Wieso nehmen wir Asylbewerber auf, die auf dem Landweg nach Deutschland einreisen?

2 Antworten

Kennst du die deutsche Sprache?

Ich reise von Deutschland nach Spanien. Das geht. Obwohl ich über Frankreich einreise.

Unsere Verfassung sieht vor, dass es Asyl gibt, wenn man AUS einem nicht sicheren Herkunftsland flüchtet. Wie viele Länder man auf der Flucht durchquert, ist irrelevant.

Auch das BVerfG hat schon mehrfach richtigerweise festgestellt, dass die Durchquerung eines sicheren Drittstaates das Recht auf Asyl nicht aufhebt.

So ist unsere Verfassung. So ist die Rechtslage.

Deine Behauptung, dass klar sei, dass in so einem Fall kein Asylrecht bestehen würde, ist frei erfundener Blödsinn. Lügen-Propaganda, die die Rechtsradikalen seit Jahren verbreiten.

STURMT1G3R  22.04.2024, 13:43

Warum hat man sich dann mittlerweile darauf geeinigt die Jungs an der aussengrenze abzufangen und zu haft ähnlichen Bedingungen fest zu halten bis der Asyl Status durchlaufen ist?

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xubjan  22.04.2024, 13:48
@STURMT1G3R

Ich weiß nicht wirklich, was exakt du mit "aufhalten" und "haftähnlichen Bedingungen" meinst. Aber das hat exakt 0 damit zu tun.

Es gibt das Grundgesetz und das gilt hier nun mal. Das heißt: Jemand, der nachweisen kann, dass er aus einem unsicheren Land hierher geflohen ist, dem darf alleine wegen der Durchquerung sicherer Länder nicht das Asyl verweigert werden. So simpel ist das.

Dass man europäische Lösungen versucht und dass die Länder wie Griechenland in die Pflicht nehmen, vernünftig die Außengrenzen zu sichern und zu kontrollieren, statt einfach jeden durchreisen zu lassen, steht dem nicht entgegen.

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KimTalk 
Fragesteller
 22.04.2024, 13:51

Das stimmt nicht.

Du solltest mal bei Google die Wirkung des entsprechenden GG-Artikels recherchieren.

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xubjan  22.04.2024, 13:52
@KimTalk

Doch. Das stimmt. Du solltest dringend mal einen Deutsch-Unterricht besuchen. Ich kann dir BVerfG-Urteile zeigen, die das bestätigen.

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KimTalk 
Fragesteller
 22.04.2024, 13:54
@xubjan

Bitte der Link zu diesem Urteilen. Danke!

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xubjan  22.04.2024, 14:00
@KimTalk

 2 BvR 450/11

Randziffer 32:

Der Beschwerdeführer hat sich zwar für einen Zeitraum von circa 40 Tagen in Griechenland aufgehalten, in dieser Zeit dort jedoch nicht niedergelassen. Sein Ziel war stets die Weiterreise nach Deutschland. In dem besagten Zeitraum hat er sich seinen Angaben zufolge um eine Weiterreisemöglichkeit dorthin bemüht. Da er Griechenland folglich lediglich als „Durchgangsland“ nutzte, erfolgte seine Einreise nach Deutschland auch „unmittelbar“.
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xubjan  22.04.2024, 14:22
@xubjan

Zweites Zitat, Randziffer 31:

Ein Flüchtling geht seines Schutzes durch Art. 31 Abs. 1 GFK grundsätzlich nicht schon dadurch verlustig, dass er aus einem Drittstaat einreist und nicht direkt aus dem Herkunftsstaat, sofern er diesen Drittstaat nur als „Durchgangsland“ nutzt und sich der Aufenthalt in diesem nicht schuldhaft verzögert.[...] Art. 31 Abs. 1 GFK will durch das Tatbestandsmerkmal der „Unmittelbarkeit“ lediglich verhindern, dass Flüchtlinge, die sich bereits in einem anderen Staat niedergelassen haben, unter Berufung auf die Genfer Flüchtlingskonvention ungehindert weiterreisen können. Eine Gefährdung dieses Schutzzwecks besteht bei einer bloßen Durchreise hingegen nicht
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Bei letzteren macht dir Artikel 1 des GG einen Strich Durch die Rechnung. 3 von 4 Migranten haben eigentlich keine Bleibeperspektive. Aber wen interessiert das schon?

KimTalk 
Fragesteller
 22.04.2024, 13:09

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

Das ist doch eigentlich klar?! Ich verstehe es nicht.

