Ein Aufhebungsvertrag ist ein VERTRAG - der wird immer zwischen mindestens zwei Parteien abgeschlossen. Einer allein kann zwar einen Vertrag vorbereiten, aber die andere Partei muss ihn nicht annehmen. In dem Fall bleibt dann nur die Kündigung. Diese kann einer allein erklären und unabhängig davon, ob die andere Seite zustimmt oder nicht.

Etwas anderes ist die Forderung nach ausstehendem Arbeitsentgelt. Die sollte man durch Fristsetzung anmahnen und bei nicht fristgerechter Zahlung gerichtlich einfordern. Ein Anwalt oder die Gewerkschaft können dabei helfen.

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Grundsätzlich bleiben bei solch einem "Besitzerwechsel" = Betriebsübergang gem. § 613a BetrVG die Arbeitsverhältnisse weiter gültig.

Ob es sich rechtlich um einen Betriebsübergang handelt, ist an verschiedenen Bedingungen zu prüfen - davon hängt dann auch ab, ob und wie das Arbeitsverhältnis vom neuen Besitzer beendet werden kann.

Vielleicht helfen zum Verständnis die Erläuterungen auf https://gesetze-ganz-einfach.de/betriebsuebergang-%c2%a7-613a-bgb/

Viel Erfolg

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Versetzung widersprechen ohne Konsequenzen?

Hallo, wills kurz machen, anworte abert auf jede Nachfrage. Gleich vorab, bitte keine Meinungen einbringen die aus der Luft gegriffen sind, sondern bitte nur Antworten von Personen mit Fachwissen oder zumindest teilweise Fachwissen.

Ich war seit einigen Monaten in Kurzarbeit. Der Tarifvertrag der Firma wurde oder wird in diesem Monat beendet (Gewerkschaft teiltes diese mit). Es sollen angeblich neue Verhandlungen anlaufen...

Gestern bekam ich einen Anruf von der Arbeit und ich müsse nun wieder anfangen zu Arbeiten. Allerdings in einer anderen Abteilung. Ab sofort und die Kurzarbeit würde dann auch ab Beginn beendet werden.

In meinem Vertrag steht, dass unter Berücksichtung seiner persönlichen Belange bei gleichbleibender Vergütung...seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende gleichwertige Arbeit zugewiesen kann...

Also man kann mich nicht einfach so stupide Arbeiten machen lassen oder?

Ich war zuvor Maschinenführer...Wo ich eine hohe Verantwortung hatte (Hohe Materialkosten)... Telefonieren musste...Mit dem Pc arbeiten musste...Also eher eine vielseitige Arbeit hatte...

Ich kann jetzt eigentlich nur noch "absteigen"..

Ich habe aber nicht direkt verneint sondern vorgeschlagen ich schaue mir die neue Arbeit an... Weiß aber ungefähr was auf mich zu kommt...

Meine Firma hatte noch vor der Kurzarbeit über 200 Beschäftige... Nun laut Agentur nur noch zwischen 7-49...

Es ist offensichtlich so, dass in dieser Abteilung zu wenige Leute sind (Wurden gefeuert) und nunsollen die anderen aus der Kurzarbeit dort arbeiten... Wieso schmeisst man diese Leute dort überhaupt raus wenn man doch weiß dass die dann da fehlen? Was ist das für eine kapitalistische Firmen Philosophie?

Was kann ich gegen die Versetzung tun ohne gleich gekündigt zu werden?

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Da sind mehrere Dinge zu beachten, z.B. was steht im Arbeitsvertrag, unter welchen Bedingungen liegt wirklich ein Versetzung vor oder ist nur das Weisungs- und Direktionsrecht ausgeschöpft...

Schau mal https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Versetzung.html

Müsstest Du eigentlich eine Antwort finden.

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"Meldet sich krank" ist sehr zu überlegen. Bei einer tatsächlichen Krankheit gilt, was Yggdrasil3001 schrieb. Meldet sich krank hat aber den Beigeschmack einer vorgetäuschten Krankheit. So etwas spricht sich in der Regel unter Chefs sehr schnell herum, weil es unloyal ist. Das fällt Dir womöglich früher oder später auf die Füße - der wer will schon unloyale Mitarbeiter.

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Vereinfacht gesagt:

Dein Chef möchte sich nur absichern, warum die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Denn das könnte für ihn Risiken bergen - nicht jedoch, wenn die Kündigung von Dir ausgeht.

