Das ist keine Problem - man würde dann im Erstkommunion und Firmung in einer Feier zusammenlegen.

Wen es interessiert - ein kleiner Ausflug in die Geschichte: Die Firmung war ursprünglich (also bis ca. 500) die letzte Salbung der Taufe, also deren Abschluss, und wurde der so in die Kirche aufgenommene empfing in derselben Feier dann auch zum ersten Mal die Kommunion. Spender von Taufe und Firmung war der Bischof.

Als die Kindertaufe üblich wurde und die Bischöfe auf dem Land nicht mehr so leicht greifbar waren, behielten diese sich die letzte Salbung vor - so entstand die Firmung. Erst nach der Firmung durfte die Kommunion empfangen werden.

Anfang des 20. Jahrhunderts begann man dann, die Kommunion "nach vorne" zu ziehen, so dass sie zeitlich vor der Firmung zu liegen kam.

Wenn Deine Tochter also erst die Firmung und dann die Kommunion empfängt, dann ist das zwar heute ungewöhnlich, entspricht aber durchaus der Tradition.

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Eine Taufpatin muss eine Reihe von Bedingungen erfüllen (kirchliches Gesetzbuch CIC c. 874):

  1. Sie muss gefragt werden (das setze ich voraus).
  2. Sie muss mindestens 16 sein (ist gegeben).
  3. Sie muss katholisch sein, Erstkommunion und Firmung empfangen haben und eine Leben führen, das dem Glauben entspricht. (das ist das Problem - es fehlt die Firmung!)
  4. Sie darf keiner kanonischen Strafe unterliegen (auch davon ist auszugehen).
  5. Sie darf nicht Mutter des Täuflings sein (auch nicht gegeben).

Bleibt die fehlende Firmung - sprecht frühzeitig mit dem taufenden Priester, er hat hier durchaus einen gewissen Ermessensspielraum, den könnte er ausschöpfen.

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Eine Tätigkeit im Bereich Kirchenrecht setzt ein Studium desselben voraus - das ist ein Aufbaustudiengang zuTheologie oder Jura, es gibt in D derzeit solche Studiengöänge in Münster und München.

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Der Taufschein (ganz amtlich heißt er "Auszug aus dem Taufregister") bescheinigt das, was im Register steht. Registeränderungen sind nur insofern zulässig, als das man die veränderten Verhältnisse dort einträgt. Das es wie es scheint schnell gehen muss rate ich zu einer telefonischen oder persönlichen Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Pfarramt und der Bitte, einfach nur die Taufe zu bescheinigen: "Hiermit bestätigen wir, dass XY am soundosovielten in St. NN, Kaff, getauft wurde." Das könnte der schnellste Weg sein.

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Soweit ich theologische Fakultäten kenne, schreibt man sich dort ganz ohne Lebenslauf ein. Wo soll es denn hin gehen?

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In der Tat ist die erste Ehe katholischerseits als gültige sakramentale Ehe zu werten, sie ist jedoch durch den Tod der Exfrau beendet.

Die zweite Ehe (rein standesamtlich) ist - sofern die Ehefrau nicht aus der Kirche ausgetreten war - nichtig, erstens wegen der bestehenden Erstehe und zweitens weil Katholiken ohne Genehmigung nur in der Kirche sakramental heiraten können.

Damit steht einer katholischen Trauung nichts entgegen - schlimmstenfalls muss man das oben gesagte amtlich feststellen, was sehr schnell geht. Eine zügige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Pfarramt ist gleichwohl sinnvoll, dabei auch auf diese Situation hinweisen.

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Ich gehe einmal davon aus, dass das Kind schon bei der Erstkommunion war. Dann greift can. 912 des kirchlichen Gesetzbuches CIC: Jeder Getaufte, der rechtlich nicht daran gehindert ist, kann und muss zur heiligen Kommunion zugelassen werden." Rechtliche Hinderungsgründe sind ausschließlich verhängte Kirchenstrafen, was bei einem 8 jährigen Kind aus verschiedenen Gründen auszuschließen ist. Damit handelt der Priester gegen das geltende Recht, Zulassung zur oder Verweigerung der Eucharistie zu pädagogischen Zwecken ist klarer Machtmißbrauch und Rechtsbruch. Sie sollten den Priester daruf hinweisen, wenn er bei seiner Haltung bleibt, dann sollte man das Gespräch mit dem zuständigen Oberen (also vermutlich dem Bistum) suchen bzw. an dasselbe schreiben,. Eine nichtabgelegte BEichte ist im übrigen auch kein Ausschlußgrund.

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Soweit es sich um eine katholische Trauung handeln soll, kann ich keine grundsätzlichen Hindernisse entdecken, es wird aber sinnvoll sein, dies frühzeitig mit den Beteiligten (Pfarrer und Standesbeamte) abzuklären - zumal mW nicht in allen Bundesländern überall zivil geheiratet werden kann.

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Das ist eine sehr fachspezifische Frage - in der Theologie und einer Hauptseminararbeit würde man es nur dann angeben, wenn es auf die genau Ausgabe ankommt, in anderen Fächern und Studiensituationen kann es auch anders gefordert sein - frage den Dozenten!

Aber bitte in keinem Fall: Luther, Martin, Die Bibel, Woauchimmer, 2010. Und man gibt nie Seitenzahlen an, immer Buch, Kapitel, Vers.

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Die Ehe ist für die katholische Kirche (und ich argumentiere nur aus Sicht der katholischen Rechtsordnung) aus zwei Gründen nicht zustande gekommen:

  1. Wegen der bestehenden und als gültig zu vermutenden Vorehe.
  2. Weil zumindest Dein Ex als Katholik katholisch hätte heiraten müssen, was er nicht getan hat.

Wenn Du nun - was ich vermute - numehr katholisch heiraten willst, dann steht dem wenig im Wege. Es müssen lediglich die hier genannten Fakten amtlich erhoben werden - dazu wendet man sich am besten an das eigene Pfarramt oder direkt an das zuständige kirchliche Gericht, Offizialat oder Konsistorium genannt.

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Da ich Kirchenrecht studiert habe, kann ich eine Antwort versuchen:

Die rechtliche Regelung ist auf den ersten Blick ziemlich klar: Canon 1098 CIC (Codex Iuris Canonici, also Gesetzbuch der katholischen Kirche) bestimt klar: "Wer eine Abtreibung vornimmt, zieht sich mit erfolgter Ausübung die Tatstrafe der Exkommunikation zu."

Wer dieses Gesetz allerdings nicht kennt, dem droht auch nichts (c. 1324 §3 iVm 1324 §1 Nr 9). Dasselbe gilt für den, der aufgrund einer schweren Notlage oder Beschwernis gehandelt hat (c. 1324 § 3 iVm 1324 § 1 Nr. 5)

Ich warne allerdings davor, das als rein rechtliche Frage zu sehen - von der Exkommunikation kann man in jedem Beichtstuhl befreit werden, wenn man bereut - wenn deine Bekannte sehr religiös ist, dann nutzt ihr das Recht nur bedingt, sie muss die Sache schließlich nicht mit ihrem irdischen (kirchlichen) Richter, sondern mit ihrem Gewissen ausmachen. Da eine Beratung so oder so vorgeschrieben ist, rate ich in einer solchen Lage sehr zu einer kirchlichen/kirchennahen Beratung, und das möglichst schnell, damit ernsthaft Zeit zum nachdenken ist. Der Gang zu Donum vitae wird hier mehr helfen als der zum kirchlichen Anwalt.

Keine leichte Situation.

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