Weiterhin Anspruch auf Krankengeld?

5 Antworten

Ich hatte es Mal, dass ich aufgrund eines Briefdienstleisters die AU nicht pünktlich einreichen konnte. Für die Zeit (letzter AU bis Eintreffen der Folge AU bei der KK) habe ich kein Krankengeld bezogen. Dann wieder regulär.

Stell Dir ne Erinnerung, wann die AU ausläuft.

Sabrinx1 
Fragesteller
 16.12.2021, 21:11

Aber du hattest immerhin eine ununterbrochene Krankenmeldung.. diese kann ich in meinem Fall ja leider nicht vorweisen.. 😕

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Wiesel1978  16.12.2021, 21:14
@Sabrinx1

Auch das hatte ich. Ein Arzt darf Dir zwar nur rückwirkend für 3 Tage eine AU ausstellen, er kann aber problemlos ein Schreiben aufsetzen, dass Du seit xx.yy.zzzz ununterbrochen krank bist.

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Sabrinx1 
Fragesteller
 16.12.2021, 21:16
@Wiesel1978

Oh danke, gut zu wissen. Das erleichtert mich gerade wirklich sehr!!

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sassenach4u  17.12.2021, 08:06
@Sabrinx1

Nein, hilft dir nicht, bei Sabrinx1 steht ein Arbeitgeber dahinter. DANN und nur dann würde die Krankengeldzahlung wieder aufleben. Da bei dir kein Arbeitgeber mehr im Hintergrund steht (wäre übrigens genauso beim Bezug von ALG I, der dann endet, wenn die Zahlung des ALGI wegen Krankengeldbezuges eingestellt wird), ist es leider vorbei.

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Dein Problem ist jetzt, dass Deine Krannkheit unterbrochen wurde - durch fehlende Krankmeldung - Dein Arzt Dir aber max. eine rückwirkende AUB für 3 Tage ausstellen kann.

Verliere ich jetzt meinen kompletten Anspruch auf Krankengeld, da die Krankmeldung unterbrochen wurde?

Das steht zu vermuten ......

vielleicht kannst Du mit Deinem AG verhandeln, Du nimmst sozusagen, während der vergangenen Woche .... Urlaub ( den kompletten Resturlaub aus 2021 - vielleicht funktioniert das ).

Sabrinx1 
Fragesteller
 16.12.2021, 21:14

Nun ja, ich habe am 30.11.21 meine Arbeit im Krankenhaus gekündigt. Dies wirkt sich aber nicht aufs Krankengeld aus

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Ja, nun hast du keinen Anspruch auf Krankengeld mehr.

Du schreibst, du hast deine Stelle im Krankenhaus zum 30.11.2021 aufgegeben, d.h. du hast seit dem 01.12.2021 keinen Versicherungsschutz. Das Krankengeld hast du aus der vorherigen Beschäftigung heraus bekommen.

Da du keine lückenlosen AU- Bescheinigungen vorgelegt hast, endet dein Anspruch auf Krankengeld nun mit dem 10.12.2021 und seitdem hast du auch keine kostenfreie Krankenversicherung mehr. Da du weiter arbeitsunfähig bist, hast du auch keinen Anspruch auf ALG I, bedeutet, wende dich heute noch an das Jobcenter und beantrage ALG II, wenn die Bedürftigkeit gegeben ist. D.h. du nicht verheiratet bist oder in einer Bedarfsgemeinschaft lebst, wo dein Partner so viel verdient, daß du keinen Anspruch hast.

Dann musst du dich freiwillig krankenversichern. Mit PV zusammen sind das ca. 200,-- Euro/ Monat.

Anderes wird dir deine Krankenkasse nicht sagen, das ist bitter, aber dafür gibt es auch schon genug Gerichtsurteile, die versucht haben dagegen anzugehen. Du hättest spätestens am 13.12. zum Arzt gehen müssen für eine Folgebescheinigung. Die Frist ist verstrichen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Ich kann mich daran erinnern das es da irgendwie mal eine Gesetzesänderung gab, wegen vieler solcher Fälle, das ist sehr kompliziert,schon mal bei der Krankenkasse selber die Hotline angerufen?

Woher ich das weiß:Recherche
Sabrinx1 
Fragesteller
 16.12.2021, 22:14

Ja ich habe um 20:00 Uhr die Hotline angerufen, die konnte mir aber auch nicht wirklich weiterhelfen und hat gemeint ich soll morgen früh nochmal anrufen.
Ich hoffe auf das beste!

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sassenach4u  17.12.2021, 08:07
@Sabrinx1

Richte dich schon einmal auf meine Antwort ein. Such den Antrag für das Jobcenter, druck ihn dir aus und beginne damit. Der wirkt nämlich erst ab Antragstellung, d.h. vom 11.12. bist heute hast du kein Einkommen, sorry.

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Eine "Krankmeldung" geht i.d.R. bis "voraussichtlich bis" und nicht (nur) bis zum xx.xx.xxxx. Eine "Gesundschreibung" folgt i.d.R. nicht mehr.

Rückwirkende Krankmeldung - für max. 3 Tage - gilt für den Beginn einer AUB.

Die Frage, welche Du mit Deinem Arzt / Deiner Krankenkasse zu klären hast, ist, ob eine "durchgehende" Arbeitsunfähigkeit vorliegt/vorlag.