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STURMT1G3R  22.04.2024, 13:15
@KimTalk

Erstmal muß geklärt werden, ob jemand politisch verfolgt ist. Letzte Woche sind wieder 7000 Leute an einem Tag in Lampedusa an Bord gegangen und diese sind nicht politisch verfolgt. Ich habe diesbezüglich zig Reportagen gesehen. U.a eine, wo die Mutter von Bekannten erfahren hat, dass ihr Sohn ertrunken ist.. Die haben einfach keine Lust auf die Arbeitslosigkeit vor Ort und Rückkehrer werden als gescheitert angesehen und diesen Scham tun sich die meisten nicht an.

Die würde des Menschen ist unantastbar. Das gilt leider für jeden sobald er deutsches Staatsgebiet betritt.

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KimTalk 
Fragesteller
 22.04.2024, 13:26
@STURMT1G3R

Das Grundgesetz besagt jedoch, dass es KEINEN Asylanspruch gibt, wenn man aus einem EU-Staat nach Deutschland gelangt. Und aus der Achtung der Würde des Menschen ergibt sich kein Zwang, ein Asylverfahren durchzuführen.

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xubjan  22.04.2024, 13:37
@KimTalk
Das Grundgesetz besagt jedoch, dass es KEINEN Asylanspruch gibt, wenn man aus einem EU-Staat nach Deutschland gelangt. 

Beschäftige dich dringend mal mit der deutschen Sprache. AUS einem Land heißt nicht ÜBER ein Land einreisen.

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KimTalk 
Fragesteller
 22.04.2024, 13:49
@xubjan

Das ist Unsinn. Wenn jemand aus Österreich nach Deutschland einreist, dann reist er aus Österreich nach Deutschland ein.

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xubjan  22.04.2024, 13:51
@KimTalk

Die deutsche Sprache ist kein Unsinn.

Ich reise AUS Deutschland ÜBER Frankreich NACH Spanien.

Niemand sagt: Ich reise AUS Deutschland AUS Frankreich NACH Spanien.

Lern bitte, die korrekte Verwendung in der deutschen Sprache.

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KimTalk 
Fragesteller
 22.04.2024, 13:54
@xubjan

Unsinn wird nicht durch Wiederholung besser

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xubjan  22.04.2024, 14:02
@KimTalk

Du bist es, der hier Unsinn verbreitet. Ich habe hier an anderer Stelle ein Urteil des BVerfG zitiert. Das sieht sogar einen Aufenthalt von 40 Tagen in Griechenland als unschädlich für den Asylanspruch an, wenn man die ganze Zeit versucht, weiter zu reisen.

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KimTalk 
Fragesteller
 22.04.2024, 14:09
@xubjan

Du verbreitest Fake News. Du solltest komplett zitieren:

„Allerdings waren zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers über Griechenland im November 2009 die Voraussetzungen einer Zurückschiebung nicht mehr gegeben, da seinerzeit vorübergehend nicht mehr davon ausgegangen werden konnte, dass dort die Schutzmechanismen für Flüchtlinge entsprechend den Standards der Genfer Flüchtlingskonvention umgesetzt wurden….“

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KimTalk 
Fragesteller
 22.04.2024, 14:11
@KimTalk

Griechenland war vor diesem Hintergrund zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers nicht mehr uneingeschränkt als "sicherer Drittstaat" im asylverfahrensrechtlichen Sinne einzuordnen.

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xubjan  22.04.2024, 14:15
@KimTalk
Du verbreitest Fake News

Es ist schon ziemlich wirr, ein Zitat aus dem Urteil als Fake-News zu bezeichnen.

Du solltest komplett zitieren:

Es ist schon ziemlich dreist von dir, völlig andere Teile des Urteils zu zitieren, die mit der Argumentation an der Stelle exakt 0 zu tun haben.

Das BVerfG hat sich mit mehreren Sachfragen rumgeschlagen und es hat zur Frage des Aufenthalts nun mal eindeutig geurteilt, dass eine direkte Weiterreise nicht das Asylrecht unterbricht. Egal, ob man also ein sicheres Land durchquert oder nicht. Das steht im Urteil Wort für Wort drin.

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KimTalk 
Fragesteller
 22.04.2024, 14:18
@xubjan

Dreist bist du.

Der damalige Kläger ist aus Griechenland nach Deutschland gereist. Er hatte nur deshalb einen Asylanspruch in Deutschland, weil das Gericht Griechenland zu diesem Zeitpunkt nicht als sicheren Staat im Sinne des GG ansah.

