Auf dem NATO-Gipfel in Madrid 1997 am 8. und 9. Juli 1997 wurden den Staaten Polen, Ungarn und Tschechien ein NATO-Beitritt angeboten und mit der Ukraine eine NATO-Ukraine-Charta über eine besondere Partnerschaft vereinbart.
---> Also NATO Bündnispartnerschaft ist u.a. die Motivationsgrundlage dieser Länder.
Deine Frage ist konkret mit dem Beitritt dieser Länder zur "Koalition der Willigen" zu beantworten.
Wem das mit Deutschland nicht klar ist:
WIR befinden uns noch immer im Kriegszustand, sind selbst ein von den USA besetztes Land und stehen mangels Friedensvertrag nach dem 2. Weltkrieg noch immer in der Feindstaatenklausel der UN Charta!!! Das wurde in folgenden Urteil des BVG recht nett umschrieben zum Ausdruck gebracht. Leider peilt das noch immer kein "Bundesbürger" so richtig, aber lest mal zwischen den Zeilen und wacht auf!
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in seinem Grundsatzurteil vom 21. Juni 2005; aus der schriftlichen Urteilsbegründung, ab Seite 89: Der NATO-Vertrag enthält darüber hinaus einen ausdrücklichen rechtlichen Vorbehalt, wonach keine Vertragspartei durch den NATO-Vertrag oder durch spätere Entscheidungen bei der Durchführung des Vertrages (z.B. Beschlüsse in den NATO-Gremien) gezwungen werden kann, gegen die eigene Verfassung zu verstoßen (sog. „protective clause”). Auf nachdrückliches Betreiben der damaligen US-Regierungsadministration des Präsidenten Truman ist 1949 in die „Urfassung” des NATO-Vertrages die Klausel aufgenommen worden, die sowohl seine Ratifizierung als auch seine Durchführung in Art. 11 Satz 1 einem ausdrücklichen Verfassungsvorbehalt unterstellt. In dieser Regelung wird explizit bestimmt, dass der NATO-Vertrag „von den Parteien in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu ratifizieren und in seinen Bestimmungen durchzuführen ist”. Damit sind mögliche Konflikte zwischen dem NATO-Vertrag, seiner Durchführung und daraus (für die Mitgliedstaaten) resultierenden Verpflichtungen einerseits und der jeweiligen Verfassung des einzelnen Mitgliedstaates andererseits von vornherein entschieden worden. Die verfassungsrechtliche Regelung des jeweiligen Bündnis- und Vertragspartners geht im Konfliktfalle der NATO-Vertragsregelung (und den zur Durchführung des Vertrages getroffenen Entscheidungen) vor. Es gibt nach dem NATO-Vertrag mithin keine rechtlichen Bündnisverpflichtungen jenseits des Verfassungsrechts des jeweiligen Mitgliedstaates und damit auch nicht jenseits der durch Art. 20 Abs. 3 GG begründeten Bindung der (deutschen) „vollziehenden Gewalt” an „Recht und Gesetz” sowie an die „allgemeinen Regeln des Völkerrechts” (Art. 25 GG). Weitere Zitate aus ebenda (schriftliche Urteilsbegründung, Leitsätze, Punkt 6 und 7): 6. Gegen den am 20. März 2003 von den USA und vom Vereinigten Königreich (UK) begonnenen Krieg gegen den Irak bestanden und bestehen gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht. Für den Krieg konnten sich die Regierungen der USA und des UK weder auf sie ermächtigende Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates noch auf das in Art. 51 UN-Charta gewährleistete Selbstverteidigungsrecht stützen. 7. Weder der NATO-Vertrag, das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut noch der Aufenthaltsvertrag sehen eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor, entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen. und weiter: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach den vom Senat getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Krieg gegen den Irak den Regierungen der USA und des UK die Zusage gemacht und erfüllt, für den Luftraum über dem deutschen Hoheitsgebiet ›Überflugrecht‹ zu gewähren, ihre in Deutschland gelegenen ›Einrichtungen‹ zu nutzen und für den Schutz dieser Einrichtungen in einem näher festgelegten Umfang zu sorgen; außerhalb hat sie dem Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen zur ›Überwachung des türkischen Luftraumes‹ zugestimmt.