Ich hätte mir das früher in meiner Schulzeit so sehr gewünscht das mal alle hätten barfuß turnen müssen. Ich habe mich nämlich alleine nie getraut und habe die Mädels immer beneidet die es dann einfach gemacht haben, meist aber auch deshalb weil sie im Turnverein waren wo grundsätzlich barfuß geturnt wurde.

Aber zur Frage zurück. Wenn es eine Ansage an alle ist, wäre ich sofort dabei!

...zur Antwort

Im Volksmund spricht man immer von Probezeit jedoch gibt es hier einen bedeutenden Unterschied. Die Probezeit nach §1 Kündigungsschutzgesetz wird Wartezeit genannt und bedeutet das wenn man länger als 6 Monate im Betrieb ist das Kündigungsschutzgesetz Gültigkeit hat.

Die Probezeit die in dem vorliegenden Fall auf 5 Monate vereinbart wurde, bezieht sich auf die Kündigungsfrist nach §622 Abs. 3 BGB und ermöglicht eine Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen. Diese Frist ist abgelaufen und somit gibt es keine neue Probezeit nach §622 Abs. 3 BGB.

Der Kündigungsschutz tritt jedoch erst grundsätzlich nach 6 Monaten in Kraft und ist nach 5,5 Monaten aktuell noch nicht erreicht. Daher wäre noch ein halber Monat Wartezeit die umgangssprachlich Probezeit genannt wird abzuwarten.

Sollte eine neue Probezeit formuliert werden, sollte man sich den konkreten Sachverhalt dann nochmals anschauen.

...zur Antwort

Ist es ein Kleinbetrieb oder gibt es eine Personalabteilung.
Wenn es eine Personalabteilung gibt kannst Du es dort alles klären.

Es ist die Frage wie hoch dein Jahresurlaubsanspruch war, dass steht ja im Vertrag drin. Dann ist die Frage zu wann Du gekündigt hast.

Der Jahresurlaubsanspruch wird durch 12 geteilt und für jeden Monat den Du gearbeitet hast entsprechend hochgerechnet. Somit weißt Du was dir noch zusteht.

Dann kannst Du einfach einen Urlaubsantrag einreichen und somit den Urlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nehmen.

...zur Antwort

Angelehnt bedeutet meist das der Arbeitgeber nicht Mitglied im Arbeitgeberverband ist und somit keine Verpflichtung besteht tarifgebunden zu sein.

Oft sind Arbeitgeber die „angelehnt“ sind Gastmitglied im Arbeitgeberverband, da sie den Tarif dann nur in Teilen nutzen aber eben nicht vollumfänglich.

Oft wird in dem Fall die Entgelttabelle aus dem Tarif übernommen und somit auch alle Lohnsteigerung die tariflich erfolgen.

Dies bedeutet das die Bezahlung oft gleich ist in Unternehmen die „angelehnt“ sind. Andere Regelungen zum Beispiel Arbeitsbefreiungen im Unternehmen hingegen nicht angewendet werden und darauf auch kein Anspruch besteht.

Es wird daher hausinterne Regeln geben. Wenn ihr einen Personalrat oder Betriebsrat habt, wird dieser detailliert weiterhelfen können. Aus der Ferne und anhand der Informationen kann man hier aktuell nicht mehr dazu sagen.

...zur Antwort

Eine ordentliche Kündigung ist eine fristgerechte Kündigung. Die Kündigungsfrist ergibt sich durch den Arbeitsvertrag bzw. §622 BGB.

Natürlich gibt es die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber eine Kündigung im beiderseitigen Einvernehmen zurücknehmen kann.

Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage kann der Arbeitgeber die Kündigung auch zurückziehen, wenn es Gründe dafür gibt.

...zur Antwort

Kommt auf den Tarifvertrag an, wenn es einen gibt.

Da Du Urlaub bis zum 31. März mitnehmen darfst, gehe ich von einem Tarifvertrag aus.
Oft ist es so, dass es eine mögliche Verlängerung bis zum 31. Mai gibt und der Urlaub nicht verfällt.

