Schwierige Frage. Ich würde mir diesbezüglich auch wenn es Geld kostet den Rat eines Rechtsanwaltes einholen. Normalerweise ist es ja schließlich so, dass einem der Arbeitgeber die Mittel zur Verfügung stellen muss, welche für die Berufsausübung erforderlich sind und das ist zunächst einmal die ganz normale DIN- Ausstattung eines Rettungswagens, nichts weiter. Als Glasbrecher, kann man sich auch einen Nothammer oder eine taktische Taschenlampe mit einem Glasbrecher daran hohlen, wobei letztere natürlich noch den Vorteil bietet, als Taschenlampe zu fungieren, was bekanntermaßen auch sehr nützlich ist. Was einen Grund zum berechtigten Führen eines Einhandmessers im Sinne von §42a Waffengesetz (WaffG) darstellt, das ist meines Wissens nach durch die gerichtliche Rechtsprechung näher definiert worden. Soweit mir bekannt ist, fallen darunter nur Tätigkeiten, bei denen das beidhändige Öffnen eines Messers regelmäßig nicht möglich ist, zum Beispiel beim Klettern, wenn man sich im Seil verfangen hat und nur noch mit einer Hand frei ist. Als weiteres Problem kommt für mich hinzu, dass es immer mehr Waffenverbotszonen gibt, in denen keinerlei Messer mitgeführt werden dürfen und das man nicht unbedingt daran denkt, das Messer aus der Tasche herauszunehmen, wenn man eine solche Zone betritt. Aus meiner Sicht, ist die ganze Sache eine rechtliche Grauzone, die ein gewisses Risiko aufweist.
Mfg