Wann sind Mahngebühren bzw. Mahnpauschale anzuwenden?
Es gibt die Begriffe Mahnpauschale und Mahngebühren.
Es geht in dieser Frage in erster Linie um B2B nicht um B2C!
Das BGB gibt die Möglichkeit von einer Mahnpauschale von 40,-€ vor. Der BGH (Aktenzeichen: VIII ZR 95/18) zieht für Mahnkosten massivst die Bremse und legt die Hürden hier für sehr hoch. Jetzt ist bei dem Urteil für mich nicht ersichtlich ob es nur für Verbraucher gültig ist oder auch für B2B.
Das Urteil spricht die Mahnpauschale nach BGB § 288 Abs. 5 zwar an und erklärt das der BGH davon abweicht, aber was wann zu gelten hat, ist dort nicht zu erkennen.
In diesem Artikel wird die Mahnkostenpauschale als problemlos erklärt.
Was darf der Unternehmer einem anderen Unternehmer (ggf. auch Endkunden) an Mahnkosten denn nun tatsächlich berechnen (bitte begründen).
Zusatzfrage: Wenn die 40,-€ Mahnkostenpauschale rechtens ist, muß sie dann vollausgeschöpft werden oder darf der Gläubiger sie evtl. auch halbieren und muss die Pauschale auch als Pauschale ausgewiesen sein oder darf der Gläubiger sie auch Gebühren nennen?
Ist das Urteil richtig ? Ich les da nichts dergleichen raus
Wieso richtig? Wenn der BGH ein Urteil spricht, hat das erstmal in D Gültigkeit. Was könnte falsch sein?
1 Antwort
Das Urteil bezieht sich auf Verbraucher.
§ 288 (5) BGB ist schon richtig:
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
Die muß seitens des Gläubigers nicht ausgeschöpft werden - man sollte sie so benennen, wie die gesetzliche Vorschrift es macht und gesondert ausweisen:
"Pauschale wegen Verzug gem. § 288 (5) BGB": 40 €