...zur Antwort

Es ist schon richtig geschrieben worden.
Wenn Du bereits einen neuen Arbeitgeber hast, ist ein Aufhebungsvertag sinnvoll.

Ansonsten besteht die Gefahr einer Sperrfrist beim Arbeitsamt. Das muss aber auch nicht bei jedem Aufhebungsvertrag so sein. Hier sind vorherige Abstimmungen auch mit dem Arbeitsamt notwendig.

Nimmst Du den Aufhebungsvertrag nicht an, kann bzw. muss der Arbeitgeber, wenn er dich loswerden möchte kündigen. Dann geht es eventuell um eine Kündigungsschutzklage womit die Sperrfrist beim Arbeitsamt vermieden wird.

Also wenn Du was neues hast, kannst Du ohne bedenken den Aufhebungsvertrag unterschreiben.

Ansonsten vorher prüfen lassen bezüglich der Sperrfrist.

...zur Antwort

Für dich gilt durch den Arbeitsvertrag die gleiche Kündigungsfrist wie für den Arbeitgeber §622 Abs. 2 BGB.

Ohne lange Ausführungen ist deine Kündigungsfrist zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Die nächste Stufe bei der Kündigungsfrist wird nach 8 Jahren Zugehörigkeit erreicht.

...zur Antwort

Das Bundesurlaubsgesetz legt den Grundurlaub fest. Die Stunden spielen keine Rolle. Es ist die Frage an wieviel Tagen in der Woche gearbeitete wird.

Bei einer 6 Tage Woche gibt es 24 Tage Urlaub und bei einer 5 Tage Woche zum Beispiel 20 Tage. Entsprechend kann man auch bei weniger Tagen in der Woche dies berechnen.

Arbeitet man in einem Betrieb in dem ein Tarifvertrag angewendet wird, kommen oft noch tarifliche Urlaubstage hinzu, die auch abhängig von der Anzahl der Wochenarbeitstage berechnet werden.

...zur Antwort

Einen Aufhebungsvertrag musst Du nicht unbedingt schließen. Du kündigst bei deinem jetzigen Arbeitgeber schriftlich zum 31.12.2023, dass hatte er ja angeboten. In dem Schreiben bittest Du um eine schriftliche Bestätigung der Kündigung.

Verweigert er es und Du fängst trotzdem bei dem neuen Arbeitgeber an, führt dies zu einigen Problemen. Du bist über den jetzigen Arbeitgeber Sozialversichert usw. und Du würdest gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen.

Dein jetziger Arbeitgeber könnte in einem ersten Schritt auf Unterlassung klagen und eine einstweilige Verfügung erwirken, so dass dein neuer Arbeitgeber dich nicht beschäftigen darf. Ein solcher Start beim neuen Arbeitgeber ist überhaupt nicht gut und kann dazu führen, dass er deinen Arbeitsvertrag auflöst und dann verlierst Du alles. Deinen neuen Job aber auch den Job bei deinem alten Arbeitgeber.

Also vorsichtig agieren:

  1. Schnellstens die Kündigung schreiben.
  2. Nach Bestätigung der Kündigung kann der Vertrag unterschrieben werden.
  3. Ansonsten muss man in den saueren Apfel beißen und die Kündigungsfrist aussitzen.
...zur Antwort

Man darf sehr wohl mehr als 8 Stunden am Tag arbeiten. 10 Stunden sind maximal möglich - ein Blick in das Arbeitszeitgesetz schadet nicht.

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Zudem gilt die Regel:

Es müssen mindestens 11 Stunden Ruhezeit eingehalten werden zwischen Ende und Beginn der Arbeit.

§ 5 Ruhezeit

(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

Dies sind die Kernregeln die bei Einhaltung auch dazu führen sollen den Gesundheitsschutz nicht außer Acht zu lassen.

...zur Antwort

Mit einem Aufhebungsvertrag läuft man Gefahr eine Sperre zu erhalten.

Dies ist ebenso, wenn man als Arbeitnehmer in der Probezeit kündigt.

Wird man vom Arbeitgeber gekündigt sieht es mit der Sperre anders aus.

