Auf dem NATO-Gipfel in Madrid 1997 am 8. und 9. Juli 1997 wurden den Staaten Polen, Ungarn und Tschechien ein NATO-Beitritt angeboten und mit der Ukraine eine NATO-Ukraine-Charta über eine besondere Partnerschaft vereinbart.

---> Also NATO Bündnispartnerschaft ist u.a. die Motivationsgrundlage dieser Länder.

Deine Frage ist konkret mit dem Beitritt dieser Länder zur "Koalition der Willigen" zu beantworten.

Wem das mit Deutschland nicht klar ist:

WIR befinden uns noch immer im Kriegszustand, sind selbst ein von den USA besetztes Land und stehen mangels Friedensvertrag nach dem 2. Weltkrieg noch immer in der Feindstaatenklausel der UN Charta!!! Das wurde in folgenden Urteil des BVG recht nett umschrieben zum Ausdruck gebracht. Leider peilt das noch immer kein "Bundesbürger" so richtig, aber lest mal zwischen den Zeilen und wacht auf!

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in seinem Grundsatzurteil vom 21. Juni 2005; aus der schriftlichen Urteilsbegründung, ab Seite 89: Der NATO-Vertrag enthält darüber hinaus einen ausdrücklichen rechtlichen Vorbehalt, wonach keine Vertragspartei durch den NATO-Vertrag oder durch spätere Entscheidungen bei der Durchführung des Vertrages (z.B. Beschlüsse in den NATO-Gremien) gezwungen werden kann, gegen die eigene Verfassung zu verstoßen (sog. „protective clause”). Auf nachdrückliches Betreiben der damaligen US-Regierungsadministration des Präsidenten Truman ist 1949 in die „Urfassung” des NATO-Vertrages die Klausel aufgenommen worden, die sowohl seine Ratifizierung als auch seine Durchführung in Art. 11 Satz 1 einem ausdrücklichen Verfassungsvorbehalt unterstellt. In dieser Regelung wird explizit bestimmt, dass der NATO-Vertrag „von den Parteien in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu ratifizieren und in seinen Bestimmungen durchzuführen ist”. Damit sind mögliche Konflikte zwischen dem NATO-Vertrag, seiner Durchführung und daraus (für die Mitgliedstaaten) resultierenden Verpflichtungen einerseits und der jeweiligen Verfassung des einzelnen Mitgliedstaates andererseits von vornherein entschieden worden. Die verfassungsrechtliche Regelung des jeweiligen Bündnis- und Vertragspartners geht im Konfliktfalle der NATO-Vertragsregelung (und den zur Durchführung des Vertrages getroffenen Entscheidungen) vor. Es gibt nach dem NATO-Vertrag mithin keine rechtlichen Bündnisverpflichtungen jenseits des Verfassungsrechts des jeweiligen Mitgliedstaates und damit auch nicht jenseits der durch Art. 20 Abs. 3 GG begründeten Bindung der (deutschen) „vollziehenden Gewalt” an „Recht und Gesetz” sowie an die „allgemeinen Regeln des Völkerrechts” (Art. 25 GG). Weitere Zitate aus ebenda (schriftliche Urteilsbegründung, Leitsätze, Punkt 6 und 7): 6. Gegen den am 20. März 2003 von den USA und vom Vereinigten Königreich (UK) begonnenen Krieg gegen den Irak bestanden und bestehen gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht. Für den Krieg konnten sich die Regierungen der USA und des UK weder auf sie ermächtigende Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates noch auf das in Art. 51 UN-Charta gewährleistete Selbstverteidigungsrecht stützen. 7. Weder der NATO-Vertrag, das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut noch der Aufenthaltsvertrag sehen eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor, entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen. und weiter: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach den vom Senat getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Krieg gegen den Irak den Regierungen der USA und des UK die Zusage gemacht und erfüllt, für den Luftraum über dem deutschen Hoheitsgebiet ›Überflugrecht‹ zu gewähren, ihre in Deutschland gelegenen ›Einrichtungen‹ zu nutzen und für den Schutz dieser Einrichtungen in einem näher festgelegten Umfang zu sorgen; außerhalb hat sie dem Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen zur ›Überwachung des türkischen Luftraumes‹ zugestimmt.

