Da hat er gar kein Recht zu. Hab das selber hinter mir. Die Polizei meint jedoch was anders. Das du ihm 6 Wochen geben muss. Ich habe mit meinem Anwalt gesprochen und der hat gesagt so lange ihr nicht verheiratet seit gilt er als besucher und du kannst ihn rauswerfen. Ansonst empfehel ich dir für rund 50 € einen anwalt aufzusuchen der ihm einen netten Brief schickt.
Hi. Ich muss donkie leider recht geben. Ich mache grade das selbe durch. Ich liebe mein mann obwohl er jetzt wo wir getrennt sind viel sch.. gemacht hat. Man kann seine Gefühle halt nicht ein und aus stellen. Bei uns war es genau so. Wenn er da war, war ich genervt, wenn er weg war bzw ist, vermisse ich ihn. Das ist keine Basis. Und ihr geht daran kaputt. Es wird sich nihcts ändern. Das musste ich auch begreifen und lebe nun in scheidung.Manchmal ist eine trennung besser als ein ewiger Versuch.
Was hälst du davon, wenn du die tage zählst bist ihr euh wieder seht, einen kaldender machst mit zaheln von 1 für den ersten Tag bis z.B. 20 der letzte tag bevor ihr euch seht. Jeden abend schneidest du einen Tag ab. So freust du dich jeden abdend darauf den tag wegzuschneiden und der tag vergeht schneller. So ha ich das mal gemacht.War immer schön zu wissen jetzt ist es ein tag weniger.
Ich wünsche euch zwein ganz viel glück.
schau mal hier http://www.rockundliebe.de/liebe/liebeskummer.php
Das Beste für den Hund ist es in der Regel, wenn er in seiner bisherigen Umgebung bleibt. Der andere Ehegatte kann aber ein "Besuchsrecht" erhalten, wie das Amtsgericht Bad Mergentheim in einer Entscheidung vom 19.12.1996 (Aktenzeichen 1 F 143/95) ausgeführt hat:
"Was nun den Hund W betrifft, so ist davon auszugehen, dass er als Haustier dem Hausrat zuzurechnen ist. Jedoch kann die für den Hund zu treffende Lösung nicht ohne Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 90a BGB gefunden werden, wonach Tiere als Mitgeschöpfe anerkannt worden sind. Das bedeutet, dass über sie, anders als es bei leb- und gefühllosen Gegenständen möglich wäre, nicht ohne Rücksicht auf ihr Wesen und ihre Gefühle verfügt werden kann. Das Gericht hatte also die tierpsychologischen Ausführungen des Sachverständigen zu beachten, wonach dem an seine jetzige örtliche und "familiäre" Umgebung gewöhnten Hund ein ständiger Ortswechsel nicht zuzumuten ist, wonach aber ein stundenweises Zusammensein dieses Hundes mit dem Antragsteller bedenkenfrei möglich ist, weil er auch den Antragsteller als Bezugsperson anerkennt. "
Der Sachverständige hatte u.a. ausgeführt: Wichtig für das Wohlbefinden des Hundes seien die Bezugspersonen und sein Heim, in der er zu Hause sei; gegen ein stundenweises Zusammensein des Hundes mit dem Antragsteller bestünden keine Bedenken; bedenklich wäre nur, wenn der Hund, der jetzt an sein Heim gewöhnt sei, einen dauernden Ortswechsel vornehmen müsste. Im übrigen erwies es sich in der Gerichtsverhandlung, dass der Hund W, nachdem er von der Leine genommen war, sich sofort zielstrebig zum Antragsteller begab, sich von diesem bereitwillig auf den Schoß nehmen ließ und dort deutliche Zeichen des Wohlgefallens von sich gab; z.B. leckte er das Gesicht des Antragstellers mehrfach ab. Der Sachverständige führte aus, dass der Hund nach wie vor beide Parteien möge. Quelle: http://www.scheidung-online.de/
Das Beste für den Hund ist es in der Regel, wenn er in seiner bisherigen Umgebung bleibt. Der andere Ehegatte kann aber ein "Besuchsrecht" erhalten, wie das Amtsgericht Bad Mergentheim in einer Entscheidung vom 19.12.1996 (Aktenzeichen 1 F 143/95) ausgeführt hat:
"Was nun den Hund W betrifft, so ist davon auszugehen, dass er als Haustier dem Hausrat zuzurechnen ist. Jedoch kann die für den Hund zu treffende Lösung nicht ohne Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 90a BGB gefunden werden, wonach Tiere als Mitgeschöpfe anerkannt worden sind. Das bedeutet, dass über sie, anders als es bei leb- und gefühllosen Gegenständen möglich wäre, nicht ohne Rücksicht auf ihr Wesen und ihre Gefühle verfügt werden kann. Das Gericht hatte also die tierpsychologischen Ausführungen des Sachverständigen zu beachten, wonach dem an seine jetzige örtliche und "familiäre" Umgebung gewöhnten Hund ein ständiger Ortswechsel nicht zuzumuten ist, wonach aber ein stundenweises Zusammensein dieses Hundes mit dem Antragsteller bedenkenfrei möglich ist, weil er auch den Antragsteller als Bezugsperson anerkennt. "
Der Sachverständige hatte u.a. ausgeführt: Wichtig für das Wohlbefinden des Hundes seien die Bezugspersonen und sein Heim, in der er zu Hause sei; gegen ein stundenweises Zusammensein des Hundes mit dem Antragsteller bestünden keine Bedenken; bedenklich wäre nur, wenn der Hund, der jetzt an sein Heim gewöhnt sei, einen dauernden Ortswechsel vornehmen müsste. Im übrigen erwies es sich in der Gerichtsverhandlung, dass der Hund W, nachdem er von der Leine genommen war, sich sofort zielstrebig zum Antragsteller begab, sich von diesem bereitwillig auf den Schoß nehmen ließ und dort deutliche Zeichen des Wohlgefallens von sich gab; z.B. leckte er das Gesicht des Antragstellers mehrfach ab. Der Sachverständige führte aus, dass der Hund nach wie vor beide Parteien möge. Quelle: http://www.scheidung-online.de/
Klich Dich mal durch: http://www.scheidung-online.de
- Scheidung nach weniger als 1 Jahr Trennungszeit:
Bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr kann die Ehe nach § 1565 Absatz 2 BGB nur geschieden werden, "wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde".
