Das ist von Club zu Club unterschiedlich. Grundsätzlich erst ab 18. In einige Clubs kommst du schon ab 16. wenn du ein Muttizettel hast.
Maximal drei Gesellschafter wenn du die UG mit dem Gründungsprotokoll gründen möchtest. Ab vier Gesellschaftern ist die Gründung nur durch einen individuellen, notariellen Gesellschaftsvertrag möglich.
Drei Werktage.
- Beim Diebstahl handelt sich nicht um ein Verbrechen, sondern um ein Vergehen. (Vgl. §§ 12 i.V.m. 242 StGB). Der Diebstahl sieht zwar eine potentielle Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahre vor, aber soweit wird es sehr wahrscheinlich nicht kommen. Ersttäter werden in Deutschland relativ milde bestraft. Du hast nichts zu befürchten. Es wird sehr wahrscheinlich „nur“ auf eine Geldstrafe hinauslaufen.
- Nein, wegen eines Diebstahls wirst du nicht abgeschoben.
- Erstmal Ruhe bewahren und dich sammeln. Es ist passiert und daran kannst du jetzt nichts ändern. Wir waren alle mal jung und haben dumme Sachen gemacht die man im Nachhinein bereut. Ich würde dir raten erstmal nicht ohne einen Anwalt zur polizeilichen Vernehmung zu gehen. Der Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und weiß wie man in deinem konkreten Fall am besten vorgehen muss.
- Das kann man pauschal nicht beantworten und ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Die Höhe liegt im richterlichen Ermessen. Jedoch gelten allgemeine Grundsätze. Die Strafe darf nicht über dem im Gesetz vorgegebenen Strafrahmen hinausgehen. Die Geldstrafe wird gem. §40 StGB in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. Die Anzahl der Tagessätze orientiert sich am Mass der Tatschuld und zielt auf einen gerechten Schuldausgleich ab. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Zur Berechnung der Höhe des Tagessatzes dient die folgende vereinfachte Formel: Tagessatz = monatliches Nettoeinkommen / 30 . Und ja, du kannst bei der Staatsanwaltschaft eine Ratenzahlung beantragen.
- Das wird dir allenfalls dein Verteidiger sagen.
- In das Führungszeugnis werden Geldstrafen ab 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen ab 3 Monate eingetragen.
Das ist in Deutschland grundsätzlich nicht möglich. Nur wenn eines der Elternteile bereits einen Doppelnamen trägt kann dieser für das Kind übernommen werden.
Wenn ihr nicht verheiratet seid, muss bei der Geburt des Kindes entschieden werden, welchen Nachnamen das Kind tragen soll. Der Nachname der Mutter wäre hier ohne weiteres möglich, da das Kindesverhältnis zur Mutter durch die Geburt entsteht. Schwieriger wird es wenn ihr den Nachnamen des Vaters übernehmen wollte. Das Kindesverhältnis zum Vater wird erst bei einer Ehe zur Mutter des Kindes vermutet. Ausserhalb der Ehe muss das Kind erst durch den Vater anerkannt werden. Daraus ergibt sich , dass die Vaterschaft zunächst anerkannt werden muss, damit das Kind den Nachnamen des Vaters tragen kann.
Die Persönlichkeitsrechte gelten unabhängig davon, ob du eine Person in deinen eigenen vier Wänden oder in der Öffentlichkeit fotografierst. Das Persönlichkeitsrecht umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild. Daher musst du streng genommen eine Person (egal ob Familienmitglied oder Handwerker) um ihr Einverständnis bitten, wenn du ein Bild anfertigen oder veröffentlichen möchtest.
Ausnahmen gelten, wenn du eine Menschenmenge fotografierst, in der einzelne Personen nicht genau identifizierbar sind, wenn ein öffentliches Interesse besteht, oder es sich um eine Person des Zeitgeschehens handelt. In diesen Fällen kann von einem Einverständnis abgesehen werden.
