Schwierige Frage. Ich würde mir diesbezüglich auch wenn es Geld kostet den Rat eines Rechtsanwaltes einholen. Normalerweise ist es ja schließlich so, dass einem der Arbeitgeber die Mittel zur Verfügung stellen muss, welche für die Berufsausübung erforderlich sind und das ist zunächst einmal die ganz normale DIN- Ausstattung eines Rettungswagens, nichts weiter. Als Glasbrecher, kann man sich auch einen Nothammer oder eine taktische Taschenlampe mit einem Glasbrecher daran hohlen, wobei letztere natürlich noch den Vorteil bietet, als Taschenlampe zu fungieren, was bekanntermaßen auch sehr nützlich ist. Was einen Grund zum berechtigten Führen eines Einhandmessers im Sinne von §42a Waffengesetz (WaffG) darstellt, das ist meines Wissens nach durch die gerichtliche Rechtsprechung näher definiert worden. Soweit mir bekannt ist, fallen darunter nur Tätigkeiten, bei denen das beidhändige Öffnen eines Messers regelmäßig nicht möglich ist, zum Beispiel beim Klettern, wenn man sich im Seil verfangen hat und nur noch mit einer Hand frei ist. Als weiteres Problem kommt für mich hinzu, dass es immer mehr Waffenverbotszonen gibt, in denen keinerlei Messer mitgeführt werden dürfen und das man nicht unbedingt daran denkt, das Messer aus der Tasche herauszunehmen, wenn man eine solche Zone betritt. Aus meiner Sicht, ist die ganze Sache eine rechtliche Grauzone, die ein gewisses Risiko aufweist.

Mfg

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Jeder volljährige darf seit dem 01. April 2024 zu Hause bis zu 50 Gramm Cannabis aufbewahren und in der Öffentlichkeit bis zu 25 Gramm Cannabis mitführen. Der Konsum ist ebenso legal, abgesehen von den Schutzzonen (100 Meter um den Eingang von Kindergärten, Schulen und Sporteinrichtungen, ist der Konsum nicht erlaubt, wäre jedoch eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat). Dass das Cannabis derzeitig noch nicht aus einem legalen Eigenanbau oder aus einer legalen Anbauvereinigung stammen kann, das ist der Polizei wiederum auch klar. Es muss sich in Deutschland allerdings niemand selber belasten bzw. keinerlei Aussagen tätigen, womit er sich selber oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer strafbaren Handlung oder auch wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt und belangt zu werden. Wenn man also nichts sagt, dann wäre ein Nachweis kaum möglich.

Mfg

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Ja

Ich würde es jedoch differenzierter betrachten:

1.) Wer ein Verbrechen, also eine sehr schwerwiegende Straftat, auf welche das Gesetz eine Freiheitssrafe von mindestens einem Jahr vorsieht, begeht und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist, der sollte nach der Verbüßung der Freiheitssrafe direkt abgeschoben werden, meiner Meinung nach.

2.) Wer ein sogenanntes Vergehen, also eine Straftat auf die das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitssrafe vorsieht, begangen hat aber wegen dieser nicht rechtskräftig verurteilt worden ist (Einstellung des Verfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft) oder auch wer wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, der sollte meiner Meinung nach nicht pauschal abgeschoben werden sondern es sollte vielmehr auf die Umstände des konkreten Einzelfalles ankommen (Gewaltstraftat oder Eigentumsdelikt, Beweggründe für die Straftat undsoweiter).

Mfg

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Lebenslänglich

Nach §211 Strafgesetzbuch (StGB), steht auf einen Mord eine lebenslange Freiheitssrafe.

Diese ist auch in Deutschland primär ersteinmal tatsächlich immer lebenslang. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass nach frühestens fünfzehn Jahren der Rest der lebenslangen Freiheitssrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Dazu, kann frühestens nach fünfzehn Jahren ein dementsprechender Antrag bei Gericht gestellt werden und das Gericht entscheidet dann darüber, ob es dem Antrag stattgibt und die restliche Freiheitssrafe zur Bewährung aussetzt oder den Antrag ablehnt und die Freiheitssrafe weiterhin vollstreckt wird. Wird der Antrag abgelehnt, so kann er dann fortlaufend alle zwei Jahre erneut gestellt werden und das Gericht muss eine erneute Entscheidung darüber treffen. Wenn das verurteilende Gericht die sogenannte "besondere Schwere der Schuld" festgestellt hat, dann kann ein dementsprechender Antrag erstmalig nach zwanzig Jahren gestellt werden.