Selbst wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen, so ist sie bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr nur dann möglich, wenn diese im Gesetz genannte Voraussetzung erfüllt ist. In der Praxis behaupten darum die Eheleute manchmal, sie seien bereits seit einem Jahr getrennt, obwohl dies nicht stimmt. Das Gericht kann das fast nie nachprüfen.
Die Voraussetzung liegt vor, wenn es einem der Ehepartner völlig unzumutbar ist, noch länger mit dem anderen Ehepartner verheiratet zu sein und es ihm auch nicht zugemutet werden kann, das Trennungsjahr abzuwarten. Solche Umstände liegen z.B. vor wenn:
* der Ehegatte in der Ehe misshandelt wurde
* der andere Ehegatte bereits in einer neuen festen Beziehung lebt (wird aber nicht von allen Gerichten als Härtegrund anerkannt)
* die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist
* der andere Ehegatte Alkoholiker ist
* bei sexueller Erniedrigung durch den anderen Ehegatten.
Immer muss es sich aber um einen Umstand handeln, der "in der Person des anderen Ehegatten" vorliegt. Deshalb kann z.B. nicht derjenige Ehegatte eine schnelle Scheidung verlangen, der selbst mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebt (es sei denn, der andere Ehegatte hat auch einen neuen festen Partner).
Auch der Umstand, dass man erst kurz verheiratet ist, spielt für sich gesehen keine Rolle. Selbst wenn sich die Eheleute noch in der Hochzeitsnacht trennen, muss deshalb grundsätzlich das Trennungsjahr abgewartet werden.
- Einverständliche Scheidung nach 1 Jahr Trennung:
Leben die Ehegatten ein Jahr getrennt - wobei eine Trennung innerhalb der Ehewohnung mitgezählt wird -, so gilt die Ehe als zerrüttet, § 1566 Abs. 1 BGB. Weiterer Beweise für die Zerrüttung der Ehe bedarf es nicht. Dem Gericht muss also nur vorgetragen werden, dass beide Ehegatten die Scheidung wollen. Auf den Grund für die Scheidung kommt es nicht an.
In der Praxis behaupten die Eheleute manchmal, sie seien bereits seit einem Jahr getrennt, obwohl dies nicht stimmt. Das Gericht prüft das praktisch nie nach, sondern glaubt den übereinstimmenden Angaben der Eheleute.
Man kann auch innerhalb der Ehewohnung getrennt gelebt haben. Das setzt voraus, dass man in verschiedenen Zimmern schläft, getrennt wirtschaftet und praktisch keine Dienstleitungen mehr füreinander erbringt (also nicht mehr für den anderen Ehegatten kocht, Wäsche wäscht usw.).
Neben dem Trennungsjahr ist eine weitere Voraussetzung, dass der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt. Allerdings reicht es nicht aus, dass sich die Ehegatten nur über die Scheidung einig sind. In § 630 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird vielmehr verlangt, dass sich die Ehegatten im Falle einer einverständlichen Scheidung auch über die folgenden Punkte einigen:
* Ehegattenunterhalt
* Verteilung von Ehewohnung und Hausrat
* falls gemeinsame Kinder vorhanden sind: Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt.
weitere Informationen zur Scheidungsfolgenvereinbarung
Die meisten Gerichte nehmen dies aber nicht so genau und scheiden eine Ehe nach einjähriger Trennungszeit mit Zustimmung beider Ehegattenn auch dann, wenn keine Einigung über diese Folgesachen vorgelegt wird.