Es ist allerdings realitätsfern, Familienmitglieder und Freunde ständig um Erlaubnis zu bitten, ob es in Ordnung sei, ein Foto zu machen, da in der Regel ein solches Einverständnis konkludent vorliegt. Im Zweifel einfach nachfragen. Soll das Bild im Internet veröffentlicht werden, rate ich jedoch, immer nachzufragen, da nicht jeder damit einverstanden ist.
Ja, du musst den Lohn zurückzahlen. Es handelt sich bei der letzten Lohnzahlung nämlich um eine ungerechtfertigte Bereicherung i.S.d. §§812 ff. BGB, da es für den Lohn keine vertragliche oder gesetzliche Rechtfertigung gibt.
Unter bestimmten Umständen darfst du den Lohn behalten, namentlich dann, wenn du gutgläubig bist, d.h. nicht weiß oder nicht hättest wissen müssen, dass dir der Lohn eigentlich nicht zusteht. Darüber hinaus dürftest du nicht mehr bereichert sein (spricht du müsstest den Lohn ausgegeben haben). Das reine Ausgeben reicht jedoch noch nicht aus, denn es wird unterschieden, ob du den zuviel bezahlten Lohn für alltägliche Käufe genutzt hast, die sowieso getätigt worden wären (Lebensmittel, Kleidung, etc.) In dem Fall müsstest du den ungerechtfertigten Lohn nämlich auch im Fall der Gutgläubigkeit zurückzahlen, wenn du dazu aufgefordert wirst. Lediglich wenn du das Geld für Luxusgüter ausgegeben hast, also für Dinge, die du dir ansonsten nicht gekauft hättest kann im Fall der Gutgläubigkeit der Lohn von deinem Arbeitgeber nicht mehr zurückverlangt werden.
Letzteres ist in deinem Fall jedoch sowieso irrelevant, denn du hast dich bereits bei der Personalabteilung gemeldet und somit gezeigt, dass du den Fehler selbst erkannt hast. Damit bist du nicht mehr gutgläubig und musst somit den Lohn wieder zurückzahlen.
Ein ganzes halbes Jahr von Jojo Moyes
Solche Fälle sind ärgerlich, aber erfahrungsgemäß kannst du dagegen rechtlich nicht viel bewirken. Ich würde dir raten, zunächst das verwaltungsinterne Verfahren zu beschreiten, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben und die Sachlage zu schildern. Solche Verfahren haben wenig Aussicht auf Erfolg, wenn der Müll dir eindeutig zugeordnet werden kann (bspw. durch Rechnungen die sich im Müll befinden und deine Identität bestätigen). Ausgeschlossen ist es jedoch nicht, insbesondere, wenn mehrere betroffen Parteien sich melden und/oder das Problem in der Gegend allgemein bekannt ist.
Von einem Gerichtsverfahren rate ich ab. Ein gerichtliches Verfahren würde sich wirtschaftlich nicht lohnen und würde das Bußgeld übersteigen. Demnach bleibt dir in dem Fall wohl nichts anderes übrig, als das Bußgeld im Falle eines erfolglosen Einspruchs hinzunehmen und Präventivmaßnahmen zu ergreifen.
Du bist sicherlich nicht der einzige in der Nachbarschaft, dem das schonmal passiert ist. Ich würde dir raten dich allenfalls mit ähnlich Betroffenen zusammenzuschließen und dies der Hausverwaltung respektive dem Vermieter zu melden.
Der Vermieter ist verpflichtet ausreichend Mülltonnen zur Verfügung zu stellen. Wird somit mehr Müll entsorgt, als in die Tonnen passt, muss der Vermieter dementsprechend mehrere oder größere Tonnen bereitstellen. Allfällige Mehrkosten für die Müllentsorgung werden den Mietern gemeinschaftlich über die Betriebskosten auferlegt.
Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, so liegt ein Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz vor, was einen Mangel der Mietsache darstellt.
