Dass UZwG regelt den legitimen Gebrauch der Schusswaffe zur Verhinderung einer Straftat.
Das Gesetz über die Staatsgrenze der DDR hat klargestellt, dass ein Fluchtversuch einer Straftat entsprach.
Habe mich jetzt selbst erst ganz kurz eingelesen, weil ich Deine Frage spannend finde - vor allem weil es doch hieß es hätte nie einen Schießbefehl gegeben - ok, er wurde auch nicht angeordnet, aber das geltende Recht der DDR hat dem Grenzwächter dieses „Recht“auf seine Landsleute schießen zu dürfen gegeben, alles andere wãre ihm eher als Pflichtverletzung geahndet worden, also doch „Befehl“?
Kannst Du präzisieren was genau Du mit einer möglichen Antwort einer (mit Sicherheit besser informierten Person hier) argumentieren möchtest ?