Die chronologisch richtigte Reihenfolge ist: Silmarillion, Hobbit, Herr der Ringe. Man muss sich aber am Anfang nicht daran halten (empfehle ich auch nicht)

Wenn du Herr der Ringe bisher noch überhaupt nicht gelesen hast, dann beginn am besten mit diesem Buch. Es ist schließlich das Hauptwerk. Wenn es dir gefallen hat und du mehr über Mittelerde und dessen Geschichte/Mythologie erfahren möchtest, versuch Silmarillion und danach Hobbit. Und wenn du dann erneut Herr der Ringe liest, wird dir einiges klarer.

Diese Reihenfolge ist aber nur meine Empfehlung, es gibt sicherlich andere Meinungen. Dir sollte nur bewusst sen, dass jedes Buch sich bei der Erzählweise unterscheidet: Das Silmarillion kann stellenweise zäh sein (besonders wenn man damit anfängt), der Hobbit hingegen ist ein Kinderbuch. Herr der Ringe wiederrum ist ein Zwischenstück, ein erwachsenes Buch aber nicht so langwierig wie das Silmarillion. Aber wie gesagt, ist alles Geschmackssache...

Empfehlen tue ich aber alle drei ;-)

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Ganz so einfach ist das aber nicht (und was Larah10 geschrieben hat ist nur bedingt richtig!):

Für unter 25jährige wurden für den Bezug von ALGII Hürden aufgestellt damit nicht die Gemeinschaft (Steuerzahler) die Auszüge aus den Elternhäusern tragen muss. Zu Anfang von H4 gab es vermehrt Auszüge von Volljährigen da der Staat damals zahlte. Das hat der Gesetzgeber nun erschwert.

Für den Auszug von U25 gilt § 22 Abs. 5 SGB II. Vor Auszug muss! die Zusicherung vom Jobcenter beantragt werden wenn die Antragstellung ALGII beabsichtigt ist. Und für den Auszug müssen entsprechende Gründe vorliegen (" 22 Abs.5 S.2 Nr.1-3 SGB II http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html), z.B. Eingliederung im Arbeitsmarkt = Ausbildungsaufnahme. Aber das auch nur eingeschränkt (z.B. befindet sich der Ausbildungsplatz in einer unzumutbaren Entfernung vom Elternhaus). Für einen Auszug zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Gründe vor daher wird wohl das Jobcenter dem Umzug nicht zustimmen. Das hat aber nicht die Ablehnung von ALGII zur Folge allerdings werden dann weder Mietkosten übernommen noch wird der volle Regelsatz gezahlt (§ 20 Abs.3 SGB II).

Wenn dann die Ausbildung beginnt hat der 18jährige ggf. Anspruch auf Berufsausbldungsbeihilfe (über Agentur für Arbeit) und ggf. einen Zuschuss zu den Mietkosten nach § 27 Abs. 3 SGB II (diese gilt aber nicht als ALGII).

Was spricht eigentlich dagegen, dass der 18jährige noch bis zum Ausbildungsbeginn bei den Eltern wohnen bleibt? Ich habe sogar noch während meiner Ausbildung zu Hause gewohnt und habe keinerlei Unterstützung vom Staat bekommen (und habe trotzdem überlebt). Ich verstehe das heutige Anspruchsdenken einfach nicht mehr...

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Auch hier nochmal:

Bevor du umziehst benötigst du eine Zusicherung zum Umzug, sonst wird weder die Kaution übernommen noch werden Umzugskosten gezahlt. Die Zusicherung beantragst du bei deinem aktuellen Jobcenter in dem Ort, indem du aktuell wohnst. Die müssen dann den neuen Träger (das neue Jobcenter, dass für dich nach Umzug zuständig sein wird) beteiligen und dort die Angemessenheit der neuen Wohnung erfragen, also besser du hast schon das ein oder andere Wohnungsangebot parat. Wird die Zusicherung gewährt kannst du Umzugskosten beim aktuellen Jobcenter beantragen und das Darlehen für die Mietkaution beantragst du dann beim zukünftigen Jobcenter.

Achja, beantrage die Zusicherung nicht zu kurzfristig da das ganze Verfahren ein bisserl dauern wird ;-)

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Ich gehe mal davon aus, dass du von einem Ort in einen anderen umziehen möchtest und dort ist ein anderes Jobcenter zuständig...

Bevor du umziehst benötigst du eine Zusicherung zum Umzug, sonst wird weder die Kaution übernommen noch werden Umzugskosten gezahlt. Die Zusicherung beantragst du bei deinem aktuellen Jobcenter in dem Ort, indem du aktuell wohnst. Die müssen dann den neuen Träger (das neue Jobcenter, dass für dich nach Umzug zuständig sein wird) beteiligen und dort die Angemessenheit der neuen Wohnung erfragen, also besser du hast schon das ein oder andere Wohnungsangebot parat. Wird die Zusicherung gewährt kannst du Umzugskosten beim aktuellen Jobcenter beantragen und das Darlehen für die Mietkaution beantragst du dann beim zukünftigen Jobcenter.

