Hallo,

als erstes: Ein Gokart ist kein Fahrrad, sondern ein Spielzeug. Damit darfst Du weder auf der Fahrbahn fahren, noch darfst Du damit auf dem Radweg fahren.

Wäre es ein Fahrrad, dann würden §§63, 64a und 67 StVZO greifen. Das bedeutet im einzelnen:

§63 StVZO besagt, daß Fahrzeuge eine maximale Breite von 2,55m haben dürfen.

§64a StVZO besagt, daß Fahrräder eine helltönende Klingel haben müssen. Hupen und Radlaufglocken sind an Fahrrädern nicht erlaubt.

§67 StVZO regelt die Beleuchtung. Diese besteht aus einem Scheinwerfer nach vorne, einem weißen Reflektor nach vorne, einem Rücklicht nach hinten, zwei unabhängigen roten Reflektoren nach hinten (1x großflächig, 1x klein im Rücklicht integriert), gelbe Pedalreflektoren (2 je Pedal) und Seitenreflektoren in den Rädern. Letzteres können sog. gelbe Katzenaugen in den Speichen sein oder ein umlaufender weißer Ring in den Speichen oder an der Reifenflanke. Scheinwerfer und Rücklicht müssen entweder durch eine Lichtmaschine in Form eines Dynamo betrieben werden oder durch einen Akku. Und generell gilt: Beleuchtung und Reflektoren müssen über amtliche Prüfzeichen verfügen.

Fazit: Fahr mit dem Gokart auf Privatgrundstücken. Auf Gehwegen darfst Du das zwar auch, dort stellst Du jedoch meist eine Behinderung für Fußgänger dar. Und halte dich mit diesem Spielzeug von Fahrbahnen und Radwegen fern.

Grüßli, Arcon

...zur Antwort

Hallo,

wenn der Absender die Rechnung außen am Paket anbringt, wird das Paket höchstwahrscheinlich direkt verzollt und die anfallenden Gebühren für die Beschaffungskosten zahlst Du beim Zusteller. Wenn die Rechnung nicht außen angebracht ist, dann wirst Du zum Zoll müssen. Auf jeden Fall fällt die Einfuhrumsatzsteuer an, da der Warenwert bereits die Freigrenze überschritten hat. Zur Berechnung der Steuer wird allerdings der Warenwert mit den Versandkosten addiert, da sich daraus die Beschaffungskosten ergeben.

Gruß, ArconDuke

...zur Antwort

Alkoholiker kann man schneller werden, als man immer denkt. Die größte Gefahr besteht in der Tat dann, wenn man regelmäßig trinkt. Allerdings bedeutet regelmäßiges Trinken noch lange nicht, daß man Alkoholiker ist. Wenn man sich absolut nicht vorstellen kann, an einem Samstag ohne Alkoholkonsum zu sein, dann kann man bereits von einer Alkoholabhängigkeit ausgehen.

...zur Antwort

Verwirf die Idee mit dem Umbau am besten. Möglich wäre das zwar garantiert, aber es ist sehr viel Arbeit, wodurch Du auch unnötiges Geld investieren müsstest. Am Ende hättest Du dann ein zu schweres Fahrrad, mit dem Du ganz sicher nicht zufrieden bist. Und dann würdest Du das auch nicht nutzen.

Verkaufe das E-Bike und kaufe dir in einem Fahrradfachgeschäft ein Fahrrad, das deinen Wünschen entspricht und zu deiner bevorzugten Nutzung passt. Damit wirst Du viel glücklicher sein und es entsprechend oft nutzen.

...zur Antwort

Hallo,

leider werde ich aus deiner Beschreibung nicht schlau, sondern muß raten...

Was meinst Du mit Lichtteil? Meinst Du damit den Scheinwerfer, ein Teil des Scheinwerfers oder meinst Du irgendwas vom Dynamo?

Ich vermute am ehesten, daß von deinem Scheinwerfer die Abdeckung mit Reflektor und Scheibe weg ist. In dem Fall benötigst Du einen neuen Scheinwerfer. Einfach nur ein neues Leuchtmittel kannst Du dort nicht reinmachen. Da Du deinem Bruder ein Fahrrad mit vollständigem Scheinwerfer überlassen hast, muß er Dir den Scheinwerfer auch ersetzen. Darauf hast Du ein Anrecht.

Übrigens: Das was Du als Licht bezeichnest das da rein kommt, das nennt man Glühlampe. Umgangssprachlich auch als Glühbirne bezeichnet.

Gruß, ArconDuke

...zur Antwort

Hallo,

m.W. gibt es keine Lumen-Grenze. Sämtliche Vorschriften zu Fahrradscheinwerfern, wenn man diese im Straßenverkehr nutzen will, findet man in §67 StVZO:

§67 Lichtechnische Einrichtungen an Fahrrädern

(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein.

(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.

(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.

(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit

einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,

mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und

einem mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler

ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.

(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.

(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.

(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit

mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder

ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades

kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.

(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.

(9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlussleuchte allein leuchten.

(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.

(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;

der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;

Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;

anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nummer 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.

Ich fahre jede Nacht, u.a. durch völlig dunkle Gegenden (Wald, Überland) und habe seit Anfang des Jahres den Busch & Müller Luxos U montiert. Der ist zwar teuer, aber man sieht auch genau wohin man fährt. http://www.bumm.de/produkte/dynamo-scheinwerfer/lumotec-iq2-luxos.html

...zur Antwort

Hallo,

bei dem Symbol handelt es sich um ein Pentagramm. Entgegen der allgemeinen Meinung ist es aber nicht satanisch, wenn es auf dem Kopf steht. Das kannst Du hier für den Anfang auch gut nachlesen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Pentagramm#Religion_und_Okkultismus

Gruß, ArconDuke

...zur Antwort

Hallo,

ich vermute mal, daß es in erster Linie flaches Land ist. Abhängig von eurer Kondition, dem technischen Zustand der Fahrräder, dem Wetter und dem Wind dürften 15km/h bis 20km/h als Durchschnitt realistisch sein. Für die 110km solltet Ihr also 5,5 bis 8std reine Fahrtzeit rechnen. Dazu kommen noch Zeiten für Pausen und ggf. Pannen. Ich wünsche euch viel Spaß auf der Tour :-)

Gruß, ArconDuke

...zur Antwort

Hallo,

nicht jedes Auto hat ein Parklicht. Soweit ich weiß, haben das idR auch nur deutsche Fabrikate. Wenn es ein Parklicht gibt, dann wird es mit dem Blinkerhebel bei ausgeschalteter Zündung aktiviert. Der Blinkerhebel nach rechts schaltet dann das rechte Parklicht ein, der Blinkerhebel nach links das linke. Also: Reinsetzen, Zündung ausgeschaltet lassen und testen. Parklicht ist in Deutschland übrigens - entgegen vieler Meinungen - nicht vorgeschrieben.

Gruß, ArconDuke

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.