Mfg

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Sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage gilt, das es bei medizinischem Cannabis als Medikament zur Behandlung einer Erkrankung unter ärztlicher Kontrolle keinen gesetzlichen Grenzwert gibt. Voraussetzung hierfür, ist jedoch eine entsprechende Einstellung durch den behandelnden Arzt. Dieser, muss die Dosierung so einstellen, dass das Cannabis zwar die erwünschte medizinische Wirkung, jedoch keine unerwünschten Nebenwirkungen und keinen Rauschzustand mehr hervorruft. Dies kann eine Zeit lang dauern, sodass bis zum Erreichen einer entsprechenden Einstellung die Fahrtauglichkeit vorrübergehend eingeschränkt oder nicht mehr vorhanden sein kann. Ist es erreicht, dann bestätigt es der Arzt und dann gilt auch kein Grenzwert. Ein bloßes Rezept für medizinisches Cannabis ist demnach nicht ausreichend. Stattdessen, muss der behandelnde Arzt bescheinigen, dass die Fahrtauglichkeit gegeben ist. Auch kann man sich medizinisches Cannabis nicht unverzüglich auf dem elektronischen Rezept verordnen lassen. Das funktioniert bei überhaupt gar keinem Medikament. Der Arzt muss einem mindestens einmal persönlich gesehen haben, weil die ärztliche Diagnosestellung und die grundsätzliche Therapieentscheidung ärztliche Tätigkeiten sind, welche nicht ausschließlich aus der Ferne heraus erfolgen dürfen (ärztliches Fernbehandlungsverbot).

Mfg

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Das kann man hier so nicht sagen. Die Qualifikation zum Sanitätshelfer, welche bei anderen Hilfsorganisationen auch eine andere Bezeichnung haben kann, ist ausschließlich durch organisationsintern gültige Ausbildungsvorschriften geregelt. Es existieren hierzu keine übergeordneten gesetzlichen Ausbildungsvorschriften und auch keine Abkommen der verschiedenen Hilfsorganisationen auf Bundesebene, welche die Einheitlichkeit der Qualifikation gewährleisten würden. Es kocht hierzu demnach jede Hilfsorganisation ihre eigene Suppe und zum Teil, gibt es auch innerhalb derselben Hilfsorganisation sogar nochmal Unterschiede zwischen deren Kreisverbänden. Die Aufteilung in die Stufen Sanitätsausbildung A, Sanitätsausbildung B und Sanitätsausbildung C, ist so eigentlich weitestgehend nicht mehr gebräuchlich. In der Regel, existieren nur noch einheitliche sanitätsdienstliche Ausbildungen, welche abhängig von der jeweiligen Hilfsorganisation einen Umfang von 48 bis 80 Stunden, demnach von ein- bis zwei Wochen aufweisen. Ist es in SanA, SanB und SanC gestaffelt, dann dauert ein Abschnitt üblicherweise zwei Tage. Somit kommt man dann mit dem SanA auf zwei Tage, mit dem SanB auf insgesamt vier Tage und mit dem SanC auf insgesamt sechs Tage. Grundvoraussetzung ist immer ein zuvor absolvierter erster Hilfe Kurs und ja, das ist der "normale" erste Hilfe Kurs gemäß §19 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) für den Führerschein. Dieser, darf zu Beginn jedoch allermeist nicht älter als ein Jahr sein. Liegt er länger zurück, so müsste er vor Beginn der sanitätsdienstlichen Ausbildung nochmal neu gemacht werden.

Mfg

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Im Video, das ich sowieso kenne, hilft die Polizei einem Blinden-/ stark sehbehinderten Menschen beim Überqueren der Straße, weil die Ampelanlage ausgefallen ist. Das ist vollkommen legitim und sollte in diesem Fall meiner Meinung nach auch jeder Bürger so machen. Spannend würde es hier sogar rechtlich werden, wenn sie ihm nicht dabei geholfen hätten und der Blinde anschließend angefahren worden wäre. Hier könnte dann sogar eine unterlassene Hilfeleistung gemäß §323c Strafgesetzbuch (StGB) durchaus in Betracht gezogen werden. Die Polizei hat nach den Polizeigesetzen (PolG) der Länder den rechtlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr zu erfüllen und hier, droht dem Blinden beim Überqueren der Straße aufgrund der ausgefallenen Ampelanlage eine konkrete Gefahr.

Rechtlich, ist die Polizei gemäß §35 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) von deren Vorschriften befreit, wenn dies zur Erfüllung von hoheitlichen (= staatlichen) Aufgaben dringend geboten ist. Was wiederum solche "hoheitlichen Aufgaben" sind, das steht nicht in der StVO selber sondern ist im jeweiligen Landesrecht, hier im Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes, geregelt. Die Gefahrenabwehr, ist allerdings in jedem Bundesland eine polizeiliche Aufgabe und von daher würde ich sogar sagen, das ihnen hier rechtmäßig Sonderrechte zustehen.

