Beim Bundesministerium für Gesundheit wird die Pflegebedürftigkeit so definiert:
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mindestens in der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.
Ja, Bescheinigungen/Bestätigungen braucht es.
Beim Ministerium für Soziales und Integration BW stehen die Infos zu den derzeit Impfberechtigten Personengruppen in BW (Stand 05.05.2021) Je nach Art/Einrichtung stehen die Bescheinigungen dort als pdf Dateien zum Herunterladen zur Verfügung, dazu Ausweis und ggf. ärztliches Zeugnis raussuchen.