Also, ich bin mir fast zu 100% sicher, das Kopien nie bei staatlichen Behörden, gerade bei der Einreise in ein anderes Land aktzeptiert werden. Bei Kopien kann schnell manipuliert werden.
Ne ich glaub nicht, dass der Hausrechtsinhaber unter 16-Jährige rein lässt. Bei Interesse: Jungenschutzgesetz § 5.
Das Jugendschutzgesetz regelt diesen Ablauf. In der öffentlichkeit dürfen brantweinhaltige Produkte nur an Personen ab 18J. abgegeben werden. Andere Alkoholische Getränke dürfen nur an Personen ab 16J. abgegeben werden. Dies gilt aber nicht wenn man ab 14J. von einer personensorgeberechtigten Person begleitet wird. Der Genuss darf einem (je nach Altersgrenze entsprechend) nicht ÖFFENTLICH gestattet werden. Zu Hause findet das Gesetz keine Anwendung. Ab 14J. darf man allerdings in der Öffentlichkeit, z.B. Bier trinken, wenn man von einer personensorgeberechtigten Person begleitet wird. Kaufen und trinken darf man Alkohol auch unter 16/bzw.18 Jahren. Es darf einem nur nicht VERkauft bzw. nicht GEstattet werden.*** Nicht der Käufer / Konsumierer bricht das Recht, sondern der Verkäufer bzw. der der den Konsum gestattet.**
NEIN, und das ist auch gut so!!! Bei Interesse §223 und 225 StGB.
Kommunale Regelungen oder die Landesimmissionsschutzgesetze des Landes regeln diese Angelegenheiten. Wenn sich jemand den Lärm hört, und sich dadurch gestört fühlt, kann dieser die Hausverwaltung kontaktieren (Verstoß Hausordnung) oder die Polizei bzw. das Ordnungsamt kontaktieren. Diese können bei einem anhaltenden Verstoß, entsprechend ordnungsbehördlich vorgehen.
Es kommt darauf an, wieso sie abgeschoben werden soll. Meist hat das einen triftigen Grund. Beratung gibt es in der zuständigen kommunalen Ausländerbehörde oder beim Anwalt.
Eine einheitliche Ausbildung gibt es nicht. Es kommt darauf an was du beim Ordnungsamt machen möchtest. Im Außendienst, bei der Verkehrsüberwachung oder im Innendienst. Du musst dich am besten bei der Stadtverwaltung (Haupt- oder Personalamt) informieren, bei der du angestellt werden möchtest (Homepage). Für den Außendienst (nicht Politesse) kann ich dir aber folgende Internetseite, zur allgemeinen Info empfehlen: http://www.duesseldorf.de/stellen/ausbildungsangebote/berufe/99vfaosd.shtml
Es kommt darauf an ob das ordnungsamt den abschleppdienst gerufen hat, da würde ich dir in jedem falle dazu raten, die Gebühr zu bezahlen, oder ob eine privatperson den Abschlepper bestellt hat. Da kannst du dann prüfen ob es einen rechtfertigenden Grund gab (Behinderung ?). Wenn nicht, gerichtliches Verfahren abwarten und vorerst nicht bezahlen.
Das kommt darauf an in welchem Bundesland du wohnst. In NRW nur mit FHR oder Abi. In Hamburg oder Berlin mit FOR. Aber bei der Bundespolizei geht es auch mir FOR. Am besten informierst du dich auf der Homepage bei deiner nächsten Kreispolizeibehörde oder bei dem nächsten Polizeipräsidium oder natürlich auch bei der Bundespolizei.
Nützliche Tipps zum Thema Jugendschutz erhält man übrigens auf der Internetseite des Ordnungsamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf, unter folgendem Link: http://www.duesseldorf.de/ordnungsamt/osd/jugendschutz/index.shtml
Grundsätzlich darf man, egal wie alt, rund um die Uhr draußen bleiben. Im Jugendschutzgesetz gibt es keine Aussagen darüber, bis zu welcher Uhrzeit man als minderjährige Person draußen bleiben darf. Der 2. Abschnitt des JuSchG beinhaltet u.a. den § 5 "Tanzveranstaltungen" (d.h. Disco). Dieser sagt folgendes aus: ab 14 J. bis 22 Uhr (wenn man allein ist; rund um die Uhr mit personensorgeberechtigten Person z.B. Eltern); ab 16 J. bis 24 Uhr (wenn man allein ist; rund um die Uhr mit einer personensorgeberechtigten Person); ab 18 J. rund um die Uhr. Das Jugendschutzgesetz regelt nur die Anwesenheit auf bestimmten Veranstaltungen. Nützliche Tipps zum Thema Jugendschutz erhält man übrigens auf der Internetseite des Ordnungsamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf, unter folgendem Link: http://www.duesseldorf.de/ordnungsamt/osd/jugendschutz/index.shtml
Testkäufer mit 14 wird es wohl in der gesamten BRD nicht geben. Die Stadt Düsseldorf setzt dafür z.B. ausschließlich 17-Jährige Auszubildende ein.
I.d.R. werden keine fremden Jugendlichen als Testkäufer eingesetzt. In Düsseldorf läuft diese Aktion bereits. Dort werden nur 17-Jährige Auszubilde der Stadtverwaltung eingesetzt und von einem erfahrenen OSD-Mitarbeiter begleitet. Also, keine Chance.