Entsorgen zudem auch fremde Personen ihren Müll bei euch, so ist dies ebenfalls Sache des Vermieters. Hier können die Maßnahmen des Vermieters bis hin zu einer Unterlassungsklage reichen. Erfahrungsgemäß muss es jedoch nicht soweit kommen. In Gegenden, in denen es regelmäßig zu unkontrollierter Müllentsorgung kommt, reicht es häufig schon aus, die Mülltonne mit einem Zahlenschloss zu versehen, um das Entsorgen durch unbefugte Dritte zu verhindern.
Derjenige der an dem Gewinnspiel teilgenommen hat, hat im Endeffekt auch Anspruch auf den Preis.
Das kommt daher, dass hier die Rechtsgeschäfte strikt voneinander zu trennen sind. Zum einen haben wir nämlich einen Kaufvertrag nach §433 BGB vorliegen, welcher im rechtlichen Sinne unabhängig von dem Gewinnspiel zu betrachten ist. Das Recht das aus dem Kaufvertrag herrührt ist lediglich, dass der Käufer einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache hat (hier die Donuts).
Auf der anderen Seite haben wir einen Gewinnspielvertrag. Wenn ein Verbraucher an einem Gewinnspiel teilnimmt, so wird dadurch rechtlich betrachtet ein formloser Gewinnspielvertrag zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer geschlossen. Den Teilnehmer treffen somit die Rechte und Pflichten aus dem Gewinnspielvertrag, wonach der Teilnehmende auch einen Anspruch auf den Gewinn hat.
Der Strafrahmen ist im Strafgesetzbuch geregelt. Wird ein Verkehrsschild geklaut, so kommen folgende Straftatbestände in betracht:
Diebstahl (§ 242 StGB): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren
Sachbeschädigung (§303 StGB): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren
Wenn dein Cousin Ersttäter ist und Minderjährig ist, wird die Strafe wohl nicht allzuhoch ausfallen. Mit einer Freiheitsstrafe ist sehr wahrscheinlich nicht zu rechnen.
Zu deiner Frage wie hoch die Geldstrafe ausfallen dürfte: Das kann man pauschal nicht beantworten und ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Die Höhe liegt im richterlichen Ermessen. Jedoch gelten allgemeine Grundsätze. Die Strafe darf nicht über dem im Gesetz vorgegebenen Strafrahmen hinausgehen. Die Geldstrafe wird gem. §40 StGB in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
Die Anzahl der Tagessätze orientiert sich am Mass der Tatschuld und zielt auf einen gerechten Schuldausgleich ab.
Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters.
Zur Berechnung der Höhe des Tagessatzes dient die folgende vereinfachte Formel:
Tagessatz = monatliches Nettoeinkommen / 30
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__40.html#:~:text=(1)%2520Die%2520Geldstrafe%2520wird%2520in,und%2520wirtschaftlichen%2520Verh%C3%A4ltnisse%2520des%2520T%C3%A4ters.
Enten sind Tiere und gem. §90a BGB keine Sachen im zivilrechtlichen Sinne. Sie werden jedoch rechtlich (sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich als Sachen behandelt). Würde der Mann die Enten verletzen, könnte man allenfalls an eine Sachbeschädigung denken.
Hierfür müsste jedoch jemand Eigentum an den Enten haben. Wenn du nach dem Eigentümer von Enten in einem Park fragst, hängt die Antwort von der Art des Parks und der Verwaltung ab:
1. Öffentliche Parks: In öffentlichen Parks sind die Enten im Grunde genommen wilde Tiere und gehören niemandem im rechtlichen Sinne. Sie leben dort frei und unterliegen dem Schutz der örtlichen Naturschutzgesetze. Die Verwaltung des Parks (z.B. die Stadt oder Gemeinde) ist jedoch für den Schutz und die Erhaltung der Tiere verantwortlich.
2. Private Parks oder Tierparks: In privaten Parks oder Zoos könnten die Enten Teil einer gezielten Tierhaltung sein. In solchen Fällen gehören die Enten dem Eigentümer des Parks oder der Einrichtung, die den Park betreibt.
