Meinung des Tages: Cannabis im Straßenverkehr - wie bewertet Ihr die vorgeschlagenen Grenzwerte?

Seit nunmehr einem Monat ist Cannabis hierzulande teillegalisiert. Was allerdings noch fehlt, sind klare Regelungen für den Konsum im Straßenverkehr. Ein nun vorhandenes Expertenpapier mit Regeln wird von manchen als zu streng erachtet...

Ein bislang unausgereiftes Gesetz...

Für manche wirkte es vielleicht wie ein schlechter Aprilscherz, für andere hingegen dürfte der 1. April 2024 fast schon zu einer neuen Art Feiertag avanciert sein: Seit dem 1. April des Jahres ist der Anbau und der Besitz von Cannabis - trotz massivem Widerstand seitens der Union - für den Eigenkonsum für Volljährige innerhalb eines bestimmten Rahmens erlaubt. Eine ganz zentrale Frage allerdings blieb lange Zeit offen: Wie verhält es sich mit dem Cannabiskonsum im Straßenverkehr? Auf Grundlage welcher Grenz- und Richtwerte orientiert man sich künftig? Ein jüngst zusammengestelltes Expertenpapier hierzu offenbart jetzt klare Regeln...

Die konkreten Richtlinien

Da der Konsum der Droge die Wahrnehmung sowie das Reaktionsvermögen durchaus negativ beeinflussen kann, hat sich Bundesverkehrsminister Volker Wissing kürzlich an eine Expertenkommission zur Beantwortung der Frage danach, wie viel Cannabis im Straßenverkehr vertretbar sei, gewandt. Die Expertenkommission, welche sich aus Fachleuten aus den Bereichen Medizin, Recht, Verkehr und Polizei zusammensetzt, hat nun einen Grenzwert von 3,5 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) je Milliliter Blutserum vorgeschlagen. THC ist derjenige Wirkstoff beim Cannabis, der die Rauschwirkung bedingt.

In der an das Verkehrsministerium gerichteten Empfehlung verweist man darauf, dass "bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes [ . ] nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung" durchaus möglich sei. Das Bundesverkehrsministerium ergänzt, dass der vorgeschlagene Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC im Blutserum hinsichtlich des Risikos in etwa mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille zu vergleichen wäre.

Die aktuelle Lage

Momentan handelt jeder ordnungswidrig, der "unter Wirkung" bestimmter berauschender Substanzen ein Kraftfahrzeug führt. Zu diesen Mitteln wird u.a. auch Cannabis gezählt. Die genannte Wirkung liegt vor, wenn die Droge im Blut nachgewiesen werden kann. Bislang gibt es für Cannabis am Steuer keinen gesetzlichen Grenzwert wie bei der 0,5-Promille-Marke beim Alkohol. In der Rechtsprechung hat sich jedoch ein Wert von 1,0 Nanogramm THC etabliert.

Der Bundestag muss den von der Kommission vorgeschlagenen THC-Grenzwert noch umsetzen. Bis dahin gilt der o.g. genannte Grenzwert von 1,0 Nanogramm. Der Wirkstoff allerdings ist noch viele Tage nach dem Konsum im Körper nachweisbar. Und dieser Umstand ruft kritische Reaktionen hervor.

Reaktionen

Kritik an der 3,5ng-Regel kam u.a. von den Grünen: Für Fahranfänger z.B. sind noch strengere Regeln vorgesehen. Hier heißt es konkret:

"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach §2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr (…) die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder (…) die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung (…) der Substanz Tetrahydrocannabinol steht."

Da Cannabis im Blut deutlich länger nachgewiesen werden kann, ohne, dass noch eine berauschende Wirkung vorhanden ist, kommt die Empfehlung einem Quasi-Verbot oder Verbot durch die Hintertür für alle Fahranfänger und Gelegenheitsfahrer unter 21 gleich.

Der Wert von 3,5ng ist laut der Grünen-Abgeordneten Swantje Michaelsen ein sehr strenger Wert. Da dieser ohnehin in etwa dem Wert von 0,2 Promille beim Alkohol entspricht, seien ihr zufolge ferner keine Sonderregelungen für Fahranfänger nötig. Zudem sei weiterhin unklar, welche Abstände Fahranfänger zwischen Konsum und Fahren einzuhalten hätten, sofern das Gesetz in Kraft trete.

Kritiker der Teillegalisierung zumindest rechnen künftig mit mehr Verkehrsunfällen, vor allem, wenn Konsumenten sowohl zum Joint als auch zum Alkohol greifen.

Unsere Fragen an Euch:

  • Erachtet Ihr den aktuellen Grenzwert für angemessen / realistisch?
  • Seht Ihr in der Teillegalisierung eine ernstzunehmende Gefahr für und im Straßenverkehr?
  • Denkt Ihr, dass die Unfallzahlen tendenziell ansteigen werden?
  • Sollten für Fahranfänger strengere Regeln bei Alkohol und Canabis gelten?
  • Würdet Ihr ein komplettes Verbot von berauschenden Substanzen im Straßenverkehr befürworten?

Wir freuen uns auf Eure Antworten.

Viele Grüße

Euer gutefrage Team

Quellen:

https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/cannabis-strassenverkehr-102.html

https://www.tagesschau.de/inland/cannabis-verkehr-100.html

https://www.adac.de/news/cannabis-am-steuer/

https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/cannabis-auto-fahren-was-ist-kuenftig-erlaubt/100032591.html

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Frage zum Anwohner-Parken: Welches ("Vor"-)Recht hat man hier...?

Kurz vorab: Hier in meinem Stadtteil sind Parkplätze extreme Mangelware (zentrale Lage und eine Berufsschule machen das nicht einfacher). Um nun zumindest ein bisschen "im Vorteil" zu sein, habe ich seit jeher so einen Anwohner-Parkausweis; dazu die Frage: Es gibt hier ein paar Straßenabschnitte, in denen darf man (zu der auf den Schildern ausgewiesenen Zeit zwischen 9.00 bis 18.00 Uhr) maximal für 4 Stunden und mit Parkscheibe parken (ähnlich wie auf der Abb.).

Gehe ich nun richtig davon aus, dass das auch für mich, mit meinem besagten Anwohner-Ausweis gilt? Wenn ich nämlich k e i n e n Platz mehr auf den uns Anwohnern vorbehaltenen Parkabschnitten finde, weiche ich natürlich entsprechend aus - bin aber nie sicher, ob ich im Zweifelsfall ein Ticket kassiere, wenn die Stadt hier Patrouille läuft und ich keine (!) Parkscheibe vorne ins Fenster lege. Also mach´ich das bisher ganz brav. Bin aber ja nicht selten und ganz gerne auch mal länger in meinem Zuhause als nur für vier Stunden o.o... Und darf zudem die Parkscheibe ja auch nicht einfach weiter drehen!

Grad heute kam nun hier zufällig ein Polizist des Weges (aus einem Streifenwagen), als ich beim Einparken war. Nur war sich der tatsächlich auch nicht sicher, was hier sozusagen "mehr wiegt": mein Parkrecht als Anwohner oder aber das Schild mit den vorgegebenen vier Stunden... Vielleicht weiß jemand von euch

Genaueres!? ^^

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Bekomme ich meinen Führerschein ohne MPU (wegen CanG §13 FEV) wieder?

THC (aktiv): 22ng + THC-COOH (passiv): 216ng

Guten Tag,

hatte mein 1. Fall im Straßenverkehr 2022 mit o.g. Werten.

Führerschein wurde entzogen. Anwalt führte ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe.

Die Richterin hat ihm scheinbar mitgeteilt, dass seine Begründung von nicht wissenschaftlich nachweisbar regelmäßigem Konsum keine Aussichten auf Erfolg hätte.

Das Verfahren liegt seit ca 1 Jahr still.

Nach einem Telefonat mit zuständiger Führerscheinstelle vor wenigen Tagen wurde ich auf das noch offene Verfahren hingewiesen wozu sich mein Anwalt beim Gericht seither nicht mehr gemeldet hat.

Nachdem ich ihn anschließend kontaktiert hatte, ob er mein Mandat weiterführt, wurde mir mitgeteilt, dass er sich meine Akte anschauen würde.

Aufgrund ausgebliebener Rückmeldung habe ich ihm erneut geschrieben worauf eine Info kam, dass es bei Angelegenheiten bzgl §13 FEV zusätzlich mehrere Tage dauern würde bis er dazu kommt sich zu melden.

Ich bin seit 2019 bzgl der Pflege von familiären Angehörigen arbeitslos sowie in Zahlungsrückständen wegen Todesfällen von 2 der 3 zu Pflegenden, weshalb ich es mir aktuell finanziell nicht leisten kann Kosten für einen neuen Anwalt zu tragen.

Ebenso bedürfte dies einem Mandatsenzug womit ich mich noch nicht auskenne bzw mein aktueller Anwalt wie o.g. auch bisher nicht reagiert.

Habt ihr Ideen was ich tun kann?

Herzlichen Dank für eure zeitnahe Rückmeldung.

Grüße

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