Liebe Kerstin, das kann man so einfach nicht beantworten, weil die Krankenkassen nur noch einen Teil der Wurzelbehandlungen bezahlen. Um zu klären, welche WB´s bezahlt werden und welche nicht, muss man wissen, um welchen Zahn es sich handelt, wie der Zustand des Zahns und seiner Wurzeln ist und wie das Gebiss um ihn herum sowie der Befund im Gegenkiefer aussieht. Kurzum, zu einer halbwegs sicheren Aussage kann man nur kommen, wenn man den Befund des gesamten Gebisses kennt. Hinzu kommt noch, dass im Falle der Privatleistung der ZA sein Honorar je nach Schwierigkeit unterschiedlich gestalten kann. Das ist auch für jedermann leicht verständlich, schließlich ist die WB eines großen oberen Backenzahns mit 3 Kanälen deutlich schwieriger als die WB eines Frontzahns mit einem Kanal. Dass die Honorierung bei den Krankenkassen weniger differenziert ist, liegt daran, dass es sich bei den Krk um eine Mischkalkulation handelt.

Viele Grüße

Cubaner

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Hallo Luca 2929,

Auf den Nerven kann da gar nichts mehr drücken, denn der ist nach einer Wurzelbehandlung weg. Ursachen für den Schmerz können sein: 1. Es war eine Entzündung, die den Wurzelkanal bereits verlassen und in den Knochen vorgedrungen war, vorhanden. Dan bleibt in der Regel nur eine Wurzelspitzenresektion. 2. Der Wurzelkanal wurde nicht vollständig aufbereitet. Ursache hierfür sind meist anatomische Gründe oder manchmal auch mangelhafte Arbeit. Möglicherweise reicht in diesen Fällen die nochmalige etwas gründlichere Aufbereitung, andernfalls bleibt auch hier nur die Wurzelspitzenresektion.

Gruß Cubaner

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Hallo blinq14,

  1. Nein, die kosten alle ungefähr das Gleiche. Preisunterschiede können nur durch den Aufwand beim Legen der Füllung entstehen. Im Übrigen ist jeder ZA 2. In seiner Preisgestaltung im Rahmen der Gebührenordnung frei. 3. Dein ZA muss Dir zwingend vor der Behandlung einen schriftlichen Heil- und Kostenplan aushändigen, den Du, wenn Du die Behandlung wünscht, unterschreiben musst. Andernfalls bist Du nicht verpflichtet nach der Behandlung auch nur einen Cent zu bezahlen. Da viele ZÄ´e zu faul sind, für eine Füllung einen Plan auszufüllen, werden nur Pauschalpreise mündlich mitgeteilt, die, wie erwähnt, rechtlich unverbindlich sind.

Gruß Cubaner

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Hallo Perfectboy,

Deine Frage ist ohne weitere Informationen nicht zu beantworten. Der Preis für die Behandlung ist davon abhängig, wie viele Wurzelkanäle der Zahn hat und wie kompliziert oder einfach diese aufzubereiten sind.

Ob Deine Kasse die Kosten übernimmt, hängt von dem Gesamtbefund Deines Gebisses ab. Die seit der letzten Reform gültigen Bestimmungen sind so kompliziert, dass der Platz dieses Kastens nicht ausreicht, um sie umfassend darzustellen. Da wirst Du wohl mal Deine Krankenkasse fragen müssen, wobei ich nicht sicher bin, dass die das können.

Bei dem Silberzahn handelt es sich vermutlich um einen Silberstift, der zur Stabilisierung in den Wurzelkanal eingesetzt wird.

Gruß Cubaner

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Hallo daday.

Zunächst einmal müsste man klären, ob es sich um konservierende Leistungen (Füllungen, Wurzelbehandlungen usw.), Zahnersatz (Kronen, Brücken und Prothesen) oder überhaupt um Leistungen handelt, die nicht im Leistungskatalog der Krankenkasse enthalten sind. Die Forderung des Zahnarztes, vor Behandlungsbeginn 220,00 € zu bezahlen, ist rechtwidrig. Das ist in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen ausdrücklich verboten. Du solltest Dich diesbezüglich unbedingt bei Deiner Krankenkasse beraten lassen.