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International nach Völkerrecht gibt es nur 3 gültige Farben:

Blau = Souverän (USA, England, selbst die DDR war ein souveräner Staat)

Grün = Provisorisch (Handelsvertreter, Diplomat, Ersatzreisepass)

Rot = Abhängig (Besetztes Gebiet)

Zudem muß die Staatszugehörigkeit des Reisenden im Ausland erkennbar sein. Das geschieht durch das Staatswappen auf der Außenseite des Reisepasses. Beim Deutschen Reisepass ist die Staatszugehörigkeit Deutsches Reich, erkennbar am Reichsadler mit je 6 Schwingen pro Seite aus der Zeit von 1919 bis 1933, völkerrechtlich konform als Nachweis der Staatszugehörigkeit des "Reichsbürgers" aufgedruckt. Im Innenteil des Reisepasses ist dann das Besatzungskonstrukt BRD Bundesrepublik Deutschland GmbH mit dem "Staatswappen", bzw. korrekt Bundeswappen (Adler mit je 7 Schwingen pro Seite) anschaulich dargestellt. So wird aus dem besetzten (abhängigen) Reichsbürger außen ein versklavter "Bundesbürger" innen.

Sollte sich nun jemand fragen warum der Bundesadler nicht gleich der Reichsadler ist, ganz einfach: die BRD Bundesrepublik Deutschland ist nicht Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs und darf daher völkerrechtlich (International) auch nicht den Reichsadler als Staatswappen verwenden. Die BRD ist vielmehr Rechtsnachfolgerin des "3. Reichs", also der nationalsozialistischen Epoche des Deutschen Reichs. Warum? Staatswappen sind Symbole, jedes Symbol hat auch immer eine Bedeutung. Der Reichsadler hat je Seite 6 Schwingen, also insgesamt 12 und diese 12 Schwingen symbolisierten in der Weimarer Republik je ein Ministerium des Staates. In der Epoche der Nationalsozialisten ab 1933 kamen 2 Ministerien neu hinzu und zwar das Ministerium für besondere Aufgaben und das Reichspropagandaministerium, also gab es dann insgesamt 14 Ministerien. Der Reichsadler wurde prompt entsprechend angepasst und erhielt 7 Schwingen je Seite, also insgesamt die 14 Schwingen bevor er dann durch das Hakenkreuz (die Parteiflagge der Nationalsozialistischen Arbeiterpartei NSDAP) ab 1935 als Staatswappen ersetzt wurde.

Wenn Sie also jemand als Nazi bezeichnet ist das voll und ganz in Ordnung, denn der heutige Bundesadler ("Staatssymbol" der BRD GmbH), man könnte auch Firmenlogo dazu sagen) sagt ja auch von der Symbolik her nichts anderes aus.

Blaue Reisepässe gibt es nicht, weil die BRD kein souveräner Staat ist und auch durch das Grundgesetz nie sein kann. Souverän ist ein Staat nur dann wenn er eine Verfassung hat. Das Grundgesetz ist keine Verfassung, denn das Deutsche Volk hat nie darüber abstimmen dürfen und auch in 1990 wurde niemand gefragt ob er denn das Grundgesetz nun als Verfassung, die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), eine neue deutsche Verfassung, die Verfassung der Weimarer Republik oder gar eine Europäische Verfassung haben möchte. Deshalb gilt das Besatzungsrecht nach Haager Landkriegsordnung und den daraus resultierenden Grundgesetz FÜR die Bundesrepublik Deutschland einfach unverändert (eigentlich rechtswidrig) fort und deshalb bleiben "unsere" Reisepässe auch weiterhin ROT.

Streng genommen dürfen Deutsche in 42 Länder gar nicht reisen, weil wir uns mit denen laut UN Charta der Vereinten Nationen in Ermangelung eines Friedensvertrages im fortdauernden Kriegszustand befinden! Informieren Sie sich also genauestens bevor Sie das nächste Mal ins Ausland verreisen!

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