So wie der Satz jetzt formuliert ist, klingt es mehr wie ein Aufhebungsvertrag. Der ist jederzeit möglich, wenn beide Seiten einverstanden sind. Angreifbar wirst Du dadurch nicht, kannst jedoch auch keine weiteren Forderungen gegen den Chef geltend machen.

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Wenn Du ganz am Anfang stehst, dann verschaff Dir am besten erst einmal einen Überblick über die unterschiedlichen Möglichkeiten, ihre jeweiligen Chancen und Risiken. Aktuell bietet sich dafür beispielsweise an: https://geld-anlagen.eu/Geldbuch

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Nimm als Beispiele die Crowdfunding-Anbieter, die auf der Seite

https://www.immobiliencapital.de/crowdinvesting-immobilien-tipps-zum-vergleich

genannt werden: "Neben den geringen Einsätzen ab 500 Euro werben die Anbieter mit hohen Renditen. Renditen bis zu 9,5 Prozent lassen sich mit Bestandsimmobilien nicht erreichen."

Wer dafür Geld gibt, erwartet in der Regel den Rückfluss mit der angekündigten Rendite. Wer Geld geben will ohne Gegenleistung, der spendet. Das steht natürlich jedem frei, doch dafür gibt es andere Möglichkeiten.

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Einmalauszahlungen der betrieblichen Altersversorgung können steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig sein.

Für die Sozialversicherung gilt allgemein: 1/120 der Kapitalleistung wird als monatlicher Versorgungsbezug angenommen – für diesen Betrag sind zehn Jahresbeiträge zu zahlen. Beträge über der Beitragsmessungsgrenze sind beitragsfrei. Siehe beispielsweise: https://www.bundderversicherten.de/files/merkblatt/25-bav.pdf

Steuerlich können die Beträge steuerfrei oder steuerpflichtig sein: Siehe beispielsweise: https://www.abfindunginfo.de/betriebliche-altersvorsorge-mit-fuenftelregelung-versteuern/

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Prima, dass Du darüber nachdenkst. Ich bevorzuge dafür immer folgende Rangfolge:

  1. In mich selbst, um mein Einkommen zu erhöhen - das heißt Wissen erwerben, mit dem man praktisch etwas anfangen kann - lernen, lernen, nochmals lernen. Eine Investition in Bildung kann einem niemand nehmen.
  2. In meine Unternehmen, um mein Einkommen zu erhöhen - denke darüber nach, welche Unternehmen Du aufbauen kannst, oder wie Du Dich selbstständig machen kannst, aber springe nicht auf jeden Hype, sondern prüfe, was zu Dir passt, Du Dir leisten kannst und Dir nützt.
  3. In lukrative Anlageformen, die positiven Cashflow erzeugen - wie das gemeint ist? Schau mal beispielsweise das kleine Video hier: https://geld-anlagen.eu/
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Wie Du richtig schreibst, besteht gem. § 15 ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Elternzeit, wenn die dort genannten Bedingungen erfüllt sind. Insofern ist die Auskunft der Personalabteilung falsch. Wenn er allein nicht verhandlungsstark genug ist, könnte am ehesten der Betriebsrat oder die Gewerkschaft helfen. Notfalls müsste anwaltliche Hilfe genutzt werden.

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Von 15 % für "Renovierungskosten" ist im Gesetzt keine Rede. Die 15 % spielen eine Rolle bei anschaffungsnahen Herstellungskosten - siehe auch https://www.immobiliencapital.de/steuern.html

Im Gegensatz zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten können Erhaltungsaufwendungen sofort im Jahr der Ausgabe oder gem. § 82b EStDV über 2 - 5 Jahre abgeschrieben werden.

Ob und inwieweit Deine Aufwendungen zugerechnet werden, dürfte das FA in jedem Fall prüfen. Wenn Du die Sonderumlage einfach nicht angibst, wird sie auch nicht berücksichtigt. Das heißt, die Steuerlast vermindert sich nicht, weil ja Werbungskosten vom Steuerpflichtigen nicht geltend gemacht werden.

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Da sind mehrere Dinge zu bedenken.

