Hierbei ist es grundsätzlich egal, ob diese Aussage in dem Kaufvertrag selber oder in der Werbung steht. Beide sind bindend und werden als Beschaffenheitsvereinbarung ausgelegt. Es ist eine Technikklausel, welche das Produkt einstuft.

Wegen solcher Äußerungen, gibt es häufiger Streitigkeiten bezüglich der Erwartungshaltung und dem tatsächlichen Stand der Dinge.

Nach dieser Beschreibung, würde ich selbst als versierter Nutzer ein High End Gerät erwarten, welches also für den Privatgebrauch (und sogar für professionelle Gamer) die höchste Stufe als Maßstab definiert.

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Du kannst einen solchen Vertrag aufsetzen und ihm Geld bezahlen. Zeigt er / ein Dritter dich dann trotzdem an, dann ist das eben so, da solch ein Vertrag wohl in jedem Land Europas die Ketten alles erdenklich rechtlich möglichem sprengen würde.

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Erstens: Baumangel. Als Vermieter stehst du damit grundsätzlich für alle Schäden des Mieters grade, die durch den Schimmelbefall entstanden sind, da DU ihm die vertragliche Beschaffenheit schuldest. Bist du der Meinung, der Mieter habe dies dadurch verursacht, weil er den Mangel zu spät (oder gar nicht) angezeigt hat, dann kann das schon anders aussehen.

Zweitens: Schadenersatz kannst du gegen den Nachbarn geltend machen, sofern er alleinig für diesen Baumangel verantwortlich ist.

Für Beide Fälle brauchst du definitiv einen Anwalt.

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Wer Schuld ist kann in solchen Fällen nur ein Gericht entscheiden, denn nur dieses kann alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Folgende Fragen sind da zum Beispiel relevant:

An dich:

  • Hast Du geblinkt?
  • War die Straße einsehbar?
  • Schulterblick?
  • Hat der Unfallgegner vollkommen unerwartet reagiert / war er zu schnell?

Dein Unfallgegner:

  • Hat er ebenfalls geblinkt?
  • Bist du aus seiner Sicht zu schnell abgebogen?
  • Fuhr er bereits auf der Gegenspur, als du abgebogen bist?
  • und so weiter...

Hinzu kommt bei euch beiden die Betriebsgefahr des Kfz.

Hat zudem die Polizei den Unfall wenigstens aufgenommen? Gab es Zeugen?

Pauschal würde ich behaupten ihr Beide bekämt die Schuld, wenn ihr der Meinung seid, den Unfall nicht verursacht zu haben und es sonst keinen handfesten Nachweis gibt. Die prozentuale Gewichtung kann man so auch nicht absehen. Ohne Beweise würdigt letztendlich der Richter wer mehr Schuld hat. Im Zweifel 50/50.

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1.: Also das du diesen Unfall mindestens fahrlässig herbeigeführt hast, ist hier wohl vollkommen unstrittig. Man könnte dir sogar eine grobe Fahrlässigkeit unterstellen, denn beim rückwärtigen führen eines Pkw ist größtmögliche Sorgfalt zu gewährleisten. Notfalls musst du dich einweisen lassen.

2.: Sollte der Schaden durch dich beglichen werden, könntest du dem Bauern einen Vorwurf wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht machen, sofern dieser Bereich frei befahrbar war, die Baugrube auch beim vorwärtsgehenden Verkehr schlecht bis gar nicht einzusehen war und beispielsweise Flatterband fehlte. Dafür müsstest du ihn aber auf Schadenersatz wegen diesem Punkt verklagen. Den vollen Betrag (wenn überhaupt etwas) würdest du hier aber garantiert nicht erhalten, da du selber mindestens fahrlässig gehandelt hast. Zudem ist ein solcher Prozess äußerst Ungewiss und das Kostenrisiko für dich, steht in keinem Verhältnis zu dem Nutzen.

3.: Solltest du (nachweislich bzw. unbestritten) auf dem Standpunkt stehen, dass du das Fahrzeug ohne Vollkasko und einem Versicherungsschutz für 18-jährige gar nicht erst benutzt hättest, könntest du hier ggf. etwas unbescholtener aus der Sache heraus kommen. Juristisch spricht man hier von sogenannten Gefälligkeitsschäden (stillschweigende Haftungsfreistellung). Jedoch hast du dabei auch wieder das Problem deiner eigenen Fahrlässigkeit, denn wenn diese grob ist (und das glaube ich hier), fällt diese Freistellung weg. Dies müsste daher auch durch ein Gericht festgestellt werden.

4.: Hätte eine Vollkasko bestanden und du hättest den Unfall in dieser Form verursacht, hätte deine Arbeitskollegin dich auch auf Schadenersatz verklagen können, sofern sie dadurch hochgestuft würde, also in ihrer Police keinen "Unfall frei" hat.

Ich würde dir daher dringend raten, dich gütig mit der Gegenseite zu einigen.

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Du hast das Recht an deinem geschriebenen Wort und dies ist ein Grundrecht. Rechtlich ist WhatsApp meiner Meinung nach der privaten Lebensführung zuzuordnen, da die meiste Kommunikation hier zwischen 2 Personen statt findet und ein Mitlesen Dritter unerwünscht ist. Eine eröffnete Gruppe kann da schon anders gewichtet werden.

Wenn dein Ex also (wie auch immer) ohne deine Zustimmung auf diese privaten Inhalte zugreift, verletzt er deine Persönlichkeitsrechte.

Rede mit ein paar Zeugen denen das gezeigt wurde und frag, ob die dies auch bestätigen würden. Danach müsstest du zu einem Anwalt und dieser kann eine Unterlassung erwirken.

Auch wenn WhatsApp als unsicher gilt, bei so etwas hört der Spaß auf!

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Sofern das Handy nicht vor mehr als 2 Jahren gekauft wurde, wovon ich hier ausgehe, so kannst du diesen Mangel dem Verkäufer anzeigen und im Rahmen der Gewährleistung Nacherfüllung verlangen. Das heißt du lässt es reparieren oder bekommst ein neues. Das Wahlrecht liegt bei dir und könnte nur versagt werden, wenn ein neues Xperia für den Verkäufer beispielsweise unverhältnismäßig teuer wäre.

Selbst rum basteln würde ich lassen...

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Grundsätzlich sind Nebentätigkeiten zulässig. In den meisten Fällen musst du dies deinem Arbeitgeber nur anzeigen. Mitunter kann es gesetzliche Grundlagen / Tarifverträge geben, die dies einschränken. Ich vermute in deinem Fall wäre dies, wenn überhaupt, nur im Tarifvertrag geregelt.

Sollte dein Ausbildungsverhältnis darunter leiden, so kann die Nebentätigkeit versagt werden.

Zeige deinem Arbeitgeber dies also an und warte auf die Reaktion.

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Für Internetkäufe gilt der § 312d BGB (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen):

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

Mich würden nur die 21 Tage mal näher interessieren... Garantiert diese der Händler?

Die gesetzliche Frist beträgt nämlich 14 tage ab Zugang der Widerrufsbelehrung in Textform (§ 355 (1) S.1 BGB).

Wenn du also noch in der Frist bist, kannst du den Vertrag jederzeit widerrufen bzw. dies dadurch bewerkstelligen, dass du das iPhone (nachweislich) zurückschickst.

Bestellst du also ein zweites iPhone und widerrufst danach den Vertrag für das erste Handy, so ist dies grundsätzlich möglich, aber nicht sonderlich nett...

Ich würde eher darüber nachdenken, sofern du dein Handy derzeit dringend benötigst, mich trotzdem auf die Gewährleistung zu berufen. Diese beträgt ohnehin 2 Jahre und so lange du den Mangel anzeigst, gilt dieser als gewahrt, sofern der Verkäufer keinen Nachweis möchte. Ich sehe jedoch kein Problem, mit einer defekten Lautstärketatse mal 2 Wochen zu leben und das Handy reparieren zu lassen, wenn du dies nicht mehr täglich in Anspruch nehmen musst. Grundsätzlich kannst du auch ein neues iPhone verlangen, denn nach § 439 (1) BGB hast du ein Wahlrecht. Bei einem neuen Produkt, erkenne ich keine Nachteile für einen Versandhandel nach § 439 (3) BGB, die eine Weigerung rechtfertigen würden.

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Es gibt hier zwei Dinge die zu unterscheiden sind. Zum einen gibt es die Garantie, welche eine freiwillige Leistung des Herstellers / Verkäufers ist. Diese kann er relativ frei gestalten. Zum anderen gibt es die Gewährleistung und diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) klar geregelt.

Die Gewährleistung sagt, dass du 2 Jahre Anspruch auf eine vertragsgemäße Ware hast, also eine ohne Mängel. Sofern das Handy Unterwasseraufnahmen in der Produkteigenschaft inne hat, so ist dies auch zu gewährleisten.

Ich würde mich also an den Verkäufer wenden und dies im Rahmen der Gewährleistung beanstanden. Bei einem solchen Schaden würde ich auf ein neues Handy bestehen. Das Wahlrecht hierzu liegt bei dir.

Sollte der Verkäufer behaupten, der Mangel sei durch dich verschuldet, so kannst du ihn auf den § 476 BGB verweisen:

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. .

Das heißt also, dass der Verkäufer beweisen muss, dass du beispielsweise die Verschlüsse nicht korrekt bedient hast, sofern das Handy nicht vor mehr als 6 Monaten gekauft wurde.

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Gesetzlich geregelt ist das im § 439 BGB. Der Absatz 1 besagt:

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Das heißt also, ob du ein neues (gleiches) Handy verlangst oder dein altes reparieren lässt, ist deine Entscheidung. Der Verkäufer könnte dies verweigern, wenn besondere Umstände zutreffen (beispielsweise für den Verkäufer unverhältnismäßig teuer). Eine große Kette wie Saturn ist da aber in der Regel sehr zugänglich. Falls nicht, hilft manchmal auch eine "freundliche Mecker-Mail" über die Homepage... ;)

Unter Umständen kann es sogar sein, dass der Verkäufer dein altes Handy zurück nimmt und dir das Nachfolgemodell aushändigt (ggf. durch finanziellen Zuschuss deinerseits). Dies wäre jedoch eine reine Kulanzregelung und darauf hast du keinen Anspruch!

Dadurch das bereits 2 Mängel vorgelegen haben, könnte sogar ein Rücktritt vom Vertrag begründet sein. Da ich jedoch die Funktionalität des Bluetooth als geringfügig ansehe, würde ich ihm hier erneut die Nacherfüllung zugestehen. Die Frist dafür beträgt 2 Jahre ab Kaufdatum.

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Es gibt hier zwei Dinge die zu unterscheiden sind. Zum einen gibt es die Garantie, welche eine freiwillige Leistung des Herstellers / Verkäufers ist. Diese kann er relativ frei gestalten. Zum anderen gibt es die Gewährleistung und diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) klar geregelt. Die Garantie schließt die Gewährleistung nicht aus!

Die Gewährleistung sagt, dass du 2 Jahre Anspruch auf eine vertragsgemäße Ware hast, also eine ohne Mängel. Die Verjährung ist im § 438 (1) Nr. 3 BGB geregelt.

Weiterhin ist im § 439 BGB zu lesen, dass du bei einem Mangel Nacherfüllung verlangen kannst. Dabei kannst du ein neues Handy verlangen oder die Reparatur.

Die Nacherfüllung gilt in deinem Fall nach § 439 BGB als gescheitert, wenn 2 erfolglose Reparaturversuche statt gefunden haben.

§ 439 S. 2 BGB

Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Nun hast du also ein neues Handy in einer anderen Farbe erhalten. Auch eine Farbabweichung stellt einen Mangel dar. Für diesen ist der Verkäufer (also derjenige welcher, der dir das Handy verkauft hat) zuständig.

Ich würde dies dem Verkäufer so mitteilen und ein neues Handy in der vertraglich vereinbarten Farbe verlangen, obwohl bereits jetzt weitere Rechte vorliegen könnten.

Sollte er sich weigern, würde ich eine Frist von 2 Wochen setzen und anschließend vom Vertrag zurück treten, sofern das das nicht reguliert wurde. Den Rücktritt solltest du schriftlich erklären.

§ 323 BGB (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung) .

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

Die meisten Verkäufer sträuben sich davor, deswegen könnte es da zu Diskussionen kommen.

Wenn du aufgrund der gescheiterten Nacherfüllung zurück sein solltest, erhältst du den Kaufpreis zurück. Eine Kürzung (also Wertersatz) wäre in deinem Fall aber nicht zulässig, da du scheinbar ein neues Handy erhalten hast (aber nur dann). Das Handy musst du allerdings zurück geben.

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Grundsätzlich fallen bei Einsätzen vom Rettungsdienst Kosten an. Wird die 112 kontaktiert und er erfolgt ein Transport in das Krankenhaus, so folgt darüber eine Rechnung. Diese zahlt jedoch die Krankenkasse, unter Berücksichtigung der Eigenanteile. Wenn die Einsatzkräfte hier unnötig ausgerückt ist, so wird mitunter auch eine Leerfahrt berechnet. Deine Krankenkasse kann diese Übernahme verweigern, wenn dein Sohn die Behandlung abgelehnt hat / das Ausrücken also unnötig war.

Das kann allerdings schon anders aussehen, wenn eine Behandlung durchgeführt wurde und das medizinische Personal einen Transport ablehnte.

Fehlfahrten sind in der Regel bei der Gesamtkalkulation zur Entgeltbemessung für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes mitberücksichtigt. Insofern kannst du bei dem Kommunalen Träger eine Rücknahme des Bescheides zu beantragen.

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Aber darf das einfach so ohne Beweise oder Verdachtsmoment überhaupt geschehen?

Nein. Das wäre sonst Willkür. Wenn die Polizei jedoch darauf besteht, gilt es einen Richter von diesem Verdacht zu überzeugen. Gibt er dafür sein "OK", dann ist dies korrekt. Die Weigerung zum Schnelltest kann jedoch auch ein Verdacht sein. ;)

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Also, grundsätzlich geregelt ist das im § 240 StGB (Nötigung):

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Gewalt ist hier nicht mit der körperlichen gleich zusetzen, sondern umschreibt jede physische (oder auch psychische) Form. Hier vermute ich, dass sie ihr Auto dafür genutzt hat. Die Handlung die hierbei hervorgerufen werden sollte, war dein Anhalten.

Der Affekt spielt hierbei keine Rolle. Entscheidend ist nach wie vor §240 StGB:

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Es kommt hierbei auch die Verwerflichkeit in der Zweckrelation an. Sie hat dich ausgebremst, deinen Türgriff abgerissen und die Folgen für Unbeteiligte nach solchen Bremsmanövern sind auch nicht auszuschließen. Dies nur aus ihrem persönlichen Interesse dich zur Rede zu stellen. Ein berechtigtes Interesse für ihre Tat, müsste sie also beweisen (den Richter davon überzeugen).

Die Entscheidung, dass du die Anzeige nicht zurück ziehen kannst, halte ich für korrekt, da hier definitiv über ihre Eignung zum Führen eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr gesprochen werden muss.

Sollte das Gericht nun zu der Entscheidung kommen, dass eine Nötigung vorliegt, wird sie mit großer Wahrscheinlichkeit ihren Führerschein abgeben müssen.

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Geregelt ist das hier:

Art. 56 Abs. 5 Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG): "Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten. Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden."

Dieses Passus spricht für sich. Die Dauer liegt im Ermessen des Lehrers/der Schule. Vermutest du, dass nach deinem Einzelfall dieses Ermessen unverhältnismäßig ist, kannst du dich dann die/den Direktorin/Direktor der Schule oder deine Eltern wenden.

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Was in deiner Schule aushängt, ist auch nicht relevant.

Art. 56 Abs. 5 BayEUG (gilt exemplarisch. andere Bundesländer haben dies ähnlich): "Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten. Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden."

Dieses Passus spricht für sich. Die Dauer liegt im Ermessen des Lehrers. Vermutest du, dass nach deinem Einzelfall dieses Ermessen unverhältnismäßig ist, kannst du dich dann die/den Direktorin/Direktor der Schule oder deine Eltern wenden.

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Ich würde einfach einen Nachsendeauftrag mit deiner neuen Adresse bei der Deutschen Post beantragen. Wo das Gewerbe gemeldet ist, ist egal.

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Teile mit, dass sich dein Name geändert hat. Gib weiterhin an, dass es nicht durch Eheschließung geschehen ist, sondern durch "formale Fehler bei der Einbürgerung". Sollte die Sachbearbeitung weiter nachfragen, sagst du einfach "das ist eine so lange Geschichte und würde den Rahmen sprengen...". Die Gründe haben deinen potentiellen Arbeitgeber nicht zu interessieren.

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