Kinder sind keine Arbeit, aber sich machen natuerlich welche ...

Aber es ist Arbeit die Spass macht, wenn man die richtige Einstellung dazu hat, weil die 'Bezahlung ' stimmt - es ist einfach unschaetzbar wertvoll was sie einem zurueck geben.

Wer keinen Spass versteht, sollte besser keine Kinder haben ;-)

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GEFUNDEN:

/idesk.haufe.de/SID101:10085.67zAHk2mz1k/STDEF/12/PI1732/..
Elternzeit, Antrag auf Teilzeitarbeit (HaufeIndex: 435925)

Kurzbeschreibung

Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in nicht über die Modalitäten einer Teilzeittätigkeit während der

Elternzeit, kann bzw. muss der/die Arbeitnehmer/in den Anspruch auf Arbeitszeitverringerung nach Maßgabe von

§ 15 Abs. 7 BEEG einseitig geltend machen.

Vorbemerkung

Während der Elternzeit dürfen Arbeitnehmer eine Teilzeittätigkeit ausüben. Die vereinbarte wöchentliche

Arbeitszeit darf jedoch die Grenze von 30 Wochenstunden nicht überschreiten (§ 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG), auch

nicht geringfügig.

Während der darf der Arbeitnehmer eine Teilzeittätigkeit ausüben. Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit darf

jedoch die Grenze von 30 Wochenstunden nicht überschreiten (), auch nicht geringfügig.

Der Antrag kann sich beziehen auf eine Teilzeittätigkeit

beim eigenen Arbeitgeber (dann ist eine Reduzierung der Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf

einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden erforderlich; unter den Voraussetzungen von § 15

Abs. 7 BEEG - u. a. fristgemäße schriftliche Mitteilung sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit -

besteht ein Rechtsanspruch auf Arbeitszeitreduzierung)

bei einem anderen Arbeitgeber (dies bedarf gemäß § 15 Abs. 4 S. 3 BEEG der Zustimmung des

Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen

schriftlich ablehnen. Höchstzulässige Obergrenze sind ebenfalls 30 Wochenstunden, eine

Mindestwochenstundenanzahl ist nicht vorgeschrieben)

als selbstständige Tätigkeit (von nicht mehr als 30 Stunden pro Woche - auch hier ist die Zustimmung

des Arbeitgebers erforderlich und dieser Antrag kann nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden

betrieblichen Gründen schriftlich abgelehnt werden).

Nach § 15 Abs. 5 S. 2 BEEG sollen der (eigene) Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin

zunächst versuchen, über einen Antrag auf Arbeitszeitreduzierung innerhalb von vier Wochen nach

Antragstellung eine Einigung zu erzielen (1. Stufe). Gelingt dies nicht, muss der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch

des Arbeitnehmers innerhalb von vier Wochen ablehnen. Die Ablehnung des Einigungsversuchs muss dem

Arbeitnehmer fristgerecht zugehen. Eine Begründung ist hierfür nach § 15 Abs. 5 BEEG nicht vorgeschrieben).

Berechnet wird die Frist ab Zugang des Teilzeitwunsches beim Arbeitgeber.

Gelingt eine Einigung nicht, ist der Arbeitnehmer in einer zweiten Stufe auf die einseitige, streitige

Geltendmachung seines Teilzeitanspruchs nach Maßgabe von § 15 Abs. 7 BEEG angewiesen; hierzu dient

dieses Muster.

Der Arbeitnehmer, die nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 1a BEEG elternzeitberechtigt sind, haben unter den

Voraussetzungen von § 15 Abs. 7 BEEG einen Rechtsanspruch auf Reduzierung ihrer bisherigen Arbeitszeit auf

einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden. Ein entsprechender Antrag kann gemäß § 15 Abs. 5 S. 3

BEEG mit dem Einigungsversuch (1. Stufe) auch verbunden werden.

Der Antrag nach § 15 Abs. 7 BEEG muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die

gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die

beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit

schriftlicher Begründung tun. Gemäß § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG kann er die Arbeitszeitreduzierung ablehnen,

soweit dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Stimmt der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit

nicht oder nicht rechtzeitig zu, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten für

Arbeitssachen erheben.

 

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Hallo Danver84,

ich wiess ich bin ein bisschen spaet, aber villeicht hilft meine Antwort dennoch dem ein oder anderem:

Das habe ich im Netz (eltern.de) gefunden:

Ihr Recht: In Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern haben Sie einen Anspruch auf Teilzeit. Sie müssen aber einen formlosen Antrag stellen, der fristgerecht drei Monate vor dem gewünschten Termin beim Arbeitgeber eingehen muss. Vor dem Antrag müssen Sie mindestens sechs Monate bei Ihrer Firma beschäftigt gewesen sein. Ihr Chef kann den Antrag ablehnen, muss das aber begründen. Wichtig: Auch während der Elternzeit dürfen Sie Teilzeit arbeiten, sogar bei anderen Firmen. Dafür brauchen Sie aber die Erlaubnis des Chefs, sonst riskieren Sie eine fristlose Entlassung.

Uebrigens war das unter der Rubrik, wann lohnt es sich den Anwalt einzuschalten!!

