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Elternzeit, Antrag auf Teilzeitarbeit (HaufeIndex: 435925)
Kurzbeschreibung
Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in nicht über die Modalitäten einer Teilzeittätigkeit während der
Elternzeit, kann bzw. muss der/die Arbeitnehmer/in den Anspruch auf Arbeitszeitverringerung nach Maßgabe von
§ 15 Abs. 7 BEEG einseitig geltend machen.
Vorbemerkung
Während der Elternzeit dürfen Arbeitnehmer eine Teilzeittätigkeit ausüben. Die vereinbarte wöchentliche
Arbeitszeit darf jedoch die Grenze von 30 Wochenstunden nicht überschreiten (§ 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG), auch
nicht geringfügig.
Während der darf der Arbeitnehmer eine Teilzeittätigkeit ausüben. Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit darf
jedoch die Grenze von 30 Wochenstunden nicht überschreiten (), auch nicht geringfügig.
Der Antrag kann sich beziehen auf eine Teilzeittätigkeit
beim eigenen Arbeitgeber (dann ist eine Reduzierung der Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf
einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden erforderlich; unter den Voraussetzungen von § 15
Abs. 7 BEEG - u. a. fristgemäße schriftliche Mitteilung sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit -
besteht ein Rechtsanspruch auf Arbeitszeitreduzierung)
bei einem anderen Arbeitgeber (dies bedarf gemäß § 15 Abs. 4 S. 3 BEEG der Zustimmung des
Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen
schriftlich ablehnen. Höchstzulässige Obergrenze sind ebenfalls 30 Wochenstunden, eine
Mindestwochenstundenanzahl ist nicht vorgeschrieben)
als selbstständige Tätigkeit (von nicht mehr als 30 Stunden pro Woche - auch hier ist die Zustimmung
des Arbeitgebers erforderlich und dieser Antrag kann nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden
betrieblichen Gründen schriftlich abgelehnt werden).
Nach § 15 Abs. 5 S. 2 BEEG sollen der (eigene) Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
zunächst versuchen, über einen Antrag auf Arbeitszeitreduzierung innerhalb von vier Wochen nach
Antragstellung eine Einigung zu erzielen (1. Stufe). Gelingt dies nicht, muss der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch
des Arbeitnehmers innerhalb von vier Wochen ablehnen. Die Ablehnung des Einigungsversuchs muss dem
Arbeitnehmer fristgerecht zugehen. Eine Begründung ist hierfür nach § 15 Abs. 5 BEEG nicht vorgeschrieben).
Berechnet wird die Frist ab Zugang des Teilzeitwunsches beim Arbeitgeber.
Gelingt eine Einigung nicht, ist der Arbeitnehmer in einer zweiten Stufe auf die einseitige, streitige
Geltendmachung seines Teilzeitanspruchs nach Maßgabe von § 15 Abs. 7 BEEG angewiesen; hierzu dient
dieses Muster.
Der Arbeitnehmer, die nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 1a BEEG elternzeitberechtigt sind, haben unter den
Voraussetzungen von § 15 Abs. 7 BEEG einen Rechtsanspruch auf Reduzierung ihrer bisherigen Arbeitszeit auf
einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden. Ein entsprechender Antrag kann gemäß § 15 Abs. 5 S. 3
BEEG mit dem Einigungsversuch (1. Stufe) auch verbunden werden.
Der Antrag nach § 15 Abs. 7 BEEG muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die
gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die
beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit
schriftlicher Begründung tun. Gemäß § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG kann er die Arbeitszeitreduzierung ablehnen,
soweit dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Stimmt der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit
nicht oder nicht rechtzeitig zu, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten für
Arbeitssachen erheben.