was ist wenn der eine voraussichtlich 31900€ verdient (daran 12. Monatgehälter und eine Sondergehalt) und der andere voraussichtlich 23500€ (evtl. Extrageld) verdient.

Der spezielle Fall ist:

2014 Person A arbeitet das ganze Jahr (31900€) und Person B nur etwa ab Juli 2014 welche Steuerklasse lohnt sich da?

2015 Person B arbeitet das ganze Jahr (31900€) und Person B arbeite ebenfalls das ganze Jahr (23500€)

Welche Steuerklassen lohnen sich im Jahr 2014 und welche Steuerklassen lohnen sich im Jahr 2015

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Sie mochte die nachsten tage erst mal niemanden sehen

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Du kannst in ganz Deutschland mit den öffentlichen Verkehrsmitteln kostenlos fahren wenn du das Beiblatt mit Wertmerke dabei hast. Du kannst die Busse des ÖPNV und die S-Bahn/Regionalbahnen benutzen.

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Voraussetzungen vom ein Beiblatt für ÖPNV zu bekommen sind folgende Merkzeichen G, Gl, H, Bl

Eigenbeteiligung:

  • ab 01.01.13: 36€ für ein halbes Jahr oder 72€ für 1 ganzes Jahr

  • kostenlos:

    • bei Merkzeichen H oder Bl

    • Sozialleistungen (Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe etc.):

      • wenn mehrere Personen in dem Bescheid stehen immer den kompletten Bescheid mit Berechnungsbogen vorzeigen.

      • steht nur eine Person drin, reicht evtl. schon der Bescheid aus.

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Merkzeichen:

  • G (erhebliche Gebehinderun): Einschränkung des Gehvermögens von mind. GdB50 (untere Gliedmaßen, Herz, Lunge, Anfallsleiden, Diabetes)

  • B (Begleitperson): Der Schwerbhinderte muss ständig auf fremde Hilfe angewiesen sein (z.B: geistige Behinderung, schwere Gehprobleme usw.)

  • aG (außergewöhnliche Gebehinderung): Rollstuhlfahre (Person, die etwa 10m laufen können, schwere Herz- und Lungenschäden)

  • H (hilflos): Der Schwerbehinderte muss die häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines Tages auf fremde Hilfe angewiesen sein. z.b. Bei Blinden und hochgradig Sehbehinderten, Hirngeschödigen, geistigen Behinderung, Merhfachamputationen uws. von Einzel-GdB 100 kann dies in der Regel angenommen werden.

  • RF (Rundfunkgebührenbefreiung): Dies ist ab nächstem Jahr nicht mehr für alle gültigt die dieses Merkzeichen haben. RF bekommt man wenn man eine Sehbehinderung von mind. 60, Schwerhörige von mind GdB 50 oder Personen mit mind. GdB 80 die aufgrund ihres Leidens nicht ständig an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.

  • BL (Blindheit): Bekommen nur Menchen die blind oder max. 1/50 Sehleistung haben. Es muss aber vorher ein Antrag beim Landeswohlfahrtsverband wegen Blindengeld gestellt werden und dies auch von dort genehmigt worden sein, sonst gibt es kein Merkzeichen BL.

  • GL (Gehörlos): Taube Menschen oder Menschen mit an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beidseits bekommen dieses Merkzeichen

  • Das Merkzeichen "1.KL" und "KB" gibt es nicht mehr, dies haben nur alte Menschen, bei denen dies mal festgestellt wurde vor vielen Jahren. heute werden nur noch die Merkzeichen "G" - "B" - "aG" - "H" - "BL" - "GL" - "RF" festgestellt

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es kann durchaus sein, dass du jetzt keine merkzeichen mehr hast, denn in der regel wird mit 18 eine nachprüfung vom versorgungsamt eingeleitet und in den meisten fällen sind die merkzeichen nur bis da´hin begrenzt.

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Dazu musst du dass Merkzeichen aG haben,

Außergewöhnlich gehbehindert sind Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkel¬amputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Ober¬schenkel¬amputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder arm¬amputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungs¬ärztlicher Feststellung auch aufgrund von Erkrankungen dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind. Die Straßenverkehrsbehörde / das Ordnungamt stellt auf Antrag einen Parkausweis aus, der u.a. zur Benutzung von Behindertenparkplätzen berechtigt.

aG können auch Menschen mit einem sehr sehr schweren Herz- oder Lungenleiden bekommen.

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Du solltest auf jeden Fall Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.

Hat Sie den außer dem Knie, der Hüfte, dem Fuß noch andere anerkannte Behinderungen? Wenn ja ist wohlmöglich der Einzel-GdB dieser Behinderungen zusammen nicht außreichend.

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Das kann ich dir nicht genau sagen, aber ich weis dass du keinen Schwerbehindertenausweis bekommen hättest, da das Schwerbehindertenrecht erst Anfang der 70er eingeführt worden ist.

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Um auf einem Behindertenparkplatz parken zu können, muss die betreute Person das Merkzeichen aG (außergwöhnlich gebehindert) oder BL (Blind) haben. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind muss ein blauer Parkausweis bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.

