Erstmal: ThomasBeh absoluter Blödsinn!

Zur Frage: Der Besitz von Grundvermögen wird besteuert in Form der Grundsteuer. Diese erhebt die Kommune vom Eigentümer. Sie ermittelt sich wie folgt: Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer p.a.

Der Grundsteuermessbetrag errechnet sich aus dem Einheitswert. Sowohl Messbetrag als auch Einheitswert werden vom Finanzamt festgestellt (Bescheid über den Einheitswert und Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.xxxx). Wechselt der Eigentümer eines Grundstücks wird i.d.R. eine Zurechnungsfortschreibung vorgenommen - der Grundbesitz mit Einheitswert und Messbetrag i.H.v. X € ist dem neuen Eigentümer zuzurechnen.

Das Finanzamt will gar nichts von dir, der Einheitswertbescheid dient im Endeffekt dazu, damit du weißt, wie die Gemeinde zu dem Grundsteuermessbetrag kommt, welcher im Grundsteuerbescheid ausgewiesen wird. Aufgrund des Einheitswertbescheides musst du nichts an das FA zahlen, sondern die Gemeinde wird die Grundsteuer in einem separaten Bescheid erheben.

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Werbungskosten kommen in Betracht, wenn du mit der erworbenen Immobilie Einkünfte (typischerweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) erzielst.

Ist das nicht der Fall, wäre die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gem. § 35a (3) EStG denkbar.

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Die benötigten Informationen findest du allesamt hier:

http://www.fm.nrw.de/allgemein_fa/ausbildung/finanzwirt/index.php

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Auf keinen Fall: Weil mich Steuern schon immer interessiert haben. Das nimmt dir keiner ab.

Gründe wären, interessantes Tätigkeitsfeld, Interesse an juristischer Materie, Kontakt mit Menschen - Außendienst, flexibler Job (Mutterschaft- Wiedereingliederung auch 8 Jahre später noch problemlos möglich), Aufstiegschancen etc.

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Säumniszuschläge eher weniger, die entstehen bei verspäteter Zahlung und nicht bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung, § 240 AO.

Ggf. setzt das Finanzamt Verspätungszuschläge fest - bei erstmaliger Verspätung nicht, in den Folgejahren ebenfalls nicht zwingend.

Werden Verspätungszuschläge festgesetzt, kann man i.d.R. mit einen Erlassantrag einen kompletten Erlass derselben bewirken oder zumindest einen hälfigten.

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Gewerbliche Betätigung würde dieser Sachverhalt ohnehin nicht sein, da es an der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ermangelt (§ 15 (2) S.1 EStG).

Die Einnahmen von 320 € sind - ggf. gekürzt um etwaige Werbungskosten - als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr.3 EStG zu versteuern, einzutragen in der Anlage SO.

Unterschreibst du einen solchen "Nachweiß" kannst du davon ausgehen, dass die Caritas diesen an die zuständigen Finanzbehörden weiterleitet mit der Bitte um Überprüfung (Kontrollmitteilung).

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Weil die Finanzverwaltung unter chronischem Personalmangel leidet. Die Steufa ist froh, wenn sie die größeren Fälle halbwegs abarbeiten kann.

Für kleinere Vergehen bleibt meist keine Zeit. Es fehlen bundestweit ca. 1.500 Fahnder und Prüfer. Kannst dir ja denken, dass die Vorhandenen dementsprechend schon alle Hände voll zu tun haben.

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Vorneweg: Das Finanzamt ist NICHT befugt, dich steuerlich in irgendeiner Form zu beraten. Maximal kannst du erfragen, welche Komponente bei deinem letzten Bescheid die hohe Nachzahlung bewirkt hat.

Auskünfte über Fragen wie du am besten Steuern sparst oder wie du es am Geschicktesten anstellst dürfen von den Finanzbehörden nicht beantwortet werden. Dies ist explizit den steuerberatenden Berufen vorbehalten.

Lösung: Solltest du keine Gewinneinkünfte (gewerblich/selbstständig) haben, dann wäre der Gang zum Lohnsteuerhilfeverein empfehlenswert. Die Mitgliedsbeiträge dort sind verhältnismäßig gering und in "einfachen" Fällen bekommst du i.d.R. gute Beratung&Hilfestellung.

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Meiner Meinung nach eine falsche Rechtsauffassung des Finanzamts.

Grundlegend gilt, dass Arzt-/Medikamentenkosten als agB anzuerkennen sind, wenn eine schriftliche, ärztliche Verordnung vorliegt. Hast du eine solche auch deiner Erklärung als Nachweis beigefügt?

Ob die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen medizinisch notwendig oder sinnvoll sind, ist nicht dem Beurteilungsspielraum des Finanzamts unterworfen (Ausnahme: Fragwürdige Behandlungen wie "Wunderheiler" und Ähnlichem).

Ggf. Einspruch einlegen und im Rechtsbehelfsverfahren die Sachlage klären.

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Aufwendungen für Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10b EStG).

Was in konkreten Zahlen an festgesetzter Einkommensteuer "gespart" wird, wird dir hier niemand sagen können.

Grundlegend gilt, dass anerkannte Spendenaufwendungen unterm Strich deine zu zahlende Steuer mindern werden.

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Aufwendungen für Medikamente, Sehhilfe und Ähnlichem werden nur dann vom Finanzamt anerkannt, wenn eine schriftliche, ärztliche Verordnung vorliegt.

Die Rechnung vom Optiker ist defintiv nicht ausreichend.

Beachte jedoch die zumutbare Eigenbelastung, § 33 (3) EStG. Wird diese nicht überschritten, erfolgt - egal ob mit oder ohne ärztliche Verordnung - keine Berücksichtigung der agB.

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Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen entbindet definitiv NICHT von der Abgabeverpflichtung.

So steht es explizit im § 149 (1) Satz 4 der Abgabenordnung!!

Was hier teilweise für Ratschläge gegeben werden ist ja schon allgemeingefährlich.

Wenn du die offenen Steuerschulden aufgrund der Schätzung beglichen hast, solltest du dich darauf einstellen, dass das Finanzamt höher nachschätzt, da offensichtlich die Schätzung nicht hoch genug war (du hast ja gezahlt).

Bescheide auf Grund einer Schätzung ergehen i.d.R. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO). Das bedeutet, dass sowohl das Finanzamt als auch du jederzeit an den Bescheid rankommt, solange die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen ist.

Unbedingt die Steuererklärung für 2007 einreichen!!!

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In Hessen heisst die Unbedenklichkeitsbescheinigung mittlerweile "Bescheinigung in Steuersachen". Zu anderen Bundensländern liegen mir diesbezüglich keine Auskünfte vor.

Hinsichtlich der Bearbeitungszeit lassen sich keine pauschalen Aussagen treffen. Dies ist abhängig von der Personalbesetzung innerhalb des Bezirks (Krankheit, Urlaub etc.), vom Stand der Veranlagungen/der Rechtsbehelfe usw..

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Ein Finanzbeamter ist in erster Linie an die geltenden Gesetze sowie an die Rechtsauffassung der Verwaltung gebunden.

Es existiert bei gewissen Sachverhalten ein Ermessensspielraum (Gewährung/Ablehnung einer Stundung z.B.). Die Ermessensausübung ist jedoch nicht unbegrenzt, sondern begrenzt durch Rechtssprechung und Verwaltungsanweisungen.

Ein Finanzbeamter ist nicht befugt, steuerliche Beratung jeglicher Form durchzuführen. Zwar könnte er es aufgrund seiner hervorragenden Kenntnis des Steuerrechts, jedoch bleibt die Beratung den steuerberatenden Berufen explizit vorbehalten.

Ob der Beamte sein Ermessen innerhalb der zulässigen Grenzen profiskalisch oder zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausübt, bleibt ihm überlassen.

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Nein das heisst es nicht. Der Tilgungsanteil der Darlehensraten stellt keine Werbungskosten dar. Einzig der Zinsanteil der Darlehensrate ist als Werbungskosten abzugsfähig.

Auch wenn du höhere Werbungskosten als Mieteinnahmen (auch die Umlagen zählen dazu) hast, solltest du dennoch in jedem Fall die Einkünfte erklären, da in diesem Fall ein Verlust aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsteht.

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Auch eine Operation aus religiösen Gründen kannst du nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigen.

Solange keine medizinische Indikation für den Eingriff vorliegt, sind die Kosten nicht berücksichtigungsfähig.

Religiöse Motive zählen eindeutig zur privaten Spähre eines jeden Steuerpflichtigen.

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Vielleicht noch zum Verständnis. Den Titel "Finanzwirt/in" tragen die Angehörigen des Mittleren Dienstes (Mitarbeiter - Steuer(ober)sekretär) innerhalb der Finanzverwaltung. Tätigkeitsfelder sind vor allem: - Veranlagung (Bearbeitung der eingegangen Steuererklärungen) - Pflege der Datenbanken des Finanzamts - Anfordern von fehlenden Unterlagen/Unterschriften/Erklärungen - Je nach Finanzamt und Organisation Überwachung/Androhung/Festsetzung von Zwangsgeld

Den akademischen Titel "Dipl.-Finanzwirt" tragen die Angehörigen des Gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung. Das sind die Sachbearbeiter in den einzelnen Bezirken. Sie stehen in der Hierachie über den Mitarbeitern und unter den Sachgebietsleitern.

Tätigkeiten sind kurz zusammengefasst: - Rechtsbehelfsverfahren (Einspruchsbearbeitung) - Bearbeitung von Erlass/Stundungs/Herabsetzungsanträgen - Bearbeitung schwieriger Steuerfälle - Überwachung der Statistiken

Für eine Ausbildung im mittleren Dienst (vergleichbar mit den Steuerfachangestellten) bedarf es des Realabschlusses.

Für einn Studium im gehobenen Dienst (vergleichbar mit dem Steuerberater) bedarf es eines guten Abiturs.

Nähere Informationen findest du z.B. unter http://www.finanzverwaltung-mein-job.de/ . Das ist die hessische Seite. Jedes Bundesland dürfte so eine ähnliche haben.

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