Wie oft von der Lebensmittelüberwachung kontrolliert wird, hängt meist mit der Größe der Stadt und mit der Kapatität des Kontrollteams ab. In Großstädten wird regelmäßig kontrolliert, in Kleinstädten leider nur meist sporadisch. Bei einer Beschwerde muss eine Routinekontrolle natürlich vorgenommen werden.
Für ein Schülerpraktikum beim Ordnungsamt musst du dich mit dem Personalamt der Stadtverwaltung in Verbindung setzen. Die Städt geben oft Infos zu verschiedenen Praktikums auf ihrer Hompage bekannt. Im Berufsbild Ordnungsverwaltung ist für unter 18-Jährige meist nur der Innendienst drin, da der Außendienst meist zu gefährlich ist. Das kommt aber auch immer ein wenig auf die Stadt drauf an. Wenn Plätze zur Verfügung stehen hat man, je nach dem welche Schule man besucht gute Chancen genommen zu werden. Allerdings ist in Kleinstädten ein Praktikum im Ordnungsamt nur sehr, sehr schwer möglich, da diese oft nicht die Kapatitäten dafür haben. Anmerkung: Im Innendienst des Ordnungsamt kann man i.d.R. auch im gehobenen Dienst, nach dualem Studium arbeiten. Im Außendienst ist meist nur der mittlere Dienst möglich. Die Berufsbezeichnung im Außendienst des Ordnungsamtes heißt übrigens nicht "Ordnungshüter", sondern ist je nach Bundesland und aktuellem Ordnungsbehördengesetz unterschiedlich. Die Bezeichnungen gehen von Hilfspolizist, über Stadtpolizist bis hin zum Polizeivollzugsbeamten.
Grundsätzlich darf man, egal wie alt, rund um die Uhr draußen bleiben. Im Jugendschutzgesetz gibt es keine Aussagen darüber, bis zu welcher Uhrzeit man als minderjährige Person draußen bleiben darf. Der 2. Abschnitt des JuSchG beinhaltet u.a. den § 5 "Tanzveranstaltungen" (d.h. Disco). Dieser sagt folgendes aus: ab 14 J. bis 22 Uhr (wenn man allein ist; rund um die Uhr mit personensorgeberechtigten Person z.B. Eltern); ab 16 J. bis 24 Uhr (wenn man allein ist; rund um die Uhr mit eoner personensorgeberechtigten Person); ab 18 J. rund um die Uhr. Das Jugendschutzgesetz regelt nur die Anwesenheit auf bestimmten Veranstaltungen. Der Hausrechtseigentümer (z.B. der Discothek) kann auch eigene, strengere hausinterne Regeln aufstellen. Für das Kino gelten üprigens die gleichen Richtlinien wie für Tanzveranstaltungen. Siehe § 11 "Filmveranstaltungen". Wie gesagt: es gibt keine Beschränkungen für das bloße "draussenbleiben". Nützliche Tipps zum Thema Jugendschutz erhält man übrigens auf der Internetseite des Ordnungsamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf, unter folgendem Link: http://www.duesseldorf.de/ordnungsamt/osd/jugendschutz/index.shtml
Das Nichtraucherschutzgesetz gilt auch dann wenn keine Schilder aufgestellt sind. Ausnahme: Wenn das Rauchen z.B. in Raucherräumen erlaubt ist, muss der Raum ein deutliches Schild tragen, da es sonst kein Raucherraum ist und das Rauchen somit verboten wäre. Denk dran: Einen zu schlagen oder zu beleidugen etc. ist ja auch verboten, auch wenn kein Schild aufgestellt ist.
Der Personalausweis ist ab 16. Jahren pflicht. Allerdings kann man diesen auch unter 16. bekommen. Erstausstattung wie gesagt kostenlos. Der neue Reisepass kostet aber ca. 25 Euro.
Bei kleineren Delikten ohne Personenschaden kann man, zumindestens in Deutschland, einen Unfall selber aufnehmen. Allerdings sollten natürlich beide Unfallbeteiligten vor Ort sein. Die Polizei mach i.d.R. bei den o.a. Delikten nichts anderes, außer die Personalien auszutauschen und den Unfall kurz zu Papier zu bringen. Dies kann man auch alleine machen und dies später der Versicherung einreichen. Im Ausland sollte man allerdings auf diese Vorhehensweise veruichten. Wer auf nummer sicher gehen will, kann jedoch, auch bei einmem leichten VU die Polizei rufen.
Das Jugendschutzgesetz regelt diesen Ablauf. In der öffentlichkeit dürfen brantweinhaltige Produkte nur an Personen ab 18J. abgegeben werden. Andere Alkoholische Getränke dürfen nur an Personen ab 16J. abgegeben werden. Dies gilt aber nicht wenn man ab 14J. von einer personensorgeberechtigten Person begleitet wird. Der Genuss darf einem (je nach Altersgrenze entsprechend) nicht ÖFFENTLICH gestattet werden. Zu Hause findet das Gesetz keine Anwendung. Ab 14J. darf man allerdings in der Öffentlichkeit, z.B. Bier trinken, wenn man von einer personensorgeberechtigten Person begleitet wird (siehe oben).