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xubjan  22.04.2024, 14:20
@KimTalk
Der damalige Kläger ist aus Griechenland nach Deutschland gereist. 

Das ist glatt und besonders dreist gelogen. Er ist aus dem Iran gelogen. Das steht direkt in den ersten Sätzen des Urteils.

Er hatte nur deshalb einen Asylanspruch in Deutschland, weil das Gericht Griechenland zu diesem Zeitpunkt nicht als sicheren Staat im Sinne des GG ansah.

Auch das ist glatt gelogen und widerspricht ausdrücklich dem, was im Urteil steht.

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KimTalk 
Fragesteller
 22.04.2024, 14:23
@xubjan

zitat aus dem Gerichtsurteil:

„Griechenland war vor diesem Hintergrund zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers nicht mehr uneingeschränkt als "sicherer Drittstaat" im asylverfahrensrechtlichen Sinne einzuordnen.“

https://openjur.de/u/763857.html

wenn du mich noch einmal der Lüge bezichtigst, dann lasse ich dich sperren

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xubjan  22.04.2024, 14:26
@KimTalk

Zitat aus dem Urteil:

Ein Flüchtling geht seines Schutzes durch Art. 31 Abs. 1 GFK grundsätzlich nicht schon dadurch verlustig, dass er aus einem Drittstaat einreist und nicht direkt aus dem Herkunftsstaat, sofern er diesen Drittstaat nur als „Durchgangsland“ nutzt und sich der Aufenthalt in diesem nicht schuldhaft verzögert.[...] Art. 31 Abs. 1 GFK will durch das Tatbestandsmerkmal der „Unmittelbarkeit“ lediglich verhindern, dass Flüchtlinge, die sich bereits in einem anderen Staat niedergelassen haben, unter Berufung auf die Genfer Flüchtlingskonvention ungehindert weiterreisen können. Eine Gefährdung dieses Schutzzwecks besteht bei einer bloßen Durchreise hingegen nicht

Und nun höre auf, ständig zu behaupten, dass das da nicht drin stehen würde.

wenn du mich noch einmal der Lüge bezichtigst, dann lasse ich dich sperren

Du kannst hier niemanden sperren lassen. Ich gebe exakt das wieder, was sich Wort für Wort im Urteil befindet. Dass du leugnest, was da Wort für Wort steht, obwohl du es offenbar kennst, nun, zu was macht dich das dann? Sicher nicht zu jemandem, der die Wahrheit sagt.

Und nun? Willst du weiter leugnen, was da im Urteil steht?

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KimTalk 
Fragesteller
 22.04.2024, 14:55
@xubjan

Diese Passagen beziehen sich nicht auf den eigentlichen Asylanspruch. Die Klage bezog sich ja darauf, dass der Mensch Strafe wegen gefälschter Identitätsdokumente zahlen musste.

Du verbreitest hier die Unwahrheit.

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xubjan  22.04.2024, 15:06
@KimTalk

Doch. Das tun sie.

 Die Klage bezog sich ja darauf, dass der Mensch Strafe wegen gefälschter Identitätsdokumente zahlen musste.

Unwichtig. Das BVerfG kann nicht in einem Urteil ausführen, dass das Asylrecht bei einer Einreise aus Nutzen eines sicheren Drittstaaten als Durchgangsland bestehen bleibt und bei einem anderen Fall plötzlich sagen "Nein, das Asylrecht fällt weg".

Wenn das BVerfG ausführt, dass der Schutzstatus gemäß Art. 31 GFK bestehen bleibt, weil das Asylrecht bestehen bleibt, dann ist das so. Dann bleibt es so.

Du verbreitest hier die Unwahrheit.

Das kannst du noch so oft behaupten. Im Urteil steht das nun mal wörtlich so drin. Wieso beschwerst du dich nicht beim BVerfG, dass sie deinen Behauptungen widersprochen haben?

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KimTalk 
Fragesteller
 22.04.2024, 15:20
@xubjan

Ein Flüchtling geht seines Schutzes durch Art. 31 Abs. 1 GFK grundsätzlich nicht schon dadurch verlustig…“

Es geht um den Status als Flüchtling, nicht um den Asylanspruch.

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xubjan  22.04.2024, 17:16
@KimTalk

Du bist echt lustig. Wer hat denn einen Asylanspruch? Doch nicht etwa ein Flüchtling gemäß GFK?

Schon kurios, dass du so tust, als habe das nichts miteinander zu tun.

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