Es gibt einmal die Grundsicherung nach dem Sgb 12. Hier kann jeder der nicht Erwerbsfähig ist sowie Personen unter 15 und über dem Rentenalter Leistungen beantragen

Dann gibt es das Sgb 2. Hier kann jeder einen Antrag stellen der Erwerbsfähig ist und in der Altersgrenzen 15 bis Renteneintrittsalter sich befindet.

Bei beiden wird geprüft ob man hilfebedürftig ist. Bedeutet ob jemand mit den vorhandenen Einkommen u Vermögen seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

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Das Jobcenter handelt richtig. Wie die Vorredner bereits geschrieben haben hat die beschriebene Vorgehensweise keine Gültigkeit.

Wenn die Widerspruchsfrist nun vorbei ist, besteht noch die Möglichkeit einen ÜberprüfungsAntrag nach Paragraf 44 SGB X zu stellen. Hier können Entscheidungen bis ins Vorjahr hinein begründet überprüft werden.

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