Unterhaltsvorschuss? Zurück zahlen? Keine finanziellen Mittel?

4 Antworten

wenn der vater nicht genügend einkommen hat, ist er nicht leistungsfähig und somit muss er nichts an die uvg kasse zurückzahlen.

Der familienferne Elternteil den Vorschuss nur zurückzahlen muss, wenn er auch  leistungsfähig ist. Darüber hinaus kann er nur für den Zeitraum in Regress genommen werden, in dem er auch  Kenntnis über den Antrag auf Unterhaltsvorschuss hatte bzw. er  belehrt wurde, dass er für die gezahlten Leistungen in Regress genommen werden kann.
Gibt der Unterhaltsschuldner an, nicht leistungsfähig zu sein, so muss er dies  beweisen. Unter Umständen berechnet das Jugendamt ein  fiktives Einkommen und der Barunterhaltspflichtige muss zahlen.

https://www.familienrecht.net/unterhaltsvorschuss/#muss-der-familienferne-elternteil-den-unterhaltsvorschuss-zurueckzahlen

Nur wenn er hätte zahlen können, wenn er nachweislich nicht leistungsfähig war, dann muss in der Regel auch kein UVG - zurückgezahlt werden.

Der Unterhaltspflichtige muss den Unterhaltsvorschuss nur zurückzahlen, wenn er zahlungsfähig war aber nicht gezahlt hat. Wenn ein Unterhaltstitel vom Jugemdamt  oder vom Gericht vorlag, nach dem er hätte zahlen müssen und sich dennoch geweigert hat.

https://www.datentransfer24.de/unterhalt-unterhaltsvorschuss.html

Für die Zeiten, in denen er nicht zahlungsfähig war, muß er nicht zurückzahlen.