Ich habe in der Vergangenheit auch bei der Deutschen Post als Sortiermitarbeiter gearbeitet. Wir hatten einen Kollegen, der genau das Gleiche getan hat: Er hat ganz dreist Briefe geöffnet und den Inhalt entwendet. Irgendwann flog das auf, und er wurde fristlos gekündigt und erhielt eine Anzeige.
Melde dich umgehend arbeitslos bei der Agentur für Arbeit. Das geht telefonisch, per E-Mail oder persönlich vor Ort. Auch wenn dir in deinem Fall eine Sperrzeit von 12 Wochen droht, da du die Kündigung wegen deines Verhaltens selbst herbeigeführt hast, solltest du nicht zögern, ALG I zu beantragen.
Wenn du zum ersten Mal einen Termin beim Jobcenter hast, musst du einen gültigen Ausweis (Personalausweis oder Reisepass) mitbringen.
In der Regel erhältst du dort den Hauptantrag auf Bürgergeld, den du ausfüllen musst.
Oft kannst du den Antrag auch schon vorab online herunterladen und mitbringen.
Das ist ganz praktisch.
Für Alleinstehende beträgt der Regelsatz 563 Euro.
Du bist selbst verantwortlich dir eine Wohnung zu suchen. Das JB ist dafür nicht zuständig.
Und bevor du einen Mietvertrag unterschreibst, solltest du dem Jobcenter die Details zur Wohnung vorlegen, damit diese dann prüfen können, ob die Kosten für die Wohnung übernehmen werden können.
Wenn die KdU ( Kosten der Unterkunft) angemessen und bewilligt ist, übernimmt das Jobcenter die Miete. Das ist in der Regel die Kaltmiete + Nebenkosten, ggf. Heizkosten.
Ohne vorherige Zustimmung kann es passieren, dass du nur einen Teil der Kosten erstattet bekommst und den Rest selbst tragen musst.
Daher immer wichtig zu denken: den Mietvertrag deinem/er Sachbearbeiter*in geben.
Hallo,
wenn du durch die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der BA schneller einen Ausbildungsplatz bekommst, dann ist das gut, ja. Eine Ausbildung machst du dort allerdings nicht. Diese Maßnahme dient vielmehr der beruflichen Orientierung.
Hallo,
Neuanträge müssen gründlich geprüft und bearbeitet werden, und das dauert seine Zeit. Um so besser, dass du alle Unterlagen dem Jobcenter eingereicht hast.
Hallo,
es gibt zwar die Möglichkeit, nach §44 SGB III (Förderung aus dem Vermittlungsbudget) den Führerschein bewilligt zu bekommen, aber wer denkt, man bekommt diesen einfach mal eben so, der irrt.
Das Jobcenter kann die Kosten für den Führerschein übernehmen, aber nur in Ausnahmefällen. Grundvoraussetzung ist, dass du Bürgergeld beziehst bzw. du Anspruch darauf hast.
Entscheidend ist nicht, ob du den Führerschein „haben möchtest“, sondern ob er unbedingt nötig ist, um einen konkreten Job anzutreten oder eine Qualifizierung zu machen.
Trifft beides nicht zu, wird der Antrag nicht bewilligt.
Hallo,
solltest du Leisungen vom Jobcenter erhalten, musst du grundsätzlich jede zumutbare Arbeit annehmen. Nach § 10 SGB II heißt Zumutbar: keine gesundheitlichen Risiken, keine Gesetzesverstöße, Pendelzeit meist max. 2,5 Std., kein Konflikt mit Moral oder Religion. Wer ohne wichtigen Grund ablehnt, riskiert Leistungskürzungen. Im Normalfall werden jedoch nur Jobs angeboten, die diese Voraussetzungen erfüllen.
Hallo,
wenn das Jobcenter dich zu einem Meldetermin schriftlich einlädt, bist du nach § 309 SGB III verpflichtet zu erscheinen. Ohne wichtige Grund wird das Nichterscheinen vom Jobcenter als Meldeversäumnis gewertet, und kann dein Bürgergeld um 10 Prozent des Regelsatzes für einen Monat kürzen (§ 32 SGB II). Hattest du einen wichtigen Grund, musst du diesen selbst nachweisen, z. B. durch ein ärztliches Attest oder eine andere Bescheinigung.