Wann darf der Staat in das Leben des Menschen eingreifen?

8 Antworten

Eingriffe in die Grund- und Menschenrechte von Individuen, welche der Hoheitsgewalt eines Staates unterworfen sind, sind nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Die Voraussetzungen für einen rechtmässigen Eingriff in ein Menschenrecht oder ein Grundrecht sind:
1) Eine gesetzliche Grundlage
2) Eine Rechtfertigung durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz der Grundrechte von Dritten
3) Der Eingriff muss verhältnismässig sein
4) Der Eingriff muss den Kerngehalt des Grundrechts oder des Menschenrechts wahren
Insbesondere Angehörige von randständigen oder sozial geächteten Gruppen wie straffällig gewordene Ausländer/innen laufen auch in Demokratien Gefahr, dass ihre Grund- und Menschenrechte in unverhältnismässiger Weise beschränkt und damit verletzt werden.
Es ist primär Aufgabe des Gesetzgebers und der Behörden, nicht ohne guten Grund in die Menschenrechte und Grundrechte einzugreifen und ihren Kerngehalt immer zu achten. Wo die Gesetzgeber und Behörden ein öffentliches Interesse schwerer gewichten als die volle Garantie eines Menschenrechts, kann dieser Entscheid unter Umständen von einem unabhängigen Gericht korrigiert werden.
Quelle humanrights

Bei rein persönlichen Angelegenheiten. Dazu zählen Schwangerschaftsabbruch, Sterbehilfe und Beerdigungen.Das tut der Staat aber doch und hat dazu kein Recht. Bei Impfungen schon, wenn es sich um übertragbare Krankheiten handelt und das öffentliche Leben auf dem Spiel steht.

Wenn der Mensch nicht mehr selbstbestimmt Leben kann (z. B durch gerichtlichen Vormund) oder wenn er straffällig ist insbesondere natürlich mit Haftstrafe (Freiheitsentzug)

Der Staat darf in das Leben eines Menschen eingreifen, wenn es zur Wahrung öffentlicher Interessen oder zum Schutz der Rechte anderer erforderlich ist. Dies erfolgt jedoch nur unter Beachtung des Rechts auf persönliche Freiheit und Privatsphäre sowie der Garantien des Rechtsstaats, wie beispielsweise dem Recht auf ein faires Verfahren.

Immer dann, wenn es eine rechtsstaatlich beanstandungsfreie gesetzliche Grundlage dafür gibt.