  • Wie grubenschmalz schreibt, gilt normalerweise der alte Arbeitsvertrag fort.
  • Wenn der Arbeitgeber das nicht sicherstellen kann oder will, gilt die gesetzliche oder tarifvertragliche Kündigungsfrist. Wenn das Arbeitsverhältnis 8 Jahre bestanden hat, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber 3 Monate.
  • Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder ein Aufhebungsvertrag mit kürzerer Frist vereinbart und Du willst vorübergehend Arbeitslosengeld beantragen, gibt es höchstwahrscheinlich eine Sperrzeit.
  • Soll eine Abfindung verhandelt werden, würde ich zumindest auf der sogenannten "Regelabfindung" gem. KSchG § 1a bestehen - siehe auch https://gesetze-ganz-einfach.de/kuendigungsschutzgesetz-%c2%a7-1a-abfindung-bei-kuendigung/
  • Ob eine Auszahlung der Abfindung steuerlich günstiger ist, müsste man kalkulieren. Höchstwahrscheinlich würde die Abfindung wie Arbeitslohn, also nicht ermäßigt versteuert.

Wenn Du natürlich gleich einen neuen Job hast, erübrigen sich einige Überlegungen.

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Lässt sich so einfach nicht beantworten, aber schau mal hier: https://anwaltauskunft.de/magazin/beruf/angestellt/rufbereitschaft-verg%C3%BCtung-und-ruhezeiten?full=1

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Der Steuerklassenwechsel allein ist nicht entscheidend. Eine Steuererklärung ist abzugegeben, wenn eine der Bedingungen gem. § 46 EStG zutrifft:

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html

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Ja, die nachträglichen Herstellungskosten erhöhen die ursprünglichen, werden dann ab Fertigstellung auf erstere aufgeschlagen und erhöhen so den Abschreibungsbetrag.

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Die Abschreibung ist möglich ab dem Zeitpunkt der (Bezugs-)Fertigstellung. Wenn also erst in 2002 bezugsfertig, dann erst ab dem Zeitpunkt die Abschreibung.

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Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind "Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten)." Wird innerhalb dieser Zeit die 15-%-Grenze überschritten, werden die Aufwendungen der Herstellungskosten zugerechnet und sind nur über die gesamte Nutzungsdauer linear abschreibbar.

Nachträgliche Herstellungskosten sind Aufwendungen für Heizungs-, Sanitär- oder Elektroinstallation sowie Fenster, die zu einer wesentlichen Gebrauchswertverbesserung (höherem Wohnstandart) führen. Ebenso gehören beispielsweise Aufwendungen für Erweiterungen (beispielsweise Dachgeschossausbau) dazu.

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Steuerlich ist für den Eigentumsübergang der Kaufvertrag = Notartermin entscheidend, wenn es beispielsweise um die Weiterveräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist geht.

Die Abschreibung auf die Anschaffungskosten (2 %) gilt für das Jahr der Anschaffung. Wird das Gebäude im Laufe des Jahres angeschafft, ist die Abschreibung für jeden vollen Monat vor der Anschaffung um 1/12 zu mindern.

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Richtig ist, das Kündigungsschutzgesetz greift bei Betrieben mit 10 oder weniger Beschäftigten nicht - aber:

  1. gilt dieser Schwellenwert gem. § 23 KSchG erst für die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat - bei Arbeitsverhältnissen die früher begonnen haben gilt der alte Schwellenwert von 5 Beschäftigten;
  2. gibt es auch in Kleinbetrieben auch das zu beachten, was DerSchopenhauer schon beschrieben hat und
  3. können unabhängig von 1. und 2. Fehler in der Kündigung vorliegen, wodurch sie anfechtbar wird. (Die häufigsten davon kannst Du beispielsweise an der Kleinen Checkliste prüfen, die zum Download auf https://www.iab-dm.de/download/chklkuen.html verfügbar ist.
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Juristisch ist eine Kündigung "wegen dieses Fehlers" nicht durchsetzbar. Was immer es auch war - es ist kein Grund, der eine Kündigung juristisch rechtfertigt.

Moralisch kann Dein Chef Dir das anlasten - wenn er will. Und dann findet er sehr wahrscheinlich auch einen (anderen) Grund, um Dich zu kündigen.

An Deiner Stelle würde ich mit ihm offen darüber reden, damit Du besser einschätzen kannst, woran Du bist.

Entweder merkst Du, dass er Dich los werden will, dann kannst Du Dich schon mal um einen neuen Job bemühen - oder um eine Klage gegen die Kündigung (denn da machen Chefs viele Fehler, gerade wenn sie jemanden unbedingt los werden wollen).

Oder Du merkst, dass ihm nur wichtig ist, dass Du ehrlich zu dem stehst, was Du gemacht hast. Das wäre eine "vertrauensbildende" Maßnahme. Danach könnte das Thema vom Tisch sein.

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