Achja, beantrage die Zusicherung nicht zu kurzfristig da das ganze Verfahren ein bisserl dauern wird ;-)

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Wenn du zu deinem Vater ziehst bildest du trotzdem keine Bedarfsgemeinschaft (BG) mit ihm denn du hast ja selbst ein Kind. Daher bilden du und dein Kind eine gemeinsame BG und dein Vater ist ebenfalls (mit sich selbst) eine BG (§ 7 Abs. 3 SGB II). Ihr alle 3 bildet zusammen eine sog. Haushaltsgemeinschaft (HG).

Dieses hat eigentlich nur Auswirkungen auf die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Heißt: Die Gesamtkosten für die Wohnung (Miete, Nebenkosten, Heizkosten) werden auf 3 Personen aufgeteilt. Dein Vater bekommt somit nur 1/3 der KdU und du hättest Anspruch auf die restlichen 2/3. Allerdings ist hier das jeweilige Einkommen der jeweiligen BG zu berücksichtigen. Es kann also sein, dass du aufgrund deines EInkommens (Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Kindergeld, ggf. Unterhalt) weniger KdU bekommt als benötigt. Die Differenz müsst ihr dann selber tragen.

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Counselor ist m.E. nicht wirklich notwendig. Bei der Enterprise-D ist sie ja nur dabei, da auch Familien an Bord sind. Der Counselor sitzt normalerweise auch nicht auf der Brücke...

Du solltest dich evtl. auch noch um einen Steuermann/Navigator kümmern. Der saß bei der Enterprise-D vorne neben Data/OPS. Meistens waren es Statisten aber auch mal Wesley Crusher oder Ro Larren saßen dort. Diesen Posten finde ich schon wichtig da ein Raumschiff ja auch gesteuert werden muss :-)

Und Sicherheitschef muss tatsächlich nicht immer in einer Person sein (s. DS9 zwischen Odo und Worf)

Transporterchief muss auch nicht unbedingt sein. Chief O'Brien kam auch erst später dazu.

Sonst fällt mir jetzt nix mehr sazu ein

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Hier wurde ja schon bisserl was gesagt, fassen wir mal zusammen:

Generell darfst du in Deutschland umziehen wohin du willst. Das kann dir keiner verbieten, nicht mal das Jobcenter. Ist so im Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz geregelt (und hier hat auch mal goldrat recht, ausnahmsweise!). Deshalb ist der Terminus "Umzugsgenehmigung" falsch da ein Umzug nicht genehmigt werden kann.

Allerdings benötigst du eine Zusicherung zum Umzug nach § 22 Abs. 4 SGB II wenn für den Umzug Kosten anfallen die du nicht tragen kannst/willst. Da du in eine andere Stadt ziehen willst und somit in einen anderen Zuständigkeitsbereich ist der neue Träger im Zusicherungsverfahren zu beteiligen. Der aktuelle Träger kann lediglich die Erforderlichkeit des Umzuges zusichern (und das wird in deinem Fall höchstwahrscheinlich nicht geschehen, da musst du schon bessere Argumente bringen als der vermeintlich bessere Arbeitsmarkt oder die vorhandenen sozialen Bindungen. Dein Mann hat hier eine Arbeitsstelle, die müsste er aufgeben und wäre dann in Bayern auch arbeitslos wie du. Einer von euch bräuchte dann schon ein konkretes Beschäftigungsangebot, bestenfalls den schon unterschriebenen Arbeitsvertrag. Was die sozialen Bindungen anbelangt: die hast du bereits in Niedersachsen: deine eigene Familie mit Mann und Sohn! Wo wohnt eigentlich die Familie deines Ehemannes? Sollten diese in Niedersachsen wohnen dann wird deine Begründung zu deiner Familie zu ziehen noch schwächer...), der neue Träger entscheidet, ob die neue Wohnung angemessen ist.

Erfolgt nun der Umzug ohne Zusicherung, werden dir keine Wohnungsbeschaffungskosten (Umzugskosten, Makler, u.ä.) und keine Mietkaution (als Darlehen) gezahlt => § 22 Abs. 6 SGB II. Auch kann es passieren, dass nicht die vollen Wohnungskosten übernommen werden, wenn du ohne Zusicherung umziehst. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 werden dann nur die bisherigen Kosten deiner alten Wohnung gezahlt. Andererseits wenn die neue Wohnung günstiger ist, dann werden die tatsächlichen Kosten gezahlt. Hier gilt auch nicht die Schonfrist von 6 Monaten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.

