Welche Änderungen am Auto müssen im Brief eingetragen werden?

4 Antworten

Eine Leistungssteigerung muss nicht nur in den Fahrzeugpapieren eingetragen werden, deine Versicherung muss davon ebenfalls in Kenntnis gesetzt werden und deine Beiträge werden sich erhöhen. Des weiteren wirst du bei einer Leistungssteigerung evtl stärkere Bremsen einbauen müssen, das Getriebe und die Kupplung muss ggf ebenfalls an die höhere Leistung angepasst werden. Ein Gewindefahrwerk muss ebenfalls eingetragen werden. 

Wenn etwas keine ABE hat und auch keine E-Nummer wird's nix werden, mit E-Nummer aber ohne ABE muss es vom TÜV abgesegnet und eingetragen werden. Wenn's ne ABE hat musst du diese lediglich immer im Auto dabei haben...

Freunde der Sonne !

Hier wird wieder viel Halbwissen gemischt und in einen Topf geworfen, zudem "Eintragung" und "Änderungsabnahme" verwechselt.

Ich beschreibe mal die offizielle Bedeutung der Begriffe, damit wir über das selbe reden ....

"Änderungsabnahme" (im Volksmund "Eintragung"), die technische Abnahme durch einen Prüfingenieur oder amtl. anerk. Sachverst. oder Prüfer.

"Eintragung", Berichtigung der Fahrzeugpapiere.

***************************************************************************************

Eine Änderungsabnahme ist immer dann erforderlich, wenn Dinge umgebaut werden, von denen man ausgeht, dass eine Gefährdung erwartet werden kann.

Quasi Dinge, die in §19 StVZO beschrieben werden.

Es ist zwar möglich, dass das Mitführen einer ABE reicht, trotzdem kan sich eine Pflicht zur Änderungsabnahme dadurch ergeben, dass es eine Auflage der ABE oder die Nichteinhaltung einer Auflage die Änderungsabnahme fordert.

Bei Teilegutachten ist generell eine Änderungsabnahme vorgeschrieben, es gibt keine Teilegutachten die man nur mitführen muss, auch wenn manche Händler das gerne behaupten.

Eine "Eintragung" = Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist immer dann erforderlich, wenn Dinge geändert wurden, die in §13(1) der FZV genannt sind.

I.d.R. sind das Dinge die steuer- oder Fahrerlaubnisrelevant sind.

In fast allen Fällen reicht dabei die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I, Teil II (früher Brief) muss nur geändert werden, wenn sich die Motorleistung, die Fahrzeug- oder Aufbauart oder die Antriebsart ändert.

Siehe:

§13(1) FZV und §19 StVZO

 

 

Es gibt keinen Fahrzeugbrief mehr.

Und auch, als es diesen noch gab, wurden Eintragungen immer in beiden Papieren vorgenommen.

Du musst Du fast alle Umbauten, wie Leistungssteigerung, Zubehörräder, Anbauteile, Änderungen an Fahrwerk, Bremse, Abgasanlage, Motor, etc. eintragen lassen, wenn es dafür nicht eine ABE (oder ABG) gibt, oder wenn die Bedingungen der ABE nicht erfüllt sind. Letzteres gilt z. B. wenn in der Räder-ABE sowas wie "das Fahrzeug muss sich im Serienzustand befinden" steht, und es tiefer gelegt wurde.

Alles was die Sicherheit beeinträchtigen könnte und alles ohne E-Nummer.

Aufkleber kannst du z.B. dran klatschen :D