Zahlungsaufforderung erhalten, Mahngericht, und dann?


13.05.2024, 14:51

ES WURDE NOCH KEIN MAHNGERICHT BEAUFTRAGT !!!!!

2 Antworten

I) Die restlichen 9.000€ wurden ja ebenfalls angemahnt, also muss nicht erneut irgend ne Frist gegebnen werden oder ?

Und zwar abzüglich etwaiger Zinsen etc, da diese vorher bedient werden müssen.

II) Wenn das Mahngericht, sagen wir jetzt 70 € will für den Bescheid, dann kann ich via dem Mahngericht direkt 9.070 € berechnen ?

Es handelt sich sicher um mehr als 70€! Diese sind dann Nebenforderung und werden idr Automatisch vom Mahngericht in entsprechender Abteilung zugerechnet.

III) Wenn Einspruch eingelegt wird, geht das ganze direkt in das Zivilrecht - also automatisch ? Oder muss ich dann direkt zivilrechtlich einklagen oder macht das ne Staatsanwaltschaft oder so ? Bzw. zieht sich das Mahngericht dann einfach aus dem Verkehr nach dem Motto "gut du hast gezahlt, er will net, also Pech gehabt" ? :D

Es kann nach 14 Tagen nach der Zustellung der Vollstreckungsbescheid beantragt werden; sollte zwischenzeitlich noch eine Intervention kommen, geht es direkt ans Gericht. Hierauf sollte der Antragsteller stehts vorbereitet sein.

IV) Kann ich mich bis zu einer gewissen Summe selbst verteidigen oder muss ich hier irgendwas noch beachten ? Inhaltlich ist das ganze ziemlich klar - ich renn meiner Kaution hinterher und auch die Betriebskostenabrechnung 21 wurde nie erstellt. D.h. ich möchte aus Herausgabe der Kaution sowie der Betriebskosten klagen (hierzu gibts nen BGH Urteil, falls gleich einer meint das geht nicht ;)

Bei den o.g. Summen ist es zweifelsfrei eine Angelegenheit fürs Landgericht in einem Anwaltprozess.

Der Mieterverein scheint der geeignetere Ansprechparnter zu sein.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

HagbardCeline88 
Fragesteller
 16.05.2024, 06:37

Hm mir scheint dein I) ist nicht komplett ausformuliert; ich verstehs jedenfalls nich nich. Zu den anderen Punkten; also wenn der Einspruch einlegt, gehts vors Gericht ? P.S. ja es kann sein das es mehr wie 70 € sind, die Zahlen sollten erstmal nicht allzu arg definiert sein. Es geht um 5.000 € um genau zu sein. P.S. Ich würde nie auf die Idee kommen irgendwas mit § 675 Abs. 2 BGB anzufangen, schon gar nicht bei gutefrage^^. Mieterschutzbund kommt für mich nicht in Frage. In dem Fall ist der Tatbestand so klar, dass ich mich da sicher selbst vertreten kann :)

0
GS2000  17.05.2024, 08:00
@HagbardCeline88
wenn der Einspruch einlegt, gehts vors Gericht ?

Wenn beim Mahnantrag nicht bei Widersoruch automatisch ins streige Verfahren angehakt wurde und noch kein Antrag auf Vollstreckungsbescheid gemacht wurde geht es nicht vor Gericht. In umgekehrter Konstallation geht es automatisch zum im Mahnantrag eingetragenen Gericht.

1
GS2000  17.05.2024, 08:01
@HagbardCeline88
Es geht um 5.000 € um genau zu sein.

Es könnte auch zum Landgericht verwiesen werden, obwohl es unterhalb der Grenze ist.

1
HagbardCeline88 
Fragesteller
 17.05.2024, 11:38
@GS2000

Ich dacht den Antrag auf Vollstrreckung macht man erst wenn man den Titel hat ? Naja wie dem auch sei, vermutlich geb ichs dem Anwalt. Weil ich hab eh gute Karten und freue mich, wenn die später noch mehr blechen müssen :D

0
GS2000  17.05.2024, 13:01
@HagbardCeline88

Dazu reicht es einen Mahnantrag beim Mahngericht aufzugeben. Erfahrungsgemäß widerspricht jeder, der nochetwas Bonität hat. Diese empfiehlt sich ohnehin vorher, sonst viel Aufwand und Kosten ohne eine Chance auf jemals etwas zu erhalten.

0

kommt drauf an was du im Feld 45 ausgefüllt hast.

"[ ] Im Falle eines Widerspruches beantrage ich die Durchführung des strittigen Verfahrens"


HagbardCeline88 
Fragesteller
 13.05.2024, 14:50

Ich habe erst gemahnt OHNE MAhngericht. Mahngericht fange ich in wenigen Tagen an.

0
geheim007b  13.05.2024, 14:52
@HagbardCeline88

in dem Fall kommt es dann drauf an was du ankreuzt. Die Kosten für die titulierung müssen bei erfolgreicher Titulierung auch vom Schuldner getragen werden. Eine extra frist brauchst du nicht.

