Im Gesetz steht, dass die Beiträge für eine studentische Krankenversicherung im Voraus für ein Semester zu erheben sind. Die Kassen KÖNNEN davon abweichen - das müsste dann in der Satzung der Krankenkasse geregelt sein. Die meisten Krankenkasse sehen von der Vorauszahlung ab, wenn der Student eine EInzugsermächtigung erteilt.
Im Gesetz steht genau:
§ 254 SGB V Beitragszahlung der Studenten
Versicherungspflichtige Studenten haben vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge für das Semester im voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die Satzung der Krankenkasse kann andere Zahlungsweisen vorsehen. Weist ein als Student zu Versichernder die Erfüllung der ihm gegenüber der Krankenkasse auf Grund dieses Gesetzbuchs auferlegten Verpflichtungen nicht nach, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.