Wenn es sich um Zahnersatz handelt, habe ich Dir im Folgenden die derzeit gültigen Regelungen aufgeschrieben. Die Einkommensgrenzen und Zuschläge sind noch von 2013, die aktuellen Zahlen kannst Du Dir aber aus dem Internet oder von Deiner Krankenkasse besorgen.

Härtefallregelungen

Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn das monatliche Familienbruttoeinkommen folgende Einkommensgrenzen (Stand 2013) nicht überschreitet: Alleinstehende 1078,00 € + 1. Angehöriger zusammen 404,25 € Für jeden weiteren Angehörigen zusammen 269,50 € Als Einnahmen zum Familienbruttoeinkommen zählen alle Einnahmen im gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger und Angehöriger eines Lebenspartners. Bei Personen, die • Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge (KOF) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), • Leistungen nach dem Recht der bedarfsorientierten Grundsicherung, • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II und • Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach SGB III erhalten oder die • in einem (Senioren-, Pflege-)Heim oder einer ähnlichen Einrichtung zu Lasten der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge versorgt werden, wird von Gesetzes wegen unterstellt, dass eine unzumutbare Belastung vorliegt. In diesen Fällen wird der doppelte Festzuschuss gewährt. Teilweise Befreiung: Überschreitet das monatliche Familienbruttoeinkommen die Einkommensgrenze, hat die Krankenkasse u.U. dennoch einen weiteren Beitrag zu übernehmen. Im Rahmen dieses Anspruchs erstattet die Krankenkasse den Versicherten den Betrag, um den die Festzuschüsse das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen und der zur vollständigen Befreiung maßgebenden Einnahmegrenze übersteigen. Kompliziert? Hier 2 Beispiele: Alleinstehender Euro 1 Monatliches Bruttoeinkommen (z.B.) 1358,00 2 Einkommensgrenze (Stand 2013) 1078,00 3 Differenz 1 minus 2 280,00 4 Differenzbetrag × 3 (280 × 3) 840,00 5 Einfacher Festzuschuss (willkürlich) 1250,00 6 Zusätzlicher Härtefallzuschuss (5 minus 4) 410,00 1–4 gleich 5 Einfacher Festzuschuss (willkürlich) 600,00 6 Zusätzlicher Härtefallzuschuss (5 < 4) Nichts Über die Höhe des teilweisen Befreiungsanspruchs entscheiden die Krankenkassen i.d.R. erst nach Vorlage des abgerechneten Heil- und Kostenplans (HuK).

Gruß Cubaner

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Hallo schnuppimaus,

dazu, ob der Preis für das Wiederbefestigen der Kronen gerechtfertigt ist, kann man ohne den Befund und den Heil- und Kostenplan kaum eine Aussage machen. Inwieweit die Kosten für das Abnehmen und Wiederbefestigen der prov. Kronen gerechtfertigt sind, ist auf die Distanz auch nur schwer zu beurteilen. Was mich allerdings stutzig macht, ist der Umstand, dass Du die Anfertigung der prov. Kronen nicht erwähnst.

Gruß Cubaner

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Hallo somoamko,

Lass Dir doch erst einmal ein Heil- und Kostenplan (= Kostenvoranschlag) erstellen. Das ist für Kassenpatienten völlig unverbindlich, verpflichtet zu nichts und ist außerdem mit keinerlei Kosten verbunden. Dann kannst Du ja mal weitersehen.

Gruß Cubaner

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Hallo gok53,

Ihr, Deine Zahnärztin oder Du, könnt, je nach Kasse, einen Obergutachter oder den Prothetikeinigungsausschuss anrufen. Näheres, auch die Frage, wer die Kosten eines solchen Verfahrens zu tragen hat, könnt Ihr bei Deiner Krankenkasse, der zuständigen Zahnärztekammer oder kassenzahnärztlichen Vereinigung erfahren.