Liebe Gruesse

Dizzy+1

 

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Hallo, ich habe jahrelange Erfahrung mit 1&1 inkl. Wechsel, Tarifwechsel, Umzug und Sonderkuendigungen. Ich kann nur sagen die machen (fast) alles richtig. Manchmal muss man zwar ein wenig nachharken oder ggf. sogar Druck ausueben, aber am Ende waren die immer kulant und zuvorkommend. Meistens sogar schnell ;-). Ich weiss von anderen Anbietern, dass die schlechteren Kundenservice haben. Bei 1&1 geht fast alles online, das macht alles einfach archivierbar und verflixt schnell. Zu Kabel Deutschland kann ich leider nicht viel sagen.  

 Ach und die Angebots-Bandbreite: 1a Hardware, Handy Flatrate, Partnerkarten und Maxdome, alles super.

Viel Erfolg bei deiner Wahl.

Dizzy

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Hallo, wenn der Wagen an dich übergeben wird, kannst du Ihn fahren wo du willst. Ob das Procedere wie beschrieben erlaubt ist kann ich dir leider auch nicht sagen. Aber worauf du auf jeden Fall achten solltest ist der Versicherungsschutz! Ich weiß aus eigener Erfahrung, dass dieser im Ausland nicht immer unbegrenzt gilt. Mein Mann hat seinen Wagen damals aus England mitgebracht. Vor dem offiziellen Import (Anmeldung in Deutschland) musste er um den Versicherungsschutz aufrecht zu halten alle paar Monate den Waagen zurück nach England bringen (nachweisbar!). Also ganz genau prüfen wer wann wie für den im Ausland zugelassenen Wagen haftet!!

Viel Glück und Erfolg! Dizzy1

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Hi Absinth,

ich habe mit Anfang 30 eine Umschulung in einen IT Beruf gemacht. Da gibt es je nach Neigung Auswahl (Technisch- / Kaufmännisch- / Kunden- oder Softwareorientiert). Die Zukunft beleibt technologieorientiert soviel steht fest. Am Ende bin ich SAP Programmierer und Entwickler bzw. Berater dadurch geworden (hab' on Top noch ein Traineeprogramm dafür absolviert). Der Job ist unglaublich spannend vielseitigt von den eigenen Entwicklungsmöglichkeiten und von der Kriese unberührt (Achtung das hängt von Branche bzw. der Mischung der Brachen der Kunden ab ).

Ansonsten ist eine kaufmännische Ausbildung immer eine solide Grundlage. Wer sich gut verkaufen kann, dem kann auch fast egal sein welche. Mit dem Gedanken hatte ich damals den Informatikkaufmann als Ausgangsbasis gewählt.

Fremdsprachen uns SAP-Kenntnisse sind ein großes Plus.

Aber am Ende musst DU wissen was dir liegt und wo die Reise hin gehen soll - Abgesehen vom Gehalt.

Viel Erfolg und Glück! Dizzy

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Hallo,

ich hoffe man wird dich nicht enttäuschen, denn so weit ich weiß, ist dass eine KANN und keine MUSS Leistung.

Was bedeutet: auch wenn Sie dir alles offiziell genehmigt haben, sind Sie nicht auf einen Zeitpunkt verpflichtet.

Du solltest natürlich darum kämpfen, und das Beste hoffen. Aber nachdem genehmigt wurde (ich hoffe du hast alle Papiere beisammen) wäre der schlimmste Fall für dich, dass du noch bis Anfang 2011 zur Realisierung warten musst.

Ich durfte damals von Anfang Anfrage Umschulung (noch vor der Arbeitslosigkeit) bis Beginn der Maßnahme 18 Monate die Füße still halten!

Übrigens habe ich die Zeit überbrückt, in dem ich - nach dem ich alles Schwarz auf weiß vor mir liegen hatte (Unterschriebener Bildungsgutschein etc.!!!) - eine befristetet Stelle angenommen und mich pünktlich kündigen lassen (auslaufen der Befristung wäre auch okay gewesen)! Somit hatte ich wieder Anspruch auf die bereits genehmigte Umschulung. Zudem wäre ich ohne den Zwischenjob auf Arbeitslosengeld (heute ALGII) abgerutscht was das Einkommen in der Umschulung stark runtergeschraubt hätte. Mit der Lösung hatte ich wieder Anspruch auf mehr.

Ich wünsche dir viel Glück und gutes Gelingen bei allem was dir die Zukunft bringt.

Dizzy1

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Hallo Forsthaus,

4 Wochen Umtauschrecht bedeutet Umtausch oder Rückgabe auch wenn die Hose nicht gefällt oder passt.

Garantie bedeutet, dass bei berechtigter Beanstandung der Qualität (Hose zerfällt beim Waschen nach 4 Monten in seine Einzeltiele), der Hersteller für Ersatz oder Reparatur sorgen muss. Der Verkäufer wurde in diesem Fall die die Hose NICHT zurücknehmen, sondern dich auf den Hersteller verweisen.

Rückgaberecht ist ein Service des Anbieters (Verkaufsstelle). Garantieleistungen deckt der Hersteller.

Ich hoffe das verdeutlicht den Unterschied für dich.

Grüße Dizzy1

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