich aber eher eine Gefahr in ihr die vielen Bauchschmerzen bereiten sollte..

Mich würden dazu auch andere Gesichtspunkte interessieren…. Vllt habe ich ja auch an etwas nicht gedacht!

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Wenn ich das richtig verstanden habe, bekommst du in 2023

2x 409€

12x 490€

also 6.689€

Falls Steuer angezogen werden, weil du für ein Beschäftigungsverhältnis die Steuerklasse 6 bekommst, dann reich in 2024 eine Steuererklärung ein in der du nur diese beiden Einkünfte einträgst … und halt den Mantelbogen (Name,Adresse, ID. Nr. Usw.) und gut ist.

Bei 6689€ muss niemand steuern zahlen

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