Da hilft es tatsächlich sich mit dem Lehrer und dem Leiter der Jahrgangsstufe, Fachbereichsleiter oder Schulleiter auseinander zu setzten.
Bei mir war es in der Schule so, dass in der Prüfungsordnung explizit Eigenleistung vorgeschrieben war. Damit war auch das auswendiglernen von fremden Inhalten untersagt.
Wenn es nun so deutlich ist, dass es von einer bestimmten Internetquelle reproduziert wurde, durch schlichtes auswendiglernen, dann ist es keine Eigenleistung. Es ist damit ein Plagiat und das ist selbstverständlich mit einer sechs zu bewerten. Das sollte auch jedem Schüler klar sein.
Der Unterschied kann nun darin liegen, dass ich auf einer Privatschule bzw. einem Internat war.
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Es kommt genau darauf an wie sie die Täuschungshandlung interpretieren und ob es dann als nicht zugelassenes Hilfsmittel gilt. Es gibt hier einige Fälle und viele wurde auch vor Gericht behandelt. Meist zum Nachteil des Schülers. Es ist eben keine eigenständige Leistung.
Besser ist es so vorzugehen, dass eine erneute Prüfung geschrieben werden kann. Denn die Bewertung muss auch verhätnismäßig zur Täuschung sein. Bei einem auswendiglernen kann man davon ausgehen, dass hier ein wiederholen der Prüfungsleistung verhältnismäßig wäre.