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Mit einem Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 60 hast du folgende Vorteile:

  • Steuervorteil bei der Einkommenssteuer

  • 5 Tage mehr Urlaub

  • besonderer Kündigungsschutz (Integrationsamt des Landeswohlfahrtsverband muss der Kündigung erst zustimmen

  • Evtl. Vergünstigter Eintritt bei Veranstaltungen, Schwimmbädern etc. musst du nachfragen

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GdB 20 bringt dir überhaupt nichst.

Bei GdB 30 oder 40 kann du die Gleichstellung bei der Arbeitsagentur beantragen. Und hast dann denn besonderen Kündigungsschutz.

Wenn bei GdB 30 oder 40 der Zusatz "dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit" im Bescheid steht hättest du noch eine Steuervergünstigung.

Ab GdB 50 gibt es noch mehr Vergünstigungen und bei Merkzeichen noch mehr.

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hier kannst du alle Anträge runterladen:

http://versorgungsaemter.de/Antraege_index.htm

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Du musst erstmal Wiederspruch einlegen, damit die Frist gewahrt wird. Wegen was hast du denn die Verschlechterungsantrag gestellt? Es ist auch nicht auslaggebend, dass du meinst das es schlimmer geworden ist, es muss auch nach den versorgungsmedizinischen grundsätzen höher einzustufen sein.

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Vorteile:

  1. ohne Merkzeichen:

Kündigungsschutz (Integrationsamt muss zustimmen), 5 Tage mehr Urlaub, Steuervergünstigung, evtl. vergünstigten Eintritt bei Veranstaltungen, Schwimmbäder etc.

  1. Merkzeichen G:

a) Entweder kann ein Beiblatt mit Wertmarke für die ÖPNV beantragt werden, dann kannst du für eine Eigenbeteiligung von 30€ - halbes Jahr oder 60€ - ganzes Jahr kostenlos die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Bahn kannst du inzwischen bundesweit benutzen außer Schnellzüge (IC, ICE)

b) oder du kannst die KfZ-Steuerermäßigung beantragen. Dann bekommst du ein Beiblatt, das du beim Finanzamt abgeben musst.

  1. Merkzeichen B:

Ein Person deiner Wahl kann dies kostenlos begleiten

  1. Merkzeichen aG:

Du kannst bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einen blauen Parkausweis beantragen und dich dann auf die Schwerbehindertenparkplätz stellen.

  1. Merkzeichen RF:

Damit wird man von der Rundfunkgebührenbefreiung befreit.

  1. Merkzeichen H:

Man bekommt das Beiblatt mit Wertmarke kostenlos ohne Eigenbeteiligung.

  1. Merkzeichen BL:

Auch dann bekommt man den blauen Parkausweis

  1. Merkzeichen GL:

Man bekommt wie bei Merkzeichen G das Beiblatt mit Wertmarke oder KfZ-Steuerermäßigung

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Den Kündigungsschutz mit einem Gdb von 30 bekommt man nur wenn man bei der zuständigen Arbeitsagentur die Gleichstellung betragt hat. Hat man dies nicht gemacht muss das Integrationsamt auch nicht dazu Stellung nehmen. Hat er die Gleichstellung bei der Arbeitsagentur betragt, dann muss das Integrationsamt der Kündigung erst zustimmen.

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Das Merkzeichen RF ist an folgende Bedingung geknüpf: 1. Eine Sehbehinderung von mind. GdB 60 2. Eine Hörbehinderung von mind. 50 3. Sie darf das Haus nicht mehr verlassen können.

Wenn du Widerspruch einlegst ist folgendes zu beachten: 1. Der Widerspruch muss innerhalb der Widerspruchsfrist eingehen ansonsten müsste du einen neuen Antrag stellen (Frist: Bescheiddatum + 3 Tag Zustellungsfrist + 1 Monat Widerspruchsfrist). Geht der Widerspruch erst nach dieser Zeit ein, muss ein besonderer Grund vorgelegen haben, warum du den Widerspruch nicht innerhalb der Frist eingelegt hast, ansonsten wird diesere als Neufeststellungsantrag bearbeitet. 2. Bei der Begründung sollte reingeschrieben werden, dass sie auf Grund ihrer Behinderung das Haus nicht mehr verlassen kann und du solltest auf jedenfall einen Arzt angeben der dies auch bestätigen kann. 3. Sollte der MEdizinische Dienst der Krankenkasse eine Begutachtung gemacht haben und ein Pflegegutachten erstellt worden sein, wäre es gut wenn du angibst wann die letzte Untersuchung stattgefunden hat und welche Pflegestufe sie hat. Dann kann falls noch nicht geschehen vom Versorgungsamt das Pflegegutachten angefordert werden.

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Das Datum was auf der Vorderseite steht ist nicht ausschlaggebend, das ist ja nur das Ausstellungsdatum des Ausweis. Der Ersatz ist nicht als solcher gekennzeichnet. Wichtig auf dem Ausweis sind das Datum auf der Rückseite, welches aussagt ab wann die Voraussetzungen vorliegen und auf der Vorderseite ist wichtig wie lange dieser gültig ist. Es macht als nichst aus dass dies der Ersatzausweis ist.

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