Vertragsbruch? darf der Verkäufer wirklich 3000 schtrafe verlangen?

2 Antworten

lies Dir mal dieses Urteil durch, gefunden in Nippers Hundezeitschrift:

So entschied das Landgericht Fulda in der Berufungsinstanz, dass soweit ein Welpenkäufer die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt, der Verkäufer von seinem vertraglich vorgesehenen Rückkaufsrecht Gebrauch machen und die Herausgabe des Hundes verlangen könne. Eine solche Rückkaufklausel sei zulässig und nicht sittenwidrig, wenn der Zuchtüberlassung ein Gegenwert gegenüberstehe.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall verpflichtete sich die Käuferin, unter Anrechnung eines Teils des Kaufpreises des Welpen, die Hündin zu bestimmten Zeiten zu Zuchtzwecken zu überlassen. Für den Fall der unsachgemäßen Haltung und Pflege sowie der Verletzung der Überlassungspflicht behielten sich die Züchter das Recht vor, die Hündin zum Welpenpreis zurückzukaufen.

Das Amtsgericht hat die Käuferin erstinstanzlich verurteilt, die Hündin Zug um Zug gegen Zahlung an die Züchter herauszugeben, denn sie habe die ihr obliegende Pflicht, die Hündin zu Zuchtzwecken zu überlassen, verletzt. Obwohl einzelne Passagen des gemischten Kauf- und (Zucht-) Mietvertrages vom Gericht als zu unbestimmt eingestuft wurden, war nach Ansicht der Richter nicht der gesamte Vertrag unwirksam. Die Käuferin war an diesen Vertrag gebunden und durfte die erforderliche Zusammenarbeit nicht einfach aufkündigen.

Eine ähnliche Bewertung dürfte die Rechtsprechung in Fällen von vertraglichen Zuchtverboten vornehmen, wenn beispielsweise die Parteien im Falle eines Zuchtüberlassungsvertrages eine Vertragsstrafe für die außervertragliche Belegung der Hündin (vielleicht sogar noch durch den Nachbarsmischling) oder den Einsatz des Deckrüden ohne Zustimmung des Züchters vereinbart haben. Aus Käufersicht wird dies sicher als unzulässige Bevormundung und Eingriff in das Eigentum gewertet. Hat er jedoch auch hierfür bei Vertragsschluss eine Gegenleistung erhalten oder sich versprechen lassen, muss er sich an die Vereinbarung grundsätzlich halten. Die Bewertung der Klauseln im Einzelnen bleibt jedoch immer dem Einzelfall überlassen.


alexjagt 
Fragesteller
 13.10.2019, 22:03

Besten Dank, Ok, und wenn ich die Hündin an zb meine Frau verkaufe(vorher frage den Verkäufer ob ich es darf), dann ist doch der derzeitiger Vertrag kraftlos?

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furbo  14.10.2019, 07:00
@alexjagt

Um den Hund zu verkaufen, brauchst du keine Genehmigung des vorherigen Eigentümers.

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Eine derartige Vertragsklausel könnte durchaus wirksam sein. Sie findet ihre Grenze im § 307 Abs. 1 BGB - Verbot der unangemessenen Benachteiligung. Daraus könnte die an sich zulässige (aber zu hohe) Vertragsstrafe rechtswidrig sein.