0
HagbardCeline88 
Fragesteller
 13.05.2024, 15:00
@geheim007b

d.h. ich weise beim Mahngericht nur 9.000 aus ? Also so ganz verstehe ich das nicht. Den Titel habe ich nur, wenn er einfach net zahlt und die Frist verstreichen lässt. Ich möchte aber natürlich auch die Kosten vom Mahnbescheid bezahlt bekommen, so oder so - und daher macht es doch Sinn die 70 € auf die 9.000 drauf zu packen oder nicht?

0
geheim007b  13.05.2024, 15:07
@HagbardCeline88

wenn noch 9000€ offen sind beantragst du einen Bescheid über 9000€. Widerspricht er und du kreuzt an dass es dann zur Klage kommen soll kommt es automatisch zur Klage wenn er widerspricht.... und auch ein Urteil ist dann ein Titel.

https://www.mahngerichte.de/wp-content/uploads/EMA1_Seite_2_muster.png

Die Nebekosten packst du mit dem Zwangsvollstreckungsauftrag (Punkt d "Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten mit Belegen" rein, aktuell weißt du ja noch gar nicht was alles anfällt

https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formular/20221220_Vollstreckungsauftrag-Gerichtsvollzieher.pdf?__blob=publicationFile&v=5

0
HagbardCeline88 
Fragesteller
 13.05.2024, 15:38
@geheim007b

Doch ich weiß aktuell bereits, dass ich die Nebenkostenposition "Kosten für den mahnbescheid" nicht bezahlen möchte. Daher frag ich mich, wieso ich das bei Zwangsvollstreckungskosten als NK angeben soll?! . Sollte der Schuldner zahlen, bleib ich auf den Mahnkosten sitzen ? Nein danke.

0
geheim007b  13.05.2024, 15:42
@HagbardCeline88

ja, ist so. Genauso wie du auf den Gerichtskosten, den Zwangsvollstreckungskosten und allen anderen kosten sitzen bleibst.

Aber wenn es um einen Titel gegen den Vermieter geht sehe ich die befürchtung da nicht. Er hat doch offensichtlich eine Immobilie die man dann pfänden kann.

0
HagbardCeline88 
Fragesteller
 13.05.2024, 15:53
@geheim007b

Das wär ja falls ich mich net irre hochgradigster Blödsinn, da der Rechtsstaat dem Schuldner, egal was, immer einen gewissen Zuspruch erteilen würde "es ist ok wenn sie alle fristen versäumen und dem gläubiger nix zahlen". Erstes Googelergebnis "Die Mahnkosten sowie die Kosten für den gerichtlichen Mahnbescheid übernimmt zuerst der Gläubiger, darf diese aber dem Schuldner in Rechnung stellen. Der Schuldner muss dann sowohl den Betrag der Hauptforderung bezahlen sowie die Gebühren, die im Rahmen des Inkasso- bzw." - daraus schlöieße ich, dass ich 9.070 € eintragen sollte, nicht 9.000. Ich werd n Teufel tun und noch ein zweites Mahnverfahren wegen den 70 € eröffnen. Das kann auch kaum Sinnd er Sache sein, da es Justiz belasten würde.

Am Ende des Absatzes hatte ich nochmal recherchiert und stellte fest, dass du gar nicht so falsch liegst. "Zwar muss der Gläubiger die Kosten für den Mahnbescheid zunächst übernehmen, doch das Geld kann er sich vom säumigen Zahler zurückholen. Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner nicht widerspricht und das Verfahren erfolgreich ist, also zu einem vollstreckbaren Titel führt, der dann Vollstreckungsbescheid heißt."

Das ist trotzdem alles weiterhin recht undurchsichtig. Widerspricht er eben doch, dann sind diese Voraussetzungen nicht gegeben oder wie? Also ich versteh das nicht. Das muss doch dann wenigstens im Klageverfahren, falls zivilrechtlich, als Kosten geltend gemacht werden können oder? Kann nicht irgendetwas in Deutschland mal dtransparent+fair gleichzeitg sein. Puh ! Man wird um seiN Geld beschissen und muss sich dann mit do ner S*** rumärgern :(

0
HagbardCeline88 
Fragesteller
 13.05.2024, 15:58
@HagbardCeline88

Hier mal ein Zitat vom Gericht Niedersachsen "Die Kosten muss der Antragsteller/ die Antragstellerin zunächst selbst bezahlen. Dieser Kostenbetrag wird aber automatisch zusätzlich zu denen vom Antragsteller/der Antragstellerin im Antrag genannten Forderungen in den Mahnbescheid aufgenommen." .

0
geheim007b  13.05.2024, 16:39
@HagbardCeline88

ja, wird es. Vorrauszahlen musst du es dennoch. Aber wo ist dein Problem wenn der Schuldner doch die mittel hat

0