Dies ist jedoch in dem vorliegenden Fall sowieso unbeachtlich, da die Tiere nicht verletz wurden. Dagegen etwas zu unternehmen wird wohl keine Aussicht auf Erfolg haben. Strafrechtlich kannst du hier nichts erwirken. Alles was du tun kannst ist die Person im direkten Gespräch zu konfrontieren. Viel Erfolg.
Da sich hier eine Privatperson (du) und ein gewerbsmässig Handelnder (XXXLutzmöbel) gegenüberstehen handelt es sich um ein Konsumkredit.
Die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Vergabe von Konsumkrediten sind gesetzlich geregelt im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Die konkreten Voraussetzungen, die ein Konsument für die Aufnahme eines Konsumkredits erfüllen muss, sind in Deutschland nicht in einem einzigen Gesetz festgelegt. Stattdessen ergeben sie sich aus einer Kombination von gesetzlichen Vorschriften und den internen Richtlinien der Kreditinstitute.
Die AGB der jeweiligen Kreditinstitute enthalten häufig weitere spezifische Anforderungen, die für die Kreditvergabe erfüllt sein müssen. Schaue dir die Voraussetzungen genau an oder frage direkt beim Möbelhaus nach.
Zu den allgemeinen Bestimmungen zum Darlehen siehe: §§488, 491, 492, 493, 494 BGB
Wenn du die Wohnung gekauft hast, bist du Eigentümer dieser Wohnung. Das sachenrechtliche Prinzip der Verfügungsfreiheit besagt, dass du in den Schranken des Gesetzes mit deinem Eigentum tun darfst was du willst. So darfst du extrem ausgedrückt dein Eigentum sogar beschädigen oder gar zerstören.
Selbstverständlich darfst du als Eigentümer somit an deiner eigenen Wohnung Änderung vornehmen. Dazu musst du auch niemanden Fragen, da du selbst der Eigentümer bist und die alleinige Verfügungsmacht besitzt (im Falle der Alleineigentümerstellung).
Falls du die Wohnung vermietest, so darf der Mieter nur bedingt Änderungen an der Wohnung vornehmen. Charakteristisch für einen Mietvertrag ist nämlich, dass die Sache nur zum Gebrauch überlassen wird und eben nicht in das Eigentum des Mieters fliesst. Somit hat er auch keine Verfügungsfreiheit, sondern ist lediglich unmittelbarer Fremdbesitzer. Werden durch den Mieter Änderungen vorgenommen, wie zum Beispiel die Wandfarbe geändert, so hat der Mieter den vorherigen Zustand vor dem Auszug aus der Wohnung wiederherzustellen. Hierbei handelt es sich somit um Reversible Gestaltungsmassnahmen, welche keiner Zustimmung benötigen, jedoch wieder rückgängig gemacht werden müssen, falls du als Vermieter nicht zustimmst. Es ist ratsam im Mietvertrag eine Klausel zu statuieren, die vorsieht, dass der Mieter nach Mietende den vorherigen Zustand wiederherstellen muss, falls du es als Vermieter so wünscht.
Anders verhält es sich bei baulichen Maßnahmen, die in die Substanz der Mietsache eingreifen (bspw. Abreissen einer Wand, Austausch von Türen, etc.) Hier bedarf es in jedem Fall der Zustimmung des Vermieters. Wird eine solche Änderung ohne vorherige Absprache vorgenommen, so kann der Vermieter verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird.
Bei dem oben beschriebenen handelt es sich um dispositives Recht. Vorbehalten bleibt am Ende des Tages somit immer die vertragliche Vereinbarung der Parteien im Mietvertrag.
Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende vorgibt Einfluss nehmen zu können. Die vorliegende Äusserung kann bereits als Drohung ausgelegt werden. Im Strafrecht kann eine Drohung auch schnell als Nötigung (§240 StGB) oder Bedrohung (§241 StGB) ausgelegt werden. Wichtig ist zu wissen in welchem Zusammenhang die Äusserung getätigt wurde. Eine strafrechtliche Relevanz kann somit durchaus gegeben sein. Insbesondere, da hier mit der Verletzung von Leib (und gar Leben) gedroht wird. Dazu müsste jedoch ein Strafantrag vom Bedrohten gestellt werden, wenn es sich lediglich um eine Drohung handelt.
Darüber hinaus kann die Drohung auch zivilrechtliche Folgen haben. Namentlich, wenn die Äusserung im Zusammenhang zu Vertragsverhandlungen geäussert wurde, was folglich zum Dahinfallen des Vertrages führen würde. (Vgl. §§123, 142 BGB)
Generell wäre ich mit solchen Aussagen vorsichtig, weil man nie weiß, wie dein Gegenüber diese aufasst und ob daraus Konsequenzen entspringen.
Es ist möglich sich im Berufsleben zu „verkaufen“ indem du deine Fähigkeiten, Erfahrungen und Dienstleistungen anbietest. Immer zu beachten sind hierbei die Persönlichkeitsrechte. Diese schützen unter anderem die Ehre, die Identität, Würde und das Selbstbestimmungsrecht einer Person. Ein vollumfänglicher „Verkauf“ von Menschen in der Form wie du es hier angeführt hast ist unter eben diesen Gesichtspunkten nicht möglich.
Das ist nur eine leere Drohung. Nix weiter.
Bei einem gezielten Schlag ins Gesicht ist es schwer zu argumentieren, dass es sich nicht um eine Körperverletzung handelt. Meiner Ansicht nach handelt es sich bereits um eine Körperverletzung. Ein Schlag bei dem die Zahnspange zerstört wird ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit irgendeiner Art der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität verbunden. Um eine Körperverletzung tatbestandsmäßig zu bejahen reichen bereits ein minimales körperliches Unwohlsein aus. Hier gibt es auf tatbestandsmäßiger Seite keine Unterscheidung (außer wenn die KV ein ganz schwerwiegendes Maß erreicht). Jedoch wird das beim Strafrahmen natürlich berücksichtigt.
Allenfalls könnte man jedoch sagen, dass es sich um eine versuchte Körperverletzung (da Vorsatz und Ausführungshandlung gegeben sind) und um eine Sachbeschädigung handelt.
Nein, das ist leider nicht möglich. Es handelt sich um das Eigentum von deinem Nachbarn. Das Pflücken der Beeren ohne Erlaubnis deines Nachbarn wäre Diebstahl.
Anders verhält es sich bei „Fallobst“. Hierbei handelt es sich um Obst, dass vom Nachbarbaum auf dein Grundstück fällt. In diesem Fall wirst du gem. §911 BGB Eigentümer vom Obst, welches auf dein Grundstück fällt. In dem Fall darfst du dich nach belieben daran bedienen und musst deinem Nachbarn keine Rechenschaft ablegen. Wichtig ist hierbei, dass du auf keinen Fall "nachhelfen" darfst. Nur Obst, welches ohne dein Zutun auf dein Grundstück fällt wird als Fallobst bezeichnet.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__911.html
Das Vorgehen von deiner Ex-Freundin ist verwerflich und kann durchaus strafrechtliche Relevanz haben. Insbesondere deswegen, weil die Vorwürfe gegenüber dir schwerwiegend sind. Trotzdem kann ich dir in einem solche Fall zunächst raten Kontakt zu einer Vertrauensperson an deiner Schule aufzunehmen (Lehrer, Schulpsychologe, etc.) Das Schulpersonal ist geschult und hat Erfahrung mit solchen Fällen. Im besten Fall schafft ihr es gemeinsam und diskret eine Lösung zu finden. Eine Anzeige würde ich mir als letztes Mittel vorbehalten, falls sie ihr Verhalten nach einem Gespräch nicht ändert.