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Wird auch als "Wilde Ehe" bezeichnet.

Als wilde Ehe bezeichnete man mit negativer Konnotation die Beziehung von Paaren, die unverheiratet in einem Haushalt zusammenlebten. Die juristische Bezeichnung lautet heute eheähnliche Gemeinschaft. Umgangssprachlich wird der Begriff Wilde Ehe zur Beschreibung einer losen Liebesbeziehung verwendet.

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Da das Taufpatenamt ein bekenntnisgebundenes Amt ist, muss der Pate katholisch sein und sich auch in seiner Lebensgestaltung im Einklang mit der katholischen Kirche befinden.

Darüber hinaus ist ein Mindestalter von 16 Jahren festgesetzt, von dem der Pfarrer aber im begründeten Einzelfall eine Ausnahme machen kann (z. B. wenn der Pate die übrigen Voraussetzungen erfüllt und aktives Mitglied der Gemeinde ist).

Weil die Aufgabe des Taufpaten die religiöse Erziehung des Täuflings ist, sollte er das Sakrament der Firmung sowie der hl. Kommunion bereits empfangen haben.

Ein noch nicht gefirmter Katholik kann als Taufpate zugelassen werden, wenn er den späteren Empfang der Firmung nicht ausschließt bzw. erwägt. 

https://www.offizialat-vechta.de/das_offi/staatl_recht_und_kirchenrecht/faq_kirchenrecht/

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