Nichtanzeige geplanter StraftatenBearbeiten
Für Geistliche besteht gem. § 139 Abs. 2 StGB auch keine Anzeigepflicht, selbst wenn sie in ihrer Eigenschaft als Seelsorger von dem Vorhaben eines Hochverrats, Landesverrats, Münzverbrechens, Mordes, Totschlages, Raubes, Menschenraubes oder eines gemeingefährlichen Verbrechens glaubhaft Kenntnis erhalten. Damit nimmt das staatliche Recht auf den Gewissenskonflikt des Geistlichen und die Glaubwürdigkeit der betroffenen Religionsgemeinschaft Rücksicht.
Es ist wie wenn du deinem Psychiater oder Arzt etwas beichten würdest. Beide haben das Recht die Aussage zu verweigern.