Gruß Cubaner

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Hallo datinchen93,

folgende beiden Leistungen kannst Du nicht mit 3240, wenn sie im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der 3240 stehen, in Rechnung stellen: 1) GOÄ 200 - Verband, weil die primäre Wundversorgung mit der 3240 abgegolten ist, und 2) GOZ 3310 (XN), weil es sich um eine Nachbehandlung handelt und weil kleinere Knochenresektionen ebenfalls mit der 3240 abgegolten sind.

Gruß Cubaner

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Hallo Elaa94,

Salbe für eine Zahnfleischentzündung, wie Du sie schilderst, ist Käse. Was man braucht, ist ein Röntgenbild, um die Ursache zu ergründen und vor allem einen Überblick über die Situation in der Zahnfleischtasche zu bekommen. Also, entweder wieder hin zum ZA oder zu einem ZA, der nicht nur rumpütschert.

Gru0 Cubaner

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Diese Frage kann man auf Heller und Pfennig erst beantworten, wenn man weiß, was gemacht wird. Wissen muss man außerdem, dass der doppelte Festzuschuss nur für die Kassenleistungen gewährt wird. Zusätzliche Leistungen, wie keramische Verblendungen, Edelmetalllegierungen u. a. gehen zu 100% zu Deinen Lasten und werden überhaupt nicht bezuschusst. Hier die komplette Regelung zum Härtefall und teilweiser Befreiung:

Härtefälle

Härtefälle nach § 55 Abs. 2 SGB V Versicherte, die unter den § 55 Abs. 2 SGB V fallen, erhalten grundsätzlich den doppelten Festzuschuss, wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden. Reicht der doppelte Festzuschuss nicht aus, sind die Krankenkassen verpflichtet, auch den darüber hinaus gehenden Betrag zu übernehmen. Mehrkosten für die Verwendung von Edelmetallen anstelle von NEM-Legierungen sind vom Versicherten jedoch selbst zu tragen. Der Anspruch des Versicherten ist in jedem Fall auf die Höhe der tatsächlichen Kosten begrenzt, auch wenn diese unterhalb des doppelten Festzuschusses liegen. Das heißt: Bleiben die Gesamtkosten durch z.B. besonders günstigen Einkauf von Zahntechnikleistungen unter dem doppelten Festzuschuss, darf der Überschuss nicht an den Patienten ausgezahlt werden. Der Preisvorteil kommt vielmehr der Krankenkasse zugute. Das ist zwar an sich eine Selbstverständlichkeit, muss aber aus gegebenem Anlass trotzdem erwähnt werden. Wählen o.a. Versicherte einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, leisten die Krankenkassen maximal den doppelten Festzuschuss, auch wenn die reinen Kosten für den Regelanteil den doppelten Festzuschuss überschreiten sollten.

Eine unzumutbare Belastung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor: • Einkommensgrenzen (Stand 2013) Alleinstehende 1078,00 € + 1 Angehöriger zusätzlich 404,25 € für jeden weiteren Angehörigen zusätzlich 269,50 € Als Einnahmen zum Lebensunterhalt gelten auch die Einnahmen anderer im gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger und Angehöriger des Lebenspartners. • Bei Personen, die  Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,  ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz,  Leistungen nach dem Recht der bedarfsorientierten Grundsicherung,  Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie  Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nach dem SGB III erhalten oder die  in einem (Senioren-, Pflege-)Heim oder einer ähnlichen Einrichtung zu Lasten der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge versorgt werden, wird von Gesetzes wegen unterstellt, dass eine unzumutbare Belastung vorliegt.

Härtefälle nach § 55 Abs. 3 SGB V = teilweise Befreiung Liegen o.a. Voraussetzungen zur vollständigen Befreiung nicht vor, erstattet die Krankenkasse einem Versicherten den Betrag, um den die Festzuschüsse das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen und der zur vollständigen Befreiung maßgebenden Einnahmegrenze übersteigt. Zur besseren Verständnis hier 2 Beispiele: (Alleinstehender Versicherter) Euro

Beispiel1:

1 Monatliches Bruttoeinkommen (z.B.) 1358,00

2 Einkommensgrenze (Stand 2013) 1078,00

3 Differenz 1 minus 2 280,00

4 Differenzbetrag × 3 (280 × 3) 840,00

5 Einfacher Festzuschuss (willkürlich) 1250,00 (wird von Krankenkasse auf dem Heil- und Kostenplan je nach Versorgung festgelegt)

6 Zusätzlicher Härtefallzuschuss (5 minus 4) 410,00

Beispiel2:

1–4 gleich wie oben

5 Einfacher Festzuschuss (willkürlich) 600,00

6 Zusätzlicher Härtefallzuschuss (5 < 4) Nichts, weil 5 kleiner als 4, d. h. zumutbar

Über die Höhe des teilweisen Befreiungsanspruchs entscheiden die Krankenkassen i.d.R. erst nach Vorlage des abgerechneten Heil- und Kostenplans (HuK).

Gruß Cubaner

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Hallo Bimbilla1902,

so einfach geht das nicht. Es muss nämlich der Zahnschmelz angeätzt, also beschädigt, werden. Sonst hält kein Kleber auf der glatten Zahnoberfläche.

Gruß Cubaner

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Hallo Amberx3,

normalerweise wächst das Zahnfleisch nicht einfach irgendwo hin, sondern bedeckt den Kieferknochen. Das bedeutet, dass bei Dir der Knochen samt Zähnen und Zahnfleisch entfernt werden müssten. Das ist aber eine ganz schlechte Idee. Außerdem würde das auch kein Chirurg machen. Du wirst also damit leben müssen.

Gruß Cubaner

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Hallo lenko,

Abi machen, möglichst gut, sonst gibt's keinen Studienplatz, Zahnmedizin ****und**** Medizin studieren, mindestens eine Doktorarbeit schreiben, entweder in Medizin oder Zahnmedizin, und wenn Du Chef an einer Uniklinik werden willst, dann musst Du Dich auch noch habilitieren. Das ist die wichtigste Voraussetzung, um den Prof-Titel verliehen zu bekommen.

Gruß Cubaner

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Hallo Haselmax,

die Sache ist doch ganz einfach: Ist der Zahn tot, kann man eine Wurzelbehandlung meistens auch ohne Betäubung machen, hat der Zahn noch einen Nerven - vital (=lebend) oder entzündet und evtl. schon auf dem Wege ins Jenseits - muss man schon eine ganz harte Sau sein, um eine Wurzelbehandlung ohne Betäubung über sich ergehen zu lassen. Der reine Selbsterhaltungstrieb Deines Freundes dürfte hier für die entsprechenden Maßnahmen sorgen. Also, wenn kein Schmerz zu erwarten ist, brauchts auch keine Spritze, nicht einmal in der Schweiz.

Gruß Cubaner

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Hallo KleineHexe008,

die diagnostischen (vorbereitenden) Maßnahmen wie Röntgenbilder, Untersuchung usw. wirst Du nicht bezahlen müssen, die kieferorthopädische Behandlung (Honorar des Kieferorthopäden) - um Genaueres sagen zu können, müsste man die Gebühren-Nrn. kennen - und die Material- und Laborkosten, die bisher angefallen sind, teilweise. Der Kieferorthopäde wird der Krankenkasse mitteilen, dass die Behandlung unplanmäßig beendet wurde, was bedeutet, dass Dein 20%-Anteil nicht erstattet wird. Ob die Kasse bei so einer Ad-hoc-Aktion von Dir Geld verlangen wird, glaube ich eher nicht, aber denkbar wäre es. Außerdem solltest Du Dir über eines klar sein: Jenseits des 18. Lebensjahrs wird Dir keine Kasse mehr eine kieferorthopädische Behandlung bezahlen. Dies ist also deine letzte Chance. Ab jetzt wirst Du die gesamte Behandlung selbst bezahlen müssen, egal, was Du verdienst oder ob Du Hartz-IV-Empfängerin oder sonst wie notleidend bist.

Gruß Cubaner

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Dein ZA kann alles verwenden, solange es Sinn macht und er es sterilisieren kann.

Gruß Cubaner

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Hallo Elmander12,

alle Antworten sind Blödsinn. Wenn möglich, lockere die Einstellung selbst, bis Du keinen Schmerz sondern nur noch Druck verspürst. Geht das nicht, geh wieder zu Deinem Kieferorthopäden und lass den das machen. Bis dahin nimm die Spange raus. Schmerzen sind nämlich ein Zeichen, dass sie zu stramm eingestellt wurde, und das schädigt die Zahnwurzeln, im Extremfall bei langer Dauer zu starker Aktivierung bis zum Zahnverlust. Pass das nächste Mal beim Kieferorthopäden gleich auf, dass die Spange nicht zu stramm eingestellt wird. Also: Nicht durchquälen sondern ändern.

Gruß Cubaner

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Hallo Kira2701,

Im Anschluss habe ich Dir die derzeit gültigen Härtefallregelungen aufgezeigt. Bis auf die Einkommensgrenzen sind alle Zahlen willkürlich. Du musst diese durch Eure Zahlen ersetzen. Dann bekommst Du heraus, ob die Kasse Dir einen Zuschuss bezahlt oder nicht. Da Veneers aber, genau genommen, eine reine Privatleistung sind, darf die Kasse, genau so genommen, gar nichts dazu bezahlen. Dass sie es trotzdem tut, ist schon ein großes Entgegenkommen. Vermutlich wirst Du also auf den restlichen Kosten sitzen bleiben. Dabei ist es auch völlig uninteressant, ob Du aus Russland oder sonst wo her kommst und Hartz-IV-Empfängerin bist oder aus anderen Gründen kein Geld hast. Das ist zwar sehr ärgerlich, aber eben die Rechtslage. Viel Glück.

Cubaner

Härtefallregelungen

Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn das monatliche Familienbruttoeinkommen f olgende Einkommensgrenzen (Stand 2013) nicht überschreitet:

             Alleinstehende         1078,00 €

         + 1. Angehöriger zusammen   404,25 €

Für jeden weiteren Angehörigen zusammen---------- 269,50 €

Als Einnahmen zum Familienbruttoeinkommen zählen alle Einnahmen im gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger und Angehöriger eines Lebenspartners. Bei Personen, die · Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, · ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge (KOF) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), · Leistungen nach dem Recht der bedarfsorientierten Grundsicherung, · Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II und · Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach SGB III erhalten oder die · in einem (Senioren-, Pflege-)Heim oder einer ähnlichen Einrichtung zu Lasten der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge versorgt werden, wird von Gesetzes wegen unterstellt, dass eine unzumutbare Belastung vorliegt. In diesen Fällen wird der doppelte Festzuschuss gewährt.

Teilweise Befreiung:

Überschreitet das monatliche Familienbruttoeinkommen die Einkommensgrenze, hat die Krankenkasse u.U. dennoch einen weiteren Beitrag zu übernehmen. Im Rahmen dieses Anspruchs erstattet die Krankenkasse den Versicherten den Betrag, um den die Festzuschüsse das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen und der zur vollständigen Befreiung maßgebenden Einnahmegrenze übersteigen. Kompliziert? Hier 2 Beispiele:

Alleinstehender               Euro

1 Monatliches Bruttoeinkommen (z.B.)----------- 1358,00

2 Einkommensgrenze (Stand 2013)-------------- 1078,00

3 Differenz 1 minus 2 ---------------------------------- 280,00

4 Differenzbetrag × 3 (280 × 3)---------------------- 840,00

5 Einfacher Festzuschuss (willkürlich)---------- 1250,00

6 Zusätzlicher Härtefallzuschuss (5 minus 4)-- 410,00

1–4 gleich

5 Einfacher Festzuschuss (willkürlich)----------- 600,00

6 Zusätzlicher Härtefallzuschuss (5 - 4)---------- Nichts

Über die Höhe des teilweisen Befreiungsanspruchs entscheiden die Krankenkassen i.d.R. erst nach Vorlage des abgerechneten Heil- und Kostenplans (HuK).

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