Beim Aufhebungsvertrag und bei der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber, hat man es als Arbeitnehmer in der Hand und entscheidet.

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber kann man das nicht beeinflussen.

Man kann mit dem Arbeitgeber sprechen, ob man einvernehmlich den Aufhebungsvertrag zurücknimmt. Der Arbeitgeber kann, muss es aber nicht,

Deshalb sollte man nie so schnell einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Vorher macht es immer Sinn mit der Agentur für Arbeit zu sprechen oder einen Anwalt für Arbeitsrecht um eine Sperre zu vermeiden.

...zur Antwort

Man sollte das ganze bitte einmal sachlich betrachten. Es werden für diese Personen die Sozialbeitrage gemessen am Durchschnittseinkommen eines deutschen Bürgers bezahlt.

Aktuell kann man nach 20 Jahren die Erwerbsminderungsrente beziehen und dazu weiter arbeiten. Dann hat man bereits eine gute Summe.

Man muss auch einmal schauen das es nicht nur die vorzeige behinderten gibt sondern hier viele Unterschiede in den Einschränkungen gibt und viele nicht so viel leisten können.

Kann nur empfehlen sich das ganze einmal anzuschauen und nicht nur darüber zu reden!

...zur Antwort

Beim Gütetermin versucht der Richter zwischen den Parteien, also zwischen dir und dem Arbeitgeber zu vermitteln.

Der Richter gibt einen aber auch Hinweise wie er die Sache einschätzt.
Meist gibt es am Ende ein Ergebnis über das man dann in Ruhe noch nachdenken kann und einige Tage später muss man erklären ob man das Ergebnis annimmt oder nicht.

Das gleiche gilt für den Arbeitgeber.
Stimmen alle zu ist das Verfahren beendet. Man kann auch direkt im Gütetermin zustimmen.

Stimmt einer gegen das Ergebnis, kommt es zum Kammertermin. Das heißt das es dort keine Einigung geben wird sondern ein Richterspruch „Urteil“ geben wird.

Also gehe beruhigt in den Gütetermin und schaue was das Ergebnis sein wird. Gütetermine sind innerhalb einiger Minuten oft bereits beendet.

...zur Antwort
Niederlande

Es gibt in Deutschland sehr schöne FKK Strände und ich fühle mich dort wohl wenn auch alle nackt sind und man nicht durch Textiler gestört wird.

Die Strände der Niederlande sind für mir schneller erreichbar als die Deutschen. Ich fühle mich an den FKK-Stränden der Niederlande sehr wohl. Da habe ich bisher nur tolle Dinge erlebt und es waren alle nackt. Selbst die Jugend die dort war liefen nicht in Textil herum. Dort wird FKK so gemacht wie ich es versteh.

...zur Antwort

Ich empfehle einmal auf der Seite der FSG NW zu schauen, dort findet man alle FKK-Vereine in NRW.

Es kommt natürlich auch darauf an was Du suchst.

Soll der Verein einen See oder ein Schwimmbecken haben. Soll es Sportmöglichkeiten geben. Soll es die Möglichkeit zum Campen geben.

In Leverkusen wird zum Beispiel nur Dienstagsabend FKK-Schwimmen in einem Schwimmbad angeboten, ein Vereinsgelände und weitere Angebote hat der Verein zum Beispiel nicht.

Also wenn Du genauer sagst was Du erwartest kann ich dir auch konkrete Vorschläge machen.

Es gibt auch Unterschiede bei der Konsequenz wie FKK gelebt wird. Also wie gesagt schreibe etwas konkreter und dann bekommst Du konkrete Vorschläge von mir!

...zur Antwort

Solche Gespräche sind mir nicht bekannt, da nach §99 BetrVG die personellen Einzelmaßnahmen durch den Betriebsrat bearbeitet werden aber ohne Personalabteilung oder Arbeitgeber am Tisch.

Was das für ein Gespräch sein soll kann ich daher nur spekulieren. Personalplanungsgespräch bzw. Personalbemessung?

...zur Antwort