Mfg

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In den allermeisten Bundesländern kann man unverzüglich nach der erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter eingesetzt werden. Weitere Voraussetzung für einen Einsatz in der Notfallrettung, ist allerdings neben der Qualifikation als Rettungssanitäter auch noch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1. Ohne diese, bleibt zunächst nur ein Einsatz im qualifizierten Krankentransport.

In wenigen Bundesländern ist es so, dass man trotz bestandener Abschlussprüfung zunächst praktische Einsatzerfahrung sammeln muss, bevor man eigenverantwortlich bzw. als Bestandteil der Regelbesatzung zum Einsatz kommen darf. So muss man zum Beispiel als fertiger Rettungssanitäter dann zuerst an mindestens 100 Notfalleinsätzen teilgenommen und sich so zum "Rettungssanitäter mit Einsatzerfahrung" qualifiziert haben. Hier musst du im Rettungsdienstgesetz (RDG) des Bundeslandes, in welchem du arbeiten möchtest, entsprechend nachlesen.

Mfg

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Der Rettungssanitäter, stellt in Deutschland zum jetzigen Zeitpunkt keine anerkannte Berufsausbildung dar sondern ist vielmehr eine Qualifikation-/ eine berufliche Weiterbildung, welche nach den Rettungsdienstgesetzen (RDG) der Bundesländer zur Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben-/ Tätigkeiten im Rettungsdienst berechtigt. Es gibt im Moment auch kein Bundesgesetz, welches die Ausbildung zum Rettungssanitäter, bundesweit einheitlich regelt. In einigen Bundesländern, existieren jedoch Landesgesetze und/ oder Rechtsverordnungen für die Ausbildung zum Rettungssanitäter. Die schulische Zugangsvoraussetzung dafür, ist lediglich ein Hauptschulabschluss. Der Notendurchschnitt, spielt im Prinzip keine Rolle. Weitere Zugangsvoraussetzungen dafür sind keine Vorstrafen, die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes und aufgrund der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und weiterer Gesetze auch die Volljährigkeit. Dies stellt insofern ein Problem dar, da man zum Zeitpunkt der Beendigung der Haupt- oder der Realschule in aller Regel ja noch nicht volljährig ist. Die Qualifikation, hat lediglich einen zeitlichen Umfang von insgesamt mindestens 520 Stunden. Sie kann demnach in Vollzeitform absolviert bereits innerhalb von circa dreieinhalb Monaten erworben werden, ist währenddessen jedoch sehr lernintensiv. Ausbildungsvergütung bekommt man keine. Man muss im Gegenteil sogar für die schulischen Anteile, für die Lehrgänge an einer Rettungsdienstschule, bezahlen. Bewerben im klassischen Sinne, kann man sich darauf nicht. Man sucht sich in der Nähe von seinem Wohnort eine Rettungsdienstschule die freie Plätze hat und meldet sich an dieser zu einem Rettungssanitäter- Grundlehrgang, dem ersten Teil der Ausbildung, an. Hat man diesen absolviert bzw. schon vorher, sucht man sich selbstständig die notwendigen Praktikumsplätze. Wenn man die erforderlichen Praktika absolviert hat, dann meldet man sich wiederum an der Rettungsdienstschule zu einem Rettungssanitäter- Abschluss-/ Prüfungslehrgang mit der Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter an. Die Berufsausübung, erfordert neben der Qualifikation auch noch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, welche ebenfalls auf eigene Kosten erworben werden muss.

Die richtige Beeufsausbildung im Rettungsdienst, ist die Ausbildung zum Notfallsanitäter. Diese dauert drei Jahre nach dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und nach der aufgrund des NotSanG erlassenen "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV) und schließt am Ende mit einer insgesamt zehnteiligen staatlichen Prüfung ab. Freie Ausbildungsplätze, werden hier jedoch bevorzugt an Rettungssanitäter mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 und mit ein- bis zwei Jahren Berufserfahrung im Rettungsdienst vergeben.

Mfg

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Unmöglich/Niemals

Das Grundgesetz (GG), lässt einen militärisch bewaffneten Einsatz der Bundeswehr im Inland nicht zu. Für die innere Sicherheit zu sorgen, das ist alleinig die verfassungsmäßige Aufgabe der Polizei. Dazu kann sich diese Polizeieinheiten aus anderen Bundesländern sowie auch der Bundespolizei einschließlich von polizeilichen Spezialeinheiten bedienen. Ein militärisch bewaffneter Einsatz der Bundeswehr im Inland, ist gemäß dem GG nur gegen militärisch bewaffnete Aufständische zulässig. Die verfassungsmäßige Voraussetzung dafür, ist demnach deren militärische Bewaffnung.

Mfg

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Es wäre ohnehin absolut nicht empfehlenswert, die Schule nach der 10. Klasse abzubrechen, da man dann noch minderjährig ist und weil die Chancen einen Ausbildungsplatz zum Notfallsanitäter zu bekommen damit gänzlich schlecht stehen. Auf einen freien Ausbildungsplatz, gibt es im Durchschnitt bundesweit ungefähr zehn Bewerbungen. Es kann also demnach überhaupt gar nicht jeder Bewerber angenommen werden und die Rettungsdienste, haben durchaus die Möglichkeit dazu, sich die Besten unter den Bewerbern auszusuchen. In §8 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG), sind lediglich die formal gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung definiert. Diese, reichen in der tatsächlichen Praxis allerdings allermeist nicht aus. Aus den gesetzlichen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und weiterer einschlägiger Gesetze, unter anderem auch aus den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), ergibt sich die Volljährigkeit als eine weitere Voraussetzung. Sehr vereinzelt, vergeben Rettungsdienste zwar auch Ausbildungsplätze bereits an Minderjährige, dies stellt jedoch eine rechtliche Grauzone dar. Aufgrund des großen Angebotes an Bewerbern, werden die freien Ausbildungsplätze bevorzugt an Rettungssanitäter mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 und mit ein- bis zwei Jahren Berufserfahrung im Rettungsdienst vergeben. Wenn man bereits Vorerfahrungen als Rettungssanitäter gesammelt hat, dann sind auch alle deine Fragen durch die Berufstätigkeit von selber beantwortet. Ansonsten kurz und knapp beantwortet: Man kann sich seine Dienstzeiten selbstverständlich nicht frei aussuchen sondern der Arbeitgeber erstellt einen Dienstplan an den man sich zu halten hat. Ob man während des Dienstes, es gibt im übrigen je nach Arbeitgeber 8 Stunden-, 12 Stunden- und auch 24 Stunden Dienste, durchgängig im Einsatz ist oder ob man regelmäßiger Pausen hat, das ist ganz verschieden. In der Stadt, kann man mehr oder weniger davon ausgehen, die allermeiste Zeit beschäftigt zu sein. Auf dem Land ist es hingegen durchschnittlich ein wenig ruhiger, jedoch sind dafür in der Regel die Fahrstrecken weiter. Auch gibt es immer Tage, an denen das Einsatzaufkommen überdurchschnittlich hoch ist. In diesem Beruf ist absolut nichts planbar, im übrigen auch nicht der Feierabend. Es kann durchaus auch mal vorkommen, dass aus einem 12 Stunden Dienst dann 14 Stunden werden und man 5 Minuten vor Feierabend noch einmal zu einem neuen Einsatz alarmiert wird.

Mfg

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In der Praxis werden zwar in aller Regel die beiden Rechte immer gemeinsam benutzt, aus juristischer Hinsicht, muss jedoch zwischen den sogenannten Sonderrechten gemäß §35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und dem sogenannten Wegerecht gemäß §38 StVO abgetrennt werden, weil es sich aus rechtlicher Hinsicht dabei um zwei voneinander abgetrennte Rechte handelt.

Die Sonderrechte gemäß §35 StVO, für die Fahrzeuge des Rettungsdienstes ganz konkret gemäß §35 Absatz 5a StVO, befreien von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Wer Sonderrechte in Anspruch nimmt, der darf demnach dann rechtmäßig unter anderem die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten, Ampelkreuzungen bei Rotlicht überqueren, im Überholverbot überholen, Sperrflächen überfahren und im Halte- bzw. im Parkverbot halten und parken. Die Sonderrechte, sind jedoch durch §35 Absatz 8 StVO eingeschränkt in dem es dort heißt, dass diese nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen. Die gerichtliche Rechtsprechung hat hierzu entschieden, dass der Sonderrechtsfahrer immer höchste Vorsicht walten lassen muss, an Ampelkreuzungen bei Rotlicht seine Geschwindigkeit insoweit verringern muss, dass er sich davon überzeugen kann, dass das Einsatzfahrzeug vom Querverkehr wahrgenommen worden ist und dieser warten wird (nötigenfalls, muss er dazu sogar kurz anhalten oder darf nur in Schrittgeschwindigkeit vorsichtig einfahren).

Das Wegerecht gemäß §38 StVO, verpflichtet alle übrigen Verkehrsteilnehmer dazu, dem Einsatzfahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen. Es gilt nur bei gleichzeitiger Verwendung von blauem Blinklicht und Folgetonhorn (Einsatzhorn) in der Kombination, laut StVO unabhängig von der Tageszeit, also auch während der Nachtzeit. Damit das Wegerecht besteht, müssen demnach beide Sondersignale "rechtzeitig" eingeschaltet sein. Was "rechtzeitig" ist, das ist wiederum von verschiedenen Faktoren wie der Verkehrssituation und von der Tageszeit abhängig. Nach einem obergerichtlichen Urteil, bedeutet "rechtzeitig" in der Regel jedoch mindestens zehn Sekunden vor der Einfahrt in einen Kreuzungsbereich bei Rotlicht. Das wiederum heißt, dass zumindest tagsüber das Folgetonhorn innerorts eigentlich dauerhaft eingeschaltet sein muss, damit das Wegerecht besteht.

Mfg

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Was tun mit der Schuldenbremse? Ist eine Klage vor dem EuGH möglich?

Thema:

Was tun mit der Schuldenbremse?

Deutschland hat noch Spielraum für zusätzliche Schulden - auch nach den Maastricht-Kriterien. Daher sollte Klage vor dem EuGH gegen die Entscheidung des BVerfG‘s erfolgen!

Da das Bundesverfassungsgericht mit seinem 

Urteil vom 15. November 2023

(2 BvF 1/22)

das 2. Nachtragshaushaltsgesetz für nichtig erklärt hatte, es aber eine Notwendigkeit für weitere dringend benötigte Investitionen in vielen Bereichen der öffentlichen Daseinsvorsorge, des Umweltschutzes, der Landesverteidigung und der Wirtschaftförderung sowie des Bildungswesens gibt, stellt sich für mich die dringende Frage, ob nicht der

EUROPÄISCHE GERICHTSHOF (EuGH)

wiederum das Urteil des Bundesverfassungsgerichts - nach Antragstellung eines Betroffenen - aufheben kann, um weiteren Schaden für die Wirtschaft Deutschlands abzuwenden und um in die Zukunft zu investieren, sofern die Maastricher Kriterien für die Verschuldung von Mitgliedsstaaten eingehalten werden.

Dabei geht es nicht darum die Schulden auszuweiten, aber in der gegenwärtigen konjunkturellen Lage keine weiteren Investitionen zu tätigen wäre falsch und ein Schaden für die mehrheitlichen Interessen der Wirtschaft und der Bürger und für die Zukunft des Landes. Danach kann dann wieder „gespart“ werden…

Unsolides Planen und unverantwortliche Tricksereien der Politik haben uns erst in diese Lage gebracht… Jetzt geht es um Schadensbegrenzung!

Wie erfolgreich wäre eine solche Klage vor dem EuGH gegen das Urteil des BVerfG‘s?

Wer wäre klageberechtigt?

Fundierte und qualifizierte Antworten bitte nur von Kennern der Materie, am liebsten von Verfassungsexperten oder Juristen für Europa- oder Haushaltsrecht.

Vgl.:

Deutschland hat Spielraum für zusätzliche Schulden

https://www.iwd.de/artikel/deutschland-hat-spielraum-fuer-zusaetzliche-schulden-581529/

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Das ist immer wieder komplex, wenn europäisches Recht und Verfassungsrecht der einzelnen Mitgliedsstaaten miteinander kollidieren und sich gegenüberstehen. Fakt ist jedoch, dass die europäische Union (EU) ein Staatenverbund und kein eigener Staat ist. Das Unionsrecht muss zwar von den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU eingehalten und umgesetzt werden, es bricht jedoch nicht die nationalen Verfassungen der Mitgliedsländer, da es selber keinen Verfassungsrang genießt. Die EU hat keine Verfassung. Über die Verfassung der einzelnen Mitgliedsstaaten zu urteilen, ist deshalb nicht die Aufgabe des europäischen Gerichtshofes (EuGH) sondern ausschließlich die Aufgabe der nationalen Verfassungsgerichte, für das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) demnach das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) mit Sitz in Karlsruhe. Es gibt auch zum Beispiel das sogenannte "Kopftuchurteil" des EuGH, in dem dieser zwar entschieden hat, dass einzelne Mitgliedsstaaten der EU in bestimmten beruflichen Positionen das Tragen eines Koptuches während der Arbeit per Gesetz verbieten können, der EuGH jedoch gleichzeitig betont hat, dass es in den Mitgliedsstaaten, in denen das Grundrecht auf Religionsfreiheit einen verfassungsrechtlichen Schutz genießt, wie eben in der BRD, die nationalen Verfassungsgerichte Abweichungen hiervon treffen dürfen. Es ist nicht die Aufgabe des EuGH, die Verfassungen der Mitgliedsstaaten der EU rechtsverbindlich auszulegen, das dürfen nur die Verfassungsgerichte dieser tun und der nationale Gesetzgeber, ist auch bei der Umsetzung von Unionsrecht an die jeweilige nationale Verfassung gebunden.

Mfg

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Das kommt ganz darauf an, welche Ausbildung du dann bei der Bundeswehr genau machen wirst. Wenn du dort die Ausbildung zum Einsatzsanitäter machst, dann ist darin die ganz normale, die zivile Ausbildung zum Rettungssanitäter integriert. Jedoch ist im zivilen Rettungsdienst eine Fortbildung von mindestens 30 Stunden im Jahr Pflicht, um weiterhin im Rettungsdienst eingesetzt werden zu dürfen. Ohne diese, behält man zwar seine Qualifikation, man darf allerdings nicht mehr aktiv eingesetzt werden. Wie es bei der Bundeswehr mit Fortbildungen aussieht, das weiß ich leider nicht. Zudem, steht im Koalitionsvertrag der Bundesregierung, dass diese den Rettungssanitäter zu einer richtigen, anerkannten Berufsausbildung reformieren möchte. Dann wäre für die "Alt- Rettungssanitäter" eine verpflichtende weitere Ausbildung und zusätzliche Prüfung sehr wahrscheinlich. Einen entsprechenden Gesetzentwurf, gibt es bislang aber nicht. Bislang, stellt der Rettungssanitäter "lediglich" eine Qualifikation dar, welche im zivilen Rettungsdienst gemäß der Rettungsdienstgesetze (RDG) der Länder zur Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben im Rettungsdienst berechtigt. Eine richtige Berufsausbildung, ist bislang nur der Notfallsanitäter mit einer dreijährigen Berufsausbildung und mit abschließender, insgesamt zehnteiliger staatlicher Prüfung.

Mfg

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Die formalen Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Notfallsanitäter, sind in § 8 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) geregelt und umfassen neben der gesundheitlichen Eignung zur Berufsausübung einen Realschulabschluss, einen gleichwertigen Schulabschluss oder einen Hauptschulabschluss mit zusätzlich einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer. Insoweit mal die Theorie. Ein Mindestalter, ist zwar im NotSanG selber nicht geregelt, jedoch ergibt sich die Volljährigkeit als weitere Zugangsvoraussetzung aus den gesetzlichen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und aus weiteren einschlägigen Gesetzen, unter anderem aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie daraus, dass Auszubildende spätestens ab dem zweiten Ausbildungsjahr nach Ablage einer Gleichwertigkeitsprüfung zum Rettungssanitäter als Teil der Regelbesatzung eingesetzt werden, was wiederum eine dementsprechende Fahrerlaubnis erfordert. Es gibt zwar vereinzelt Rettungsdienste, welche Ausbildungsplätze auch an Minderjährige vergeben, das ist jedoch aufgrund des oben genannten eine rechtliche Grauzone. In der Praxis, werden die freien Ausbildungsplätze vielerorts bevorzugt an Rettungssanitäter mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 und mit ein- bis zwei Jahren Berufserfahrung im Rettungsdienst vergeben. Schulisch sind viele Bewerber Abiturienten oder haben einen guten Realschulabschluss. Als ich damals meine Qualifizierung zum Rettungssanitäter gemacht habe, ist an der dortigen Lehrrettungswache nur ein Auszubildender Notfallsanitäter mir einem Realschulabschluss gewesen und dieser, hatte einen Notendurchschnitt von 1,2 gehabt. Jemand sagte zu diesem, wenn er nicht diesen Notendurchschnitt hätte, dann wäre auch sein Ausbildungsplatz nicht an ihn sondern an einen Abiturienten vergeben worden. Das Wahlpflichtfach ist meiner Meinung nach weniger entscheidend. Es kommt viel mehr auf den Notendurchschnitt und auf entsprechende Vorerfahrung im Rettungsdienst als Rettungssanitäter an. Eine Bewerbung, kann natürlich unabhängig davon immer versucht werden, jedoch sind die Erfolgsaussichten dann eher gering.

Mfg

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Ja, die Erziehungsberechtigten haben eine besondere gesetzliche Sorgfaltspflicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern zu erfüllen und auch für Kinder, gelten selbstverständlich die im Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) verankerten Grundrechte. Nahrungsmittel und notwendige Hygieneartikel, sind der absolute Grundbedarf eines jeden Menschen und natürlich auch von Kindern. Ihnen diese nicht zur Verfügung zu stellen, würde deshalb gegen die unantastbare Würde des Menschen nach Artikel 1 Absatz 1 GG und auch gegen das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversertheit nach Artikel 2 Absatz 2 GG verstoßen. Dies könnte auch zu strafrechtlichen Konsequenzen unterschiedlichen Ausmaßes führen, je nach Schädigung. Die Erziehungsberechtigten, sind gemäß §13 Strafgesetzbuch (StGB) Garanten für ihre minderjährigen Kinder und können die entsprechenden Straftatbestände deshalb nicht nur durch eine aktive Tatbegehung sondern auch durch eine Unterlassung verwirklichen. Dies wird in diesem Fall genauso hart bestraft wie die aktive Begehung der jeweiligen Straftat. Körperverletzung oder gefährliche Körperverletzung durch Unterlassung, wären deshalb in Frage kommende Straftatbestände, welche verwirklicht sein können. Mit zunehmendem Alter, haben Kinder gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) auch ein zunehmendes Recht auf Selbstbestimmung und auf die freie Entfaltung von ihrer Persönlichkeit. Daraus, ergeben sich für deren Eltern weitere Verpflichtungen.

Mfg

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Das sind ziemlich viele Fragen auf einmal.

"Hilfsschwestern" gibt es in Deutschland nicht, du meinst wahrscheinlich "Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in" oder auch "Pflegeassistenz", was eine landesrechtlich geregelte Ausbildung ist.

Auf eine Ausbildung zum Notfallsanitäter, kann man sich, die Volljährigkeit vorausgesetzt, immer bewerben. Die formalen Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung, sind in §8 Notfallsanitätergesetz (NotSanG) geregelt. Die Volljährigkeit als weitere Voraussetzung, ergibt sich wiederum aus den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und weiterer einschlägiger Gesetze, unter anderem aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die Ausbildung zum Notfallsanitäter ist jedoch mit bundesweit durchschnittlich zehn Bewerbungen pro freien Ausbildungsplatz so begehrt, dass man es ohne entsprechende Vorerfahrungen im Rettungsdienst als Rettungssanitäter eher schwer hat, dafür angenommen zu werden. Die Fahrerlaubnis der Klasse B, sollte bereits bei der Bewerbung, spätestens jedoch zu Ausbildungsbeginn, vorhanden sein. Spätestens bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres, muss auch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 vorhanden sein, da moderne Rettungswagen eine zulässige Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen aufweisen und dementsprechend die Klasse B dafür nicht ausreichend ist. Wer ohne bereits Rettungssanitäter zu sein einen Ausbildungsplatz zum Notfallsanitäter erhält, der legt meist zum Ende des ersten Ausbildungsjahres hin eine "Gleichwertigkeitsprüfung" zum Rettungssanitäter ab und kommt danach dann als Teil der Regelbesatzung zum Einsatz, muss also dann auch den Rettungswagen fahren.

Wenn man sich auf ein FSJ im Rettungsdienst rechtzeitig bewirbt, dann hat man in der Regel gute Chancen darauf, einen FSJ- Platz zu ergattern. Zu Beginn eines FSJ, muss immer eine rettungsdienstliche Qualifikation erworben werden, zumeist ist dies der Rettungssanitäter. Manche Träger, bilden im FSJ jedoch auch nur zum Rettungshelfer aus.

Mfg

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Diese Sache ist wie du als Notfallsanitäterin ja weißt unter Rettungsdienstpersonal immer wieder heiß diskutiert und man wird auch ziemlich schnell in eine entsprechende Schublade einsortiert, wenn es um dieses Thema geht. Es gibt die zwei Lager. Das eine Lager vertritt die Auffassung, dass man außer einem normalen KFZ- Verbandkasten nichts brauche und dann gibt es eben diejenigen, welche leicht übertrieben gesagt privat einen halben Rettungswagen mitführen. Meine ganz persönliche Einstellung dazu ist, dass der gesunde Mittelweg der richtige ist. Wenn man aufgrund von seiner absolvierten Ausbildung über entsprechende erweiterte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, warum sollte man dann nicht privat über ein wenig zusätzliches Material verfügen?!. Man sollte jedoch immer ein paar grundsätzliche Fragestellungen beachten und zwar:

1.) Was ist alleine sinnvoll anwendbar und was geht nur in einem professionellen Team?. Letzteres macht dann keinen Sinn, es sei denn, das man regelmäßig Fahrgemeinschaften mit anderem entsprechend qualifizierten Personal bildet.

2.) Was ist wirklich lebensrettend und was ist viel mehr eine "Komfortmaßnahme"?.

3.) Kann man die entsprechenden Lagerungsbedingen erfüllen oder nicht?.

4.) Hat man die Kompetenz, das anzuwenden?.

Ich bin selber "nur" als Rettungssanitäter ausgebildet und habe privat eine kleine Notfalltasche, jedoch nicht im Auto, da ich kein eigenes habe, sondern innerhalb der Wohnung. Vieles darin, stammt jedoch sogar noch aus Sanitätshelferzeiten und ich würde mir es mit meiner jetzigen Qualifikation wahrscheinlich auch nicht nocheinmal kaufen. Darin habe ich einen Beatmungsbeutel für Erwachsene mit Beatmungsmasken in Gr.3 und Gr.5, ein wenig Diagnostik (Blutdruckmanschette, Stethoskop, Fingerpulsoxymeter und Blutzuckermessgerät), hauptsächlich gedacht für die Verwendung bei Angehörigen, Material für die Wundversorgung-/ die Blutstillung ("normale" Verbandpäckchen in Gr. M, Verbandtücher, Compressed- Gauze, Israeli- Bandage und außerhalb der Tasche gesondert noch ein Tourniquet), eine SamSplint und Material für den Eigenschutz (Warnweste, Einmalhandschuhe, Masken). Wenn ich mir das neu zulegen würde, würde ich mich jetzt dann tatsächlich bewusst auf eine Poket- Beatmungsmaske und auf erweitertes Blutstillungsmaterial (Gauze, Israeli- Bandage und Tourniquet), beschränken. Das ist wirklich wenn man es braucht lebensrettend. Mehr, würde ich mir wohl nicht mehr zulegen.

Mfg

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Unter 18. Jahren kann man im Rettungsdienst eigentlich nicht tätig werden und auch keine rettungsdienstliche Ausbildung absolvieren. Die Arbeit im Rettungsdienst, ist schlichtweg mit den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und weiterer einschlägiger Gesetze, unter anderem auch mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), für Minderjährige unvereinbar.

Es gibt folgende rettungsdienstliche Qualifikationen:

1.) Rettungshelfer. Dieser ist landesrechtlich geregelt und hat in den meisten Bundesländern einen zeitlichen Umfang von insgesamt 320 Stunden. Die Qualifikation, ist in der Regel auf eigene Kosten zu erwerben. Wird im Bereich des qualifizierten Krankentransportes als Assistenzperson des Rettungssanitäters und zugleich auch als Fahrer des Krankentransportwagens (KTW) eingesetzt. Ein Einsatz in der Notfallrettung, findet nicht statt.

2.) Rettungssanitäter. Absolviert bundesweit insgesamt mindestens 520 Stunden an Ausbildung, in der Regel ebenfalls auf eigene Kosten. Kommt im Bereich der Notfallrettung als zweite Person, d.h. als Assistenzperson des medizinisch verantwortlichen Notfallsanitäters und zugleich auch als Fahrer auf Rettungswagen (RTW) zum Einsatz und betreut im qualifizierten Krankentransport eigenständig Patientinnen und Patienten, die keine (akuten) Notfallpatienten sind, die jedoch aufgrund ihres Zustandes eine medizinisch- fachliche Betreuung und/ oder der Ausstattung des Fahrzeuges bedürfen auf Krankentransportwagen. Der Einsatz auf Rettungswagen, bedarf neben der Qualifikation jedoch auch noch einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 für Kraftfahrzeuge bis 7.500 Kg zulässiger Gesamtmasse, da heutige moderne Rettungswagen 3.500 Kg zulässige Gesamtmasse, welche die Klasse B abdeckt, überschreiten. Auch die Fahrerlaubnis, muss man i.d.R. auf eigene Kosten erwerben.

3.) Rettungsassistent. Wird seit dem 01.01.2015 nicht mehr neu ausgebildet!, sei aber der Vollständigkeit halber aufgeführt. Hatte eine insgesamt zweijährige Berufsausbildung und vor dem Notfallsanitäter die höchste nichtärztliche Qualifikation im deutschen Rettungsdienst.

4.) Notfallsanitäter. Dreijährige Berufsausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und nach der aufgrund des NotSanG erlassenen "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV) mit abschließender, zehnteiliger staatlicher Prüfung. Stellt aktuell die einzige anerkannte Berufsausbildung im deutschen Rettungsdienst dar. Das NotSanG selber, beinhaltet zwar kein Mindestalter, jedoch stehen wie eingangs erwähnt das Jugendarbeitsschutzgesetz und weitere Gesetze der Ausbildung Minderjähriger im Wege. Ganz wenige Rettungsdienste, vergeben jedoch auch Ausbildungsplätze an Minderjährige, was rechtlich gesehen zweifelhaft ist. Hinzu kommt, dass die Ausbildung mit bundesweit durchschnittlich zehn Bewerbungen pro freien Ausbildungsplatz dermaßen begehrt ist, dass freie Ausbildungsplätze vielerorts bevorzugt an Rettungssanitäter mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 und mit ein- bis zwei Jahren Berufserfahrung im Rettungsdienst vergeben werden.

Mfg

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Nein, der Warnalarm ist vorab mit Datum und Uhrzeit angekündigt gewesen, war also nicht unvorhersehbar sondern klar das es kommen wird. Zudem muss man auch jederzeit mit einem echten Warnalarm rechnen, da das System ja genau hierfür da und getestet worden ist. Wenn man sich so erschrickt, dass man das Handy fallen lässt, dann ist das zwar bedauerlich aber nicht haftbar zu machen.

Mfg

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