Das könnte schwierig werden. Der Dienstherr übernimmt mit dem Beamtenverhältnis eine lebenslange (!) Fürsorge für den Beamten und seine Familie. Im Gegenzug verpflichtet sich der Beamte auf lebenslange Dienstleistung und volle Hingabe zum Beruf. Da wird der Dienstherr Risiken von vornherein ausschließen, die darin bestehen, dass der Beamte nicht allzulange arbeitet.

Ggf. ist es aber auch noch abhängig von der Fachrichtung.

Die Schwerbehindertenquote wird über angestellte Bedienstete und Beamte, die später schwerbehindert werden, eingehalten.

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Wie es wird, weiß wohl keiner. Aber ich würde im Sinne einer einheitlichen Regelung erwarten, dass auch hier Pauschbeträge angesetzt werden können. Also eher fleißig dokumentieren, wann man die Fahrtkosten hatte und das im Idealfall beweisbar, z. B. durch Kopien von "Stundenplänen", Prüfungseinladungen/-anmeldungen etc.

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Das hängt davon ab, gegen welche Gefahren man ihn absichern muss bzw. will.

Grundsätzlich ist für die Verkehrssichungspflicht der Eigentümer zuständig. Je nach Art der eingeschätzten Gefahr gibt es fachliche Beratung.

Polizei, Versicherung, Fachfirmen, Ordnungsamt, Nachbarn, Gutachter....

Bestehen keine besonderen Gefahren (Teich, Gruben, spitze oder umstürtzende Gegenstände, giftige Pflanzen neben öffentlichen Spielplatz etc.) dürfte regelmäßig ein Zaun reichen, der nicht einfach übersteigbar ist.

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Ich habe zu Belehrungen noch keine allgemeinen Rechtsgrundlagen gefunden.

Wahrscheinlich wird es erst interessant, wenn nach einem Schaden geklärt werden muss, ob den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer eine Schuld trifft. Letzteres, wenn er seine Pflichten nicht beachtet hat. Diese muss er kennen = Belehrung. Es wird dann also geprüft werden müssen, ob er ausreichend informiert war. Eine Belehrung muss in dieser Hinsicht hinreichend aktuell und umfassend sein. Wie oft und wie umfangreich diese sein muss, wird also auch von der Schwierigkeit des Themas, der Brisanz und der der Aufnahmefähigkeit des Empfängers abhängen. Bei Änderungen muss natürlich in geeigneter Form darüber unterrichtet werden.

Gleiches gilt für Kunden.

In Behörden gibt es oft interne Anweisungen, wie oft was belehrt werden muss.

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Der Arbeitsvertrag ist Bestandteil der Personalakte und in diese hat der Arbeitnehmer volles Einsichtsrecht und darf auf seine Kosten auch Kopien anfertigen. Hinsichtlich des Mietvertrages kenne ich keine Rechtsgrundlage. Aber es ist auch im Interesse des Vermieters, dass der Mieter den Inhalt des Vertrages kennt, da dieser auch Pflichten regelt. Also liegt die Aushändigung einer Kopie auch in seinem Interesse.

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Das kommt auf die interne Regelung an. Die Kernzeitregelung umfasst bei Ihnen 6 Stunden/Tag, bei einem Vollzeitbeschäftigten. Bei 8 h/Tag sind das 20 % der Arbeitszeit. Bei Teilzeitlern könnte das notwendige Anwesenheitsfenster entsprechend definiert werden. Allerdings kann die Teilzeit auch zu einer ungleichen Arbeitszeitverteilung in der Woche führen oder notwendige Dienstschlusszeiten zur Teilzeit führen (12:00 Uhr Kind abholen).

Demzufolge ist gerade für Teilzeitregelungen eine interne Regelung notwendig, sonst führt es tatsächlich immer wieder zu Irritationen für beide Seiten. Wir hatten mal eine Regelung, dass sich Teilzeitler für die Anwesenheit Vormittag (9-12 Uhr) oder Nachmittag (12-15 Uhr) entscheiden mussten. Jetzt haben wir keine Kernzeit mehr und alles ist egal, solange die Arbeitsfähigkeit des Bereiches sichergestellt ist, was schon eine gewisse Absprache mit dem Chef notwendig macht.

Wenn möglich, den Betriebsrat oder Personalrat einbinden und um eine entsprechende Vereinbarung bitten. Eine Änderung ist jederzeit in der gleichen Form möglich, wie die Regelung ursprünglich getroffen wurde (Anweisung/Vereinbarung mit Personalrat etc.). Arbeitszeitregelungen gehören zum Direktionsrecht des Arbeitgebers. Und Anpassungen gerade aufgrund von Erfahrungen zur Praktikabilität müssen möglich sein.

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Man könnte das BeamtStG als grundlegendes Gesetz ansehen, das einen Rahmen setzt. Die Landesbeamtengesetze gestalten dieses weiter aus, legen z. B. genaue Fristen fest oder konkretisieren die im BeamtStG getroffenen Regelungen.

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Allgemein soll man mit 150 - 200 Euro/Meter rechnen

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Nach DIN setzt man in der Regel die 3 Punkte für die Auslassung in eckige Klammern bei Zitaten. Es geht aber auch einfach ohne Klammer, also nur 3 Punkte setzen.

Herr x sagt dazu: "Das, ... ist so richtig."

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Straftat - Anzeige durch Geschädigten bei Polizei oder direkt bei der Staatsanwaltschaft - Staatsanwaltschaft entscheidet über Verfahren, stellt z. B. den Klageantrag bei Gericht oder beantragt einen Strafbefehl etc.

Zivil- bzw. Streitigkeit nach BGB über Klage des Geschädigten vor Zivilgericht

Beleidigung kann nach §185 StGB geahndet werden, ggf. Schadensersatz daraus nach BGB

Unter bestimmten Bedingungen können auch im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche mittels eines Adhäsionsverfahrens gleich mit geklärt werden.

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Anzeigen kostet nichts. Problematisch ist die Beweisfrage. Er könnte behaupten, das Handy wäre ihm geschenkt worden....

Ansonsten siehe auch hier:

"Handyvertrag für Freund abgeschlossen, er zahlt nicht. Was tun?"
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung

(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.

Sofern die Zahlung elektronisch abgewickelt wurde, würde ich versuchen, das Geld zurück zu buchen. Die Einleitung eines Mahnverfahrens nach ordentlicher Zahlungsaufforderung ist die langwierige Möglichkeit.

Ein finanzieller Aufwand für die Geldbeschaffung vom unredlichen Empfänger kann über Schadensersatz geltend gemacht werden. Darauf würde ich das Reisebüro hinweisen.

Zu beachten ist aber, dass auch Minderjährige Geschäfte abwickeln dürfen, wenn es dem altersgerechten Rahmen entspricht. Insbesondere gilt hier, dass auch ein Minderjähriger über sein Taschengeld in diesen Grenzen frei verfügen kann.

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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.

der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;

2.

der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;

3.

den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;

4.

den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;

5.

der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;

6.

der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.

Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;

2.

eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;

3.

ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;

4.

die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

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Könnte mir jmd. diesen Artikel näher erläutern also verständlicher?
Strafgesetzbuch (StGB) § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

2.ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,

3.auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um

a)das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder

b)um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen, oder

4.auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.

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Finger weg von Kindern!

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Arbeitgeber um einen Vorschuss bitten, den er im nächsten Monat einbehält?

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