Ist das BetrVG in der jetzigen Fassung noch zeitgemäß?

Hallo, wie könnte man sich bitte folgender Fragestellung annähern? Danke! Jürgen

Was versteht man bitte unter "regelmäßig beschäftigt" aus § 13 (2) 1. BetrVG? a) An welcher Stelle im Gesetz ist dies explizit definiert? b) Wie wird es in der allgemeinen Rechtsprechung verstanden?

Was versteht man bitte unter "unverzüglich" aus § 21a (1) BetrVG? a) An welcher Stelle im Gesetz ist dies explizit definiert? b) Wie wird es in der allgemeinen Rechtsprechung verstanden?

Die Formulierung in § 13 (2) 1. BetrVG scheint mir etwas "schwammig" zu sein. Oder ist die Formulierung dort wirklich eindeutig zu verstehen?

Wäre die derzeitige Formulierung in § 13 (2) 1. BetrVG so heute noch angebracht, mit all den Ausschlüssen (leitende Angestellte, Leiharbeitnehmer, Arbeitnehmer mit Werkverträgen)? Wem "gehört" das BetrVG und welcher Gerichtsbarkeit untersteht es? Und wenn das "BGB" den "Eckpfeiler" des deutschen Zivilrechts bildet, welchen finanziellen "Wert" stellt dann das "BetrVG" dar und welchen Stellenwert hätte es in der deutschen Gesetzgebung?

Muß eine betroffene Firma die angeforderte Information über die "Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer" nach § 13 (2) 1. BetrVG auf Nachfrage angeben? a) dem dortigen Betriebsrat? b) einem Außenstehenden?

Oder bedarf es dazu des Beschlusses eines Gerichts, welches bei bloßem "Verdacht" darauf angesetzt wird?

Wie hat sich der Gesetzgeber die Verfahrensweise in dem Fall gedacht?

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Danke, aber besteht dann nicht die Gefahr, dass der Zusammenhang verloren geht?Ich werde es mal versuchen.Was bitte genau ist die "Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer"?Wie verhält es sich dabei mit Arbeitnehmern im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung oder etwa mit Werkverträgen?

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Ich kann die Stelle im aktuellen Sicherheitsdatenblatt (SDB) zu einem Pritt-Stift zwar gerade nicht finden, aber ich meine, mal über eine Aussage des Herstellers Henkel gestolpert zu sein, wonach ein solcher Stick zwar nach seiner Einschätzung als "ungiftig" einzustufen ist. Aber er gab die "Empfehlung" aus, ab einem Verzehr von 40 (!) Stück sollte man doch besser einen Arzt aufsuchen. Da kann sich nun jeder seinen eigenen Reim drauf machen. Jürgen aus der Stadt, die es nicht gibt

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