Was für finanzielle Unterstützungen stehen mir zu?

1 Antwort

Erst einmal müsste der Umzug notwendig sein, vorher ein Antrag auf Umzug und Kostenübernahme für die neue Wohnung gestellt werden und dieser würde nur dann bewilligt, wenn das Jobcenter diesen auch als wichtigen Grund ansehen würde und die KDU - Kosten der Unterkunft im Rahmen der Angemessenheit liegen würden.

Es kommt also nicht zwingend auf die Anzahl der Räume oder Größe der Wohnung an, solange die KDU - angemessen ist.

Natürlich kann dir keiner einen Umzug verbieten, aber dann wird es wohl bei höheren Kosten ohne Bewilligung nur die alte vorher bewilligte KDU - von der alten Wohnung geben, wenn sich der Zuständigkeitsbereich des Jobcenters nicht ändert und ein zinsloses Darlehen für die Kaution gibt es dann im Regelfall auch nicht.


isomatte  24.02.2024, 06:12

Wenn der Vater der Kinder wieder bei dir wohnt, bildet ihr automatisch eine BG - Bedarfsgemeinschaft.

Bedeutet, erst einmal würde dein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende entfallen und dein Regelbedarf für den Lebensunterhalt verringert sich von derzeit 563 Euro auf dann nur noch 506 Euro im Monat.

Der gilt dann auch für den Vater der Kinder.

Das Einkommen des Vaters wird dann entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf euren Gesamtbedarf angerechnet.

Wenn er min.auf 1500 Euro Brutto kommt, was hier ja der Fall ist, kann er von seinem Nettoeinkommen den derzeit max. Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll von 378 Euro durch die minderjährigen Kinder abziehen, sonst wären es bei min. 1200 Euro Brutto max. 348 Euro an Freibetrag.

Hast Du das Brutto nicht mit dem ausgezahlten Nettoeinkommen verwechselt, dann sollte er bei 2400 Euro Brutto um die 1710 Euro Netto aufs Konto bekommen.

Zieht man den max. Freibetrag von 378 Euro davon ab, blieben max.um die 1332 Euro anrechenbares Nettoeinkommen übrig.

Davon ginge dann zunächst einmal sein eigener Bedarf ab, also min. 506 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu min.noch 1/4 von der angemessenen KDU - ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Der Rest würde dann prozentual je nach Bedarf auf den Rest der BG - Bedarfsgemeinschaft verteilt und mindernd auf die Leistungen angerechnet.

Wenn man einmal bei dann 4 Personen von einer angemessenen KDU - von 1000 Euro ausgehen würde, läge der Kopfanteil pro Person bei jeweils 250 Euro.

Dann kämen beim Vater also angenommen zu den min. 506 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt min.noch 250 Euro für den Kopfanteil der Warmmiete dazu, dann läge sein Bedarf bei min.um die 756 Euro pro Monat.

Der übersteigende Betrag von angenommen um die 576 Euro würde dann auf den Bedarf der restlichen BG - Bedarfsgemeinschaft verteilt.

Da dann alleine dein Regelbedarf für den Lebensunterhalt schon bei min. 506 Euro liegt und dann ja noch min. 1/4 von der Warmmiete für deinen Kopfanteil dazu käme, würde nicht einmal dein Bedarf ohne weiteres anrechenbares Einkommen gedeckt sein.

Dazu käme dann ja auch noch der ungedeckte Bedarf der Kinder, denn die haben ja nur jeweils 250 Euro Kindergeld als Einkommen und ihr Regelbedarf für den Lebensunterhalt liegt derzeit unter 6 Jahren bei jeweils 357 Euro und dazu kommt min.noch jeweils 1/4 von der angemessenen KDU.

Es sollte also auf jeden Fall noch ein Anspruch auf einige hundert Euro bestehen.

Ein evtl.vorrangiger Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde und Kinderzuschlag von der Agentur für Arbeit müsste man prüfen, dabei müsste man dann aber auch deinen dann in den Fällen selber zu zahlenden Beitrag für die Krankenversicherung von um die 220 Euro berücksichtigen, wenn ihr nicht verheiratet seid, wäre eine kostenlose Familienversicherung ja nicht möglich.

Nur die Kinder könnten beim Vater über die Familienversicherung mitversichert werden, wenn er in einer gesetzlichen Krankenkasse und nicht privat versichert ist.

Im Internet findest Du auch kostenlose Rechner für Wohngeld und Kinderzuschlag, für Bürgergeld natürlich auch.

Für den Kinderzuschlag solltest Du dir auch noch das Merkblatt für Kinderzuschlag suchen, darauf achten das es die aktuelle Fassung ab Juli 2023 ist, weil es da nicht nur bei Bürgergeld einige Änderungen gab.

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