Allerdings muss man auch sagen, dass es Jobcenter gibt, die relativ schnell dir eine Zusicherung geben, egal welchen Grund du anführst. Du wärst dann eine Akte weniger ;-) Vielleicht einfach mal die Zusicherung beantragen (im Vorfeld ggf. dir die Angemessenheit der neuen Wohnung durch das neue Jobcenter bestätigen lassen) und sollte abgelehnt werden einfach mal Widerspruch einlegen. Manchmal klappt das.

Und wie gesagt: umziehen dürft ihr immer, müsst nur dann selbst die Kosten tragen.

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In deinem Fall greift § 11 Abs.3 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html). Die Abfindung ist Einkommen da es während deines Leistungsbezugs zufließt. Wenn du allein in deiner Bedarfsgemeinschaft bist wird es vermutlich auf die nächsten 6 Monate verteilt. Wenn wir mal von 3.000 € ausgehen wären das monatlich 500 €. Mit deinem Regelbedarf a 374 € nebst Kosten für Unterkunft wirst du wohl noch einen geringen Anspruch haben, was zumindest für deinen Krankneversicherungsschutz gut ist.

Ein Schonbetrag oder sowas wird es hier nicht geben, höchstens vielleicht noch die Absetzungen nach § 11b SGB II.

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An und für sich ist der Vorgang ganz normal: Alg I ist auf deinen Anspruch Alg II anzurechnen. Hier gilt das Monatsprinizp d.h. dass Einkommen innerhalb eines Monats (egal ob erster oder letzter Tag des Monats) auch in diesem Monat berücksichtigt wird. Leider wird Alg I rückwirkend gezahlt, was (wie bei dir) ein finanzielles Problem darstellt.

Aber hierfür hat der Gesetzgeber dir die Möglichkeit eines sog. Überbrückungsdarlehens bis zur ersten Zahlung von zu erwartenden Einkommen gegeben (§ 24 Abs 4 SGB II). Also nix wie hin zum Jobcenter und ein entsprechendes Darlehen beantragen. Wenn die's ablehnen musst du dir die Ablehnung schriftlich geben lassen und hiergegen in Widerspruch gehen (ggf. mit Gang zum Amtsgericht wegen einstweilige Rechtsschutz).

Das Darlehen musst du natürlich zurück zahlen, in der Regel in einer Summe oder a 10% deines monatlichen Regelbedarfs (§ 42a SGB II). Kannst evtl. auch Ratenzahlung vereinbaren.

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Ultra-Comix in Nürnberg fand ich auch nicht schlecht: im Keller große Fantasy/SciFi Abteilung und auch sonst viele Sammelobjekte aus Comics und TV

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Man, was für "Experten" hier immer meinen, ihren Senf überall hinzugeben zu müssen!

Aber nun zu deiner Frage: Kurz gesagt, du hast die Frage quasi selbst beantwortet. Data kann atmen, er benötigt aber keinen Sauerstoff zum überleben. Er imitiert das Atmen. Hierzu wird zweimal bei TNG Bezug genommen: In der Folge TNG: Der Moment der Erkenntnis, Teil I wird gesagt, dass Data atmen aber auch längere Zeit ohne Sauerstoff überleben kann. Im Film Star Trek: Der Aufstand meint Picard, dass Data nicht atmet.

s.auch hier: http://de.memory-alpha.org/wiki/Data

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Hast du schon mal die (massig im Internet vorhandenen und durch google zu findenen) Komplettlösungen probiert??? Probier mal hier: http://www.worldofelderscrolls.de/?go=4loesungmain4#teil3

Man kann also entweder jede Oblivion-Welt besuchen und nacheinander in den Türmen die Siegelsteine holen (man muss halt bisserl schauen und rumlaufen, aber das macht den Reiz dieser Spielreihe ja aus!) oder man lässt einfach die Tore in Ruhe! Jedem das seine....

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Du kannst es evtl. so versuchen:

  • öffne die Konsole mit "^"
  • folgenden Befehl eingeben: showracemenu
  • mit Enter bestätigen

Jetzt müsstest du deinen Charakter ändern können wie am Anfang des Spiels. Allerdings weiß ich nicht, ob dein Level, deine Perks, etc danach ganz oder teilweise verschwinden. Bei Oblivion ging das genau so und da musste man zuvor noch abspeichern oder so, is schon etwas her.

Du machst das hier in eigener Verantwortung! Wenn dadurch dein Charakter anders ist als zuvor dann bitte keine Beschwerden, ich hab dich gewarnt.

