Am Besten einfach bei my Hammer eine Auktion einstellen, denn mein letzter Umzug hat mich ca. 50 Euro gekostet und der transporter fuhr Vier Mal
wachs
solange es akzeptiert wird ist nix dabei, in der heutigen Gesellschaft, also? wichtig ist nur wie es deine Eltern verstehen wollen, nun nimm dir deinen Elternteil mit dem du besser kannst und spreche mit Ihnen!!!
ca. 500 Bücher
geschätzt wird: RWE rechnet 2009 im Extremfall mit einem Rückgang des Stromverbrauchs durch die energieintensive Industrie um elf auf gut 100 Terawattstunden. Der gesamte deutsche Stromverbrauch von zuletzt rund 540 Terawattstunden würde damit um rund zwei Prozent sinken. Alles sind noch Prognosen, denn die Berechnung wird erst mim jahr 2010 Mai ungefähr raus kommen!!
das beste ist die Polizei fragen, denn diese ist nun mal der Freund und Helfer und wird dir in diesen Dingen helfen!
beides, ehrlich was für eine frage
im internet
Ehrlichkeit währt am längsten!!!
10/20€
ueber die Routerkonfiguration
siehe http://www.123recht.net/article.asp?a=11995&ccheck=1
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit jemand Prozesskostenhilfe erhält?
Ausgangspunkt ist § 114 ZPO. Es sind vier verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen:
- Es ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe notwendig;
- die Partei ist bedürftig,
- die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hat ausreichende Aussicht auf Erfolg
- und ist nicht mutwillig.
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Wer kann wo einen Antrag einreichen?
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist bei dem Gericht einzureichen, bei dem das Verfahren, für das um Prozesskostenhilfe nachgesucht wird, anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll (vgl. § 117 Abs. 1 S. 1). Dieses Gericht prüft den Antrag und entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind.
Dem Antrag muss eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Beruf, Vermögen, Einkommen, etc) sowie die Belege beigefügt werden.
Wichtig: Gemäß § 117 Abs. 3 und 4 ZPO i.V.m. der Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) muss ein bestimmter Vordruck benutzt werden. Dies bedeutet, dass man sich den Vordruck selbst besorgen muss (z.B. auf der Rechtsantragsstelle jedes Amtsgerichts, im Handel). Wir in unserer Kanzlei stellen unseren Mandanten den Vordruck zur Verfügung.
Es gibt nur wenige Personen, die den Vordruck nicht benutzen müssen (vgl. § 1 II PKHVV). Dazu gehören juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen. Ein minderjähriges Kind kann eine so genannte vereinfachte Erklärung abgeben (vgl. §1 Abs. 3 sowie § 2 PKHVV). Im Bedarfsfall beraten wir Sie gerne.
Ein Antrag wir in der Regel durch Ihren Anwalt eingereicht. Er kann aber auch persönlich eingereicht werden.
Die Staatsangehörigkeit spielt im Übrigen keine Rolle. #
Wann bin ich bedürftig?
Nur derjenige, der nicht im Stande ist, die Prozesskosten selbst zu tragen, erhält PKH. Dazu muss man bedürftig sein. Dies wird gemäß § 115 ZPO sowie des Bundessozialhilfegesetz bestimmt. Man geht wie folgt vor:
1.
Zunächst errechnet man das durchschnittliche Monatesnettoeinkommen. Dies errechnet sich aus dem Bruttojahreseinkommen, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Diesen Betrag teilt man dann durch zwölf Monate. Wenn man kein Einkommen hat, so verlangen einige Gerichte, dass man darlegen und glaubhaft machen muss, wie man seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Als Einkommen zählt u.a. : Gehalt, Überstundenlohn, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, erhaltener Unterhalt, Wohngeld, Arbeitnehmersparzulagen, Arbeitslosenhilfe, Bafög.
Nicht zum Einkommen sollen z.B. Abfindungen bei Verlust des Arbeitsplatzes (§§ 9, 10 KSchG) zählen. Dies ist aber nicht unumstritten. Gleiches zählt für das Kindergeld. Hier werden beide Ansichten vertreten.
2.
Von dem Monatsnettoeinkommen werden dann verschiedene Abzüge zugelassen:
*
gezahlter (gesetzlicher) Unterhalt kann abgezogen werden; nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe kann nur der nachgewiesene tatsächliche Unterhalt vom Einkommen abgesetzt werden;
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die Kosten der Unterkunft und Heizung in der tatsächlichen Höhe sind abzugsfähig, wenn sich nicht im auffälligen Missverhältnis stehen.
*
Abzug eines Freibetrages, der seit der "Ersten Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 - 1. PKHB 2005" vom 21.12.2004 (BGBl. I S. 3842) folgende Höhe hat:
1.
in den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein für die Partei 442 Euro und für den Ehegatten oder Lebenspartner 442 Euro und für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 311 Euro;
2.
in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für die Partei 424 Euro, für den Ehegatten oder Lebenspartner 424 Euro sowie für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 298 Euro;
3.
in Bayern für die Partei 436 Euro, für den Ehegatten oder Lebenspartner 436 Euro, für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 307 Euro.
Diese Freibeträge gelten seit dem 01.01.2005.
3.
Dann hat man das Einkommen des Antragstellers, das für die Prozessführung eingesetzt werden muss.
1.
Bei einem einzusetzenden Einkommen von weniger als 15 Euro monatlich erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen.
2.
Bei einem Einkommen von über 15 Euro erhält man Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlung. Die Höhe der Raten richtet sich nach dem Einkommen. Hat man z.B. ein Einkommen bis 50 EUR monatlich, so muss man monatlich 15 EUR an die Staatskasse zahlen; hat man ein Einkommen von über 50 und bis zu 100 EUR monatlich, so ist man verpflichtet, eine Rate von monatlich 30 EUR zu zahlen (vgl. § 115 Abs. 1 a.E. ZPO).
4.
PKH wird nicht gewährt, wenn der Antragsteller die Prozesskosten mit vier Monatsraten ausgleichen kann.
5.
Wichtig ist, dass der Antragsteller auch das Vermögen einzusetzen hat, soweit es ihm zumutbar ist. So kann ein Anspruch auf Zugewinnausgleich zum Vermögen gehören. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus. In der Regel gibt es aber für familienrechtliche Verfahren keine Deckungszusage der Versicherungen.
6.
Außerdem muss vorher geklärt werden, ob der Antragsteller nicht einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat. Dies ist ein Anspruch auf Zahlung der Prozesskosten z.B. durch den Ehepartner. Insbesondere im Familienrecht kann dies relevant werden, da zusammenlebende Eheleute im Rahmen des Familienunterhalts eine solchen Anspruch haben (§ 1360a Abs. 4 BGB). Dieser Anspruch gehört auch zum Vermögen des Antragstellers. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Gegner den geforderten Betrag in einer Summe aufbringen kann.
Vielleicht wendest du dich mal an den Vertrauenslehrer/in die behandeln solche Sachen!!!
ich wuerde mal zur Schuldnerberatung und mich dort informieren und zur Not Bankrott erklären!!!
Da muss schon Gleichberechtigung sein, mein 3 Jähriger bekommt auch taschengeld, z.B. 0,50€
Schau einfach unter http://de.wikipedia.org/wiki/Louis_Jacobi nach!!
Kommt darauf an was du vorhast, grins
Anrufen und fragen, da ist einfacher als hier zu fragen!!!
wichtig ist nur das du nicht vergisst die Augen offen zu halten, grins!!!