Also grundsätzlich kann man sagen, dass es gerechtfertigt wäre, wenn der Beamte seine Waffe zieht und auch schießt.
Aber trotzdem kommt es bei der Anwendung noch auf weitere Umstände an:
So ist z.B. eine Androhung gefordert (falls dies möglich ist). Ist der Angreifer also z.B. 30m entfernt wird i.d.R. noch genug Zeit da sein um den Schusswaffengebrauch anzudrohen. Bei 10m wäre das schon ganz anders.
Und zum finalen Rettungsschuss:
Den gibt es tatsächlich in manchen Bundesländer nicht gesetzlich fixiert. Allerdings regeln auch diese Länder den polizeilichen Schusswaffengebrauch in ihrem jeweiligen Polizeigesetz. Wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben ausschließlich durch einen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirkenden Schuss abzuwenden ist, dann wird auch in einem Bundesland, in dem es den "Finalen Rettungsschuss" nicht gibt, eine Gebrauch der Schusswaffe gerechtfertigt sein.
Und ein Todesermittlungsverfahren wird in JEDEM Fall eingeleitet, unabhängig, ob es den finalen Rettungsschuss gibt oder nicht.