Liegt diese Einigung nicht vor, dann kann die Ehe trotzdem geschieden werden, wenn einer der nachfolgend geschilderten Fälle (Nr. 3 und Nr. 4) vorliegt.
- Nicht einverständliche Scheidung bei einer Trennungszeit von weniger als drei Jahren:
Leben die Eheleute länger als 1 Jahr, aber noch keine 3 Jahre getrennt, und ist der andere Ehegatte nicht mit der Scheidung einverstanden, so muss das Scheitern der Ehe bewiesen werden. Aus diesem Grund ist es in einem solchen Fall nötig, dem Gericht die Scheidungsgründe mitzuteilen.
Streitet der andere Ehegatte die Scheidungsgründe ab, so können sogar Zeugen vernommen werden.
Nach einem Jahr Trennung kann auch derjenige Ehegatte die Scheidung verlangen, der selbst den Scheidungsgrund geschaffen hat, z.B. der selbst einen neuen Partner hat.
- Scheidung nach mehr als 3 Jahren Trennung:
Leben die Ehegatten drei Jahre getrennt - wobei eine Trennung innerhalb der Ehewohnung mitgezählt wird -, so gilt die Ehe als zerrüttet, § 1566 Abs. 2 BGB. Weiterer Beweise für die Zerrüttung der Ehe bedarf es nicht. Dem Gericht muss also nur vorgetragen werden, dass die Ehegatten seit dieser Zeit getrennt leben. Auf den Grund für die Scheidung kommt es nicht an.
Nach drei Jahren Trennung wird die Ehe auch dann geschieden, wenn der andere Ehegatte der Scheidung widerspricht.
Ich weiß nicht ob es in deinem Ort die Caritas oder Diakonie gibt. Ansonsten kannst du dich auch an die Kirche wenden. Die geben dir Beratungsstellen und finden mit dir eine Lösung. Ansonsten bleibt dir die Polizei wenn er dich angreift. Zieh doch erstmal zu einer Freundin oder verwanten. von dort aus ist es leichter für dich, dich an die Kirche, Caritas oder Diakonie zu wenden. Du musst so schnell wie möglich erst mal aus der Wohnung.(Nur um Dir den gefallen zu tun)
Diese info stammt vom http://www.scheidung-online.de/. klick dich mal durch ist sehr hilfreich!!! Eine bestimmte Steuerklasse besitzt man immer für ein volles Kalenderjahr. Zwar kann man mitten im Jahr die Steuerklasse wechseln, die gilt dann aber immer rückwirkend seit dem 1. Januar des betreffenden Jahres.
Nach einer Trennung muss man die Steuerklasse zum Beginn des nächsten Kalenderjahres ändern. Die neue Steuerklasse muss man also immer ab dem 1. Januar haben, der auf die Trennung folgt.
Beispiele:
* Die Eheleute haben sich am 10. März 2008 getrennt. Sie müssen zum 1.1.2009 die Steuerklassen ändern.
* Die Eheleute haben sich zum 28. Dezember 2008 getrennt. Sie müssen ebenfalls zum 1.1.2009 die Steuerklassen ändern.
* Die Eheleute haben sich zum 5.1.2009 getrennt. Sie müssen zum 1.1.2010 die Steuerklassen ändern.
Diese Beispiele zeigen, dass es immer nur auf die Kalenderjahre ankommt: war in einem Kalenderjahr die Trennung, so muss ab Beginn des folgenden Kalenderjahres die Steuerklasse geändert werden.
Die Beispiele zeigen auch: es kommt nicht darauf an, wie lange die Eheleute bereits getrennt leben. Es ist nicht etwa so, dass man die Steuerklasse erst nach dem ersten Trennungsjahr oder gar erst bei der Scheidung ändern müsste.
Schließlich zeigen die Beispiele: es ist unter steuerlichen Aspekten nachteilig, sich zum Jahresende zu trennen. So müssen die Eheleute im zweiten Beispiel die Steuerklasse zum 1.1.2009 ändern, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt erst drei Tage getrennt leben. Hätten sie sich mit der Trennung noch ein paar Tage Zeit gelassen, dann hätten sie noch das gesamte Jahr 2009 die alten Steuerklassen behalten können (siehe drittes Beispiel).
Mein Tipp Tee trinken und zwar: Ein großer Kaffeebecher mit 1 Beutel Pferfferminztee, 1 Beutel Kamillentee und 1 Beutel Fencheltee Wasser drüber, ziehen lassen, wer mag mit Zucker o. Honig süßen und immer wieder trinken. Beruhigt den Magen. Und Butterkeks oder Zwieback essen. Bei mir hielft es Wunder.
Gute besserung.
Also ich würde dir raten ein heißes Bad(so das es für dich angenehm ist) und danach mit Latschenkiefer Öl einscmieren. (gibts im Drogeriemarkt)
Ich Danke euch viel mals für die vielen Antworten. Bin schon mal erleichtert.