Vielleicht fängst du ein neues Spiel an, erstellst einen Zufallscharakter, spielst ein klein wenig so dass er eine Stufe aufsteigt und dann änderst du ihn wie oben. Nur mal als Test.

Oder schau mal in den Foren nach, evtl. findest du hier noch mehr.

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Auch ich muss sagen, dass sowas ins Land der Märchen gehört. Die meisten Mitarbeiter beim Jobcenter sind bei der Agentur für Arbeit angestellt und da sind die Zahlungen tariflich geregelt. Es gibt keine Provisionen für das Verhängen von Sanktionen, Zurückfordern von irgendwelchen Leistungen, Vermitteln von Arbeitsstellen, etc. Und das gilt für jedes Bundesland!!!

Allerdings ist auch bekannt, dass in einigen Jobcenter auch Mitarbeiter von Kommunen arbeiten und diese haben andere Verträge. Und dann gibt es eine sogenannte Leistungszulage wenn ein vorher gesetztes und vereinbartes Ziel erreicht wird. Die Ziele variieren da mit Sicherheit gravierend da kann es möglich sein, dass ein Mitarbeiter eine Zulage erhält, wenn er einen bestimmten Betrag eingespart hat, und das geht auch über das Zurückfordern der Leistung. Allerdings ist diese Zulage kein Extralohn! Vielmehr wird von allen kommunalen Mitarbeitern ein bestimmter Betrag vom Gehalt einbehalten und in einen gemeinsamen Topf gezahlt. Aus diesem wird dann später die Leistungszulage ausgezahlt auf die Mitarbeiter, die ihr individuelles Ziel erreicht haben.

Somit ist dieses Gerücht (ich zitiere helmutgerke,weil es passt): DUMMES ZEUG!!!

Und wer das Gegenteil behauptet hat keine Ahnung!

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Ja, ist soweit richtig.

Aber ausschlaggebend ist hier zunächst § 19 (1) S.2 SGB II:

Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben.

Und dann folgt der von dir korrekt benannte Verweis auf den § 20 (2) S.2 Nr. 1 SGB II der da den Regelbedarf des nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auf 275 Euro festlegt; hier aber unbedingt auch den § 77 (4) Nr.1 SGB II erwähnen, denn der legt den aktuell gezahlten Regelbedarf von 287 Euro fest!.

Kurz zusammengefasst:

§ 19 regelt u.a. den Leistungsanspruch, bekommt der Leistungsberechtige Alg II oder Sozialgeld.

§ 20 regelt dann die Höhe des Regelbedarfs.

Ich hoffe, ich konnte helfen (auch wenn's bissler spät kommt

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Habe gehört, dass es bei vielen Leuten ein paar Tage später überwiesen wird. irgend ein technisches Problem oder so. Allerdings bekommst du im August nur noch 70,00 Euro. Die restlichen 30,00 Euro erhälst du mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres im Februar kommenden Jahres.

Siehe § 28 Absatz 3 SGB II:

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.

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Wenn du erst im September Geld bekommst bist du im August noch Hilfebedürftig. Das heißt für dich, du bekommst für August ganz normal dein Arbeitslosengeld II. Es gilt beim Einkommen das Zuflussprinzip. Geh zum Jobcenter und weise den Zufluss nach, entweder anhand deines Arbeitsvertrages oder lass es dir durch deinen Arbeitgeber bescheinigen.

Sollte dein Gehalt erst Mitte September überwiesen werden, kannste für diesen Monat dann ein sog. Überbrückungsdarlehen nach § 24 Absatz 4 SGB II beantragen. Einfach mal beim Jobcenter nachfragen.

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Lt. Gesetz musst es nicht anzeigen. Es wird nur problematisch wenn du irgendwann Zinsen bekommst denn das ist Einkommen. Das bekommen die mit und dann wirste angeschrieben. Aber wenn diese Zinsen geringfügig sind ist es egal; ich glaub bis zu 10 € pro Monat sind nicht als Einkommen zu werten lt. Alg II-Verordnung.

Ein weiteres Problem könnte sein, dass die Großeltern oder Onkel/Tanten Geld fürs Enkel-, Patenkind, Nichte, Neffe, etc. zahlen. Das ist Einkommen und muss angezeigt werden.

Mit Vermögen hat das nix zu tun. Vermögen musst du nur bei der Antragstellung anzeigen (nicht bei Weiterbewilligung): Es gilt die Faustregel: alle Geldzugänge außerhalb des Leistungsbezugs ist Vermögen, alle Geldeingänge während des Leistungsbezugs ist Einkommen!

Aber meistens ist es eh besser es anzuzeigen. Sicher ist sicher und Jobcenter ist nicht gleich Jobcenter. Lieber zuviel anzeigen und nix riskieren als zu wenig zu sagen und dafür nacher zahlen zu dürfen...

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