Diese Frage kann man auf Heller und Pfennig erst beantworten, wenn man weiß, was gemacht wird. Wissen muss man außerdem, dass der doppelte Festzuschuss nur für die Kassenleistungen gewährt wird. Zusätzliche Leistungen, wie keramische Verblendungen, Edelmetalllegierungen u. a. gehen zu 100% zu Deinen Lasten und werden überhaupt nicht bezuschusst. Hier die komplette Regelung zum Härtefall und teilweiser Befreiung:
Härtefälle
Härtefälle nach § 55 Abs. 2 SGB V Versicherte, die unter den § 55 Abs. 2 SGB V fallen, erhalten grundsätzlich den doppelten Festzuschuss, wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden. Reicht der doppelte Festzuschuss nicht aus, sind die Krankenkassen verpflichtet, auch den darüber hinaus gehenden Betrag zu übernehmen. Mehrkosten für die Verwendung von Edelmetallen anstelle von NEM-Legierungen sind vom Versicherten jedoch selbst zu tragen. Der Anspruch des Versicherten ist in jedem Fall auf die Höhe der tatsächlichen Kosten begrenzt, auch wenn diese unterhalb des doppelten Festzuschusses liegen. Das heißt: Bleiben die Gesamtkosten durch z.B. besonders günstigen Einkauf von Zahntechnikleistungen unter dem doppelten Festzuschuss, darf der Überschuss nicht an den Patienten ausgezahlt werden. Der Preisvorteil kommt vielmehr der Krankenkasse zugute. Das ist zwar an sich eine Selbstverständlichkeit, muss aber aus gegebenem Anlass trotzdem erwähnt werden. Wählen o.a. Versicherte einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, leisten die Krankenkassen maximal den doppelten Festzuschuss, auch wenn die reinen Kosten für den Regelanteil den doppelten Festzuschuss überschreiten sollten.
Eine unzumutbare Belastung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor: • Einkommensgrenzen (Stand 2013) Alleinstehende 1078,00 € + 1 Angehöriger zusätzlich 404,25 € für jeden weiteren Angehörigen zusätzlich 269,50 € Als Einnahmen zum Lebensunterhalt gelten auch die Einnahmen anderer im gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger und Angehöriger des Lebenspartners. • Bei Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen nach dem Recht der bedarfsorientierten Grundsicherung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nach dem SGB III erhalten oder die in einem (Senioren-, Pflege-)Heim oder einer ähnlichen Einrichtung zu Lasten der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge versorgt werden, wird von Gesetzes wegen unterstellt, dass eine unzumutbare Belastung vorliegt.
Härtefälle nach § 55 Abs. 3 SGB V = teilweise Befreiung Liegen o.a. Voraussetzungen zur vollständigen Befreiung nicht vor, erstattet die Krankenkasse einem Versicherten den Betrag, um den die Festzuschüsse das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen und der zur vollständigen Befreiung maßgebenden Einnahmegrenze übersteigt. Zur besseren Verständnis hier 2 Beispiele: (Alleinstehender Versicherter) Euro
Beispiel1:
1 Monatliches Bruttoeinkommen (z.B.) 1358,00
2 Einkommensgrenze (Stand 2013) 1078,00
3 Differenz 1 minus 2 280,00
4 Differenzbetrag × 3 (280 × 3) 840,00
5 Einfacher Festzuschuss (willkürlich) 1250,00 (wird von Krankenkasse auf dem Heil- und Kostenplan je nach Versorgung festgelegt)
6 Zusätzlicher Härtefallzuschuss (5 minus 4) 410,00
Beispiel2:
1–4 gleich wie oben
5 Einfacher Festzuschuss (willkürlich) 600,00
6 Zusätzlicher Härtefallzuschuss (5 < 4) Nichts, weil 5 kleiner als 4, d. h. zumutbar
Über die Höhe des teilweisen Befreiungsanspruchs entscheiden die Krankenkassen i.d.R. erst nach Vorlage des abgerechneten Heil- und Kostenplans (HuK).
Gruß Cubaner