Ihr geht alle von Erstsprache aus. Die Frage ist aber nicht, wie viele sprechen die Sprache in Erstsprache, sondern wie viele sprechen das. UNd wenn man da nachschaut, wird man feststellen, dass Englisch als 2. Sprache keine Angaben hat. Ganz einfach weil es keinen Überblikck gibt, wie viele es sprechen.

In jedem Land wird Englisch gesprochen, allein weil Flug- und Schifffahrtsverkehr auf Englsich abgewickelt wird. Es sprechen also richtig viele Englisch, aber ganz genaue Zahlen wird es zu der Sprache nicht geben

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Da haben sie dich ein bisschen veralbert. Sie haben schon Recht. Garantie kann man ausschließen. Das liegt daran, dass Garantien eine freiwillige Sache der Unternehmen sind. Sie können sagen auf was, wie lange und ob überhaupt.

Gesetzlich heißt das ganze Gewährleistungsanspruch. Das ist aber tatsächlich ein Unterschied. Eine Garantie ist eine freiwillge Sache des Herstellers und Gewährlesitung eine gesetzliche Schutzmaßnahme für den verbaucher.

§433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

Absatz 1 Satz 2: Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängel zu verschaffen.

Sie können den Gewährleistungsanspruch dir nur ausschlagen, wenn sie dir nachweisen können, dass du die Sache nicht sachgemäß benutzt hast. Im ersten halben Jahr müssen sie dir das sogar nachweisen.

Du hast also gesetzliche Ansprüche. Die heißen aber Gewährleistung und nicht Garantie. Du solltest nochmal zum Laden hin und darauf hinweisen, dass du einen Sachmangel festgestellt hast und daher von deinem Gewährleistungsanspruch gebrauch machst.

§434 BGB Sachmangel

Absatz 1 Satz 2 Nummer 2: Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

Das trifft bei dir ja nciht zu. Daher existiert hier ein Sachmangel.

437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Vorraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nciht anders bestimmt ist, 1. nach §439 BGB Nacherfüllung verlangen, 2. nach den §§ 440. 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311 a Schadenersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

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Frage lässt sich so nicht beantworten. Ist von Einheit und Truppengattung abhängig.

Ich war 2 Jahre im Panzergrenadierlehrbattalion. Damit war ich viel auf Übungen und auch im Ausland. Andererseits gibt es auch Verwaltungsjobs. Es gibt solche und solche Tätigkeiten

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