Du hast genau eine Option:
- auf keinen Fall gehst du zur Polizei persönlich. Und machst auch gegenüber der Polizei grundsätzlich keine Angaben zu einer Beschuldigten-Sache. Niemals und unter keinen Umständen. Das sagt dir auch jeder seriöse Rechtsanwalt.
Du bekommst keinen Ärger, wenn du bei der Polizei nicht erscheinst. Denn das ist keine Pflicht. Da du die Vorladung schon bekommen hast, sendest du der Polizei nur deine Angaben zu deiner Person nach § 111 Owig, sofern in der Vorladung gefordert.
Mehr machst du nicht. Du sagst den Termin auch nicht telefonisch ab. Musst du nicht. Das Risiko ist hier hoch, dass dich die Polizisten in ein Gespräch zum Sachverhalt verwickeln wollen.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/vorladung-der-polizei-pflicht-absagen-nicht-erscheinen_137977.html
https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de/vorladung-durch-polizei/
Dir muss bewusst sein, dass dich die Kleiderkreisel-Käufer auch dann anzeigen können, wenn du ihnen bereits den Betrag erstattet hast. Der Betrug bleibt ja dennoch bestehen.
Allerdings macht es für den Staatsanwalt und den Richter schon einen Unterschied, ob und wie schnell man den Schaden wieder gutmacht. Das wirkt sich definitiv positiv auf ein Ermittlungsverfahren aus.
Du solltest versuchen Kleiderkreisel über deren Standard E-Mail Adresse anzuschreiben. Dabei gibst du deinen gesperrten Account an. Schilderst sachlich und ohne Emotionen den Vorgang.
Erwähne auch unbedingt, dass du an die Personen XY die Beträge ZZ erstattet hast. Das du noch einen Käufer XY suchst, den du das Geld ebenso erstatten möchtest, er sich aber nicht meldet.
Das sich Kleiderkreisel genau eben wegen dieser Erstattung an diesen Verkäufer wenden, und zwecks deiner Person vermitteln soll. Sieh zu, dass du diese E-Mails oder sonstigen Nachrichten nicht löscht. Die kannst du später der Justiz vorlegen, indem du sie zum Beispiel ausdruckst.
Zum Tatzeitpunkt warst du 19 Jahre oder 18 Jahre alt. Es kann also demnach das mildere Jugendstrafrecht oder das strengere Erwachsenenstrafrecht angewandt werden.
Bei Anwendung von Jugendstrafrecht wird unter Berücksichtigung deiner absoluten Reue und der Wiedergutmachung des Schadens, bzw. dessen Bemühungen, wohl gar nichts passieren.
Bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht - tja, wie soll man dich da noch bestrafen? Einstellung der Sache wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO, weil nach Erstattung der Beträge ( oder des Großteils des 400 € Schadens ), nur noch ein geringer Schaden vorhanden ist?
Da kenne ich die Rechtsprechung zu nicht. Ob die Geringfügigkeit immer vom Ausgangswert ( 400 € ) ausgeht ( wahrscheinlich ) . Oder ob man aufgrund der aktuellen Sachlage ( weit unter 400 € offen ) wegen Geringfügigkeit einstellen darf.
Eine Freiheitsstrafe, und auch eine Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung, kommt jedenfalls nicht in Betracht. Eine Geldstrafe ( auch über einen Strafbefehl ) gibt es nur bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht.
Sollte die bei dir kommen, so wird diese gering ausfallen. Es sind Strafbefehle mit einer Summe von nur 100 € möglich. Mehr sollte es hier definitiv nicht sein.
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes wäre in der Tat völlig unnötig.