Guten Tag,
die von Ihnen geschilderte Situation besteht aus mehreren Teilvorgängen. Wir müssen so gesehen den Kauf des Computers von der Darlehensaufnahme trennen und ebenso von der Privatinsolvenz.
(gehen wir davon aus, dass Sie volljährig sind) - der Computer ist rechtlich gesehen in Ihren Besitz übergegangen, er wurde schließlich verschenkt. Die Schenkung ist ein eigener rechtlicher Vorgang. Sie sind also Eigentümer der Sache geworden! Lediglich wenn in dem aufgestellten Darlehen ein sogenannter Eigentumsvorbehalt vereinbart ist, könnte der Gläubiger versuchen den PC zu Geld zu machen. Dies wird in der Praxis selbst bei einem Darlehen MIT Eigentumsvorbehalt kaum vorkommen, da die Verwertung eines PCs in aller Regel nicht kostendeckend ist.
nun müsste man sich das Darlehen Ihrer Mutter genauer ansehen und die Vermögensverhältnisse beim Vertragsschluss beleuchten. Ggf. hat der Gläubiger auf eine Schufa-Anfrage verzichtet (der Fall bei Kleinstdarlehen) und Ihre Mutter wusste bereits von ihrer Zahlungsunfähigkeit. In diesem Falle könnte man einen sogenannten Eingehungsbetrug unterstellen und der laufende Kreditvertrag kann nicht regulär und über die Restschuldbefreiung des Verbraucherinsolvenzverfahrens abgedeckt werden. Weiter geht es an dieser Stelle nicht, da wir uns im Verbraucherinsolvenzverfahren befinden! (keine Diskussion über abgetretenes Einkommen, etc.)
Pfändung von Sachwerten und Taschenpfändung - im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahren werden Sie mit einem sogenannten Treuhänder (bei Regelinsolvenz der Insolvenzverwalter) zu tun haben. Dieser kann ab einer unbestimmten Summe auch über eine Sachpfändung nachdenken. Es darf jedoch lediglich pfändbares Eigentum des Schuldners herangezogen werden. Ihren PC sehe ich innerhalb dessen nicht!
Ich hoffe Ihre Frage ausreichend